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L70718 Spielapparate VorarlbergNorm
B-VG Art10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens einer elektronischen Lotterie iSd § 12a GSpG 1989 ist man durch die Versagung einer Bewilligung nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz nicht in seinen Rechten verletzt, weil nur Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten in bestimmtem Umfang nach § 4 Abs. 2 GSpG 1989 vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, und somit in die Regelung durch den Landesgesetzgeber fällt (vgl. auch § 1 Abs. 5 des Vlbg SpielapparateG), nicht jedoch elektronische Lotterien. Eine Bewilligung nach dem Vlbg Spielapparategesetz wäre daher schon aus diesem Grunde nicht möglich.Im Falle des Vorliegens einer elektronischen Lotterie iSd Paragraph 12 a, GSpG 1989 ist man durch die Versagung einer Bewilligung nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz nicht in seinen Rechten verletzt, weil nur Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten in bestimmtem Umfang nach Paragraph 4, Absatz 2, GSpG 1989 vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, und somit in die Regelung durch den Landesgesetzgeber fällt vergleiche auch Paragraph eins, Absatz 5, des Vlbg SpielapparateG), nicht jedoch elektronische Lotterien. Eine Bewilligung nach dem Vlbg Spielapparategesetz wäre daher schon aus diesem Grunde nicht möglich.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020359.X01Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009