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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AÜG §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0174 E 20. November 2008 RS 1 (hier polnische Staatsbürger)Stammrechtssatz
Tschechische Staatsbürger dürfen ihre Dienstleistungen als Selbständige unbeschränkt in Österreich ausüben. Einerseits bezieht sich § 373a GewO 1994 nur auf die in § 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten; nach dessen Abs. 2 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Andererseits besteht hinsichtlich der Merkmale des AuslBG, des AÜG, der GewO 1994 und der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied, weil es allein auf das Unterordnungsverhältnis ankommt (Hinweis E 8. August 2008, 2008/09/0163).Tschechische Staatsbürger dürfen ihre Dienstleistungen als Selbständige unbeschränkt in Österreich ausüben. Einerseits bezieht sich Paragraph 373 a, GewO 1994 nur auf die in Paragraph eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten; nach dessen Absatz 2, wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Andererseits besteht hinsichtlich der Merkmale des AuslBG, des AÜG, der GewO 1994 und der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied, weil es allein auf das Unterordnungsverhältnis ankommt (Hinweis E 8. August 2008, 2008/09/0163).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090039.X02Im RIS seit
21.05.2009Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011