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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 impl;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der behaupteten Befangenheit eines Sachverständigen verkennt das Argument, diese Person stehe in einem Dauerschuldverhältnis zum Bundesdenkmalamt, die Aufgabe und Stellung des Denkmalbeirates. Die Mitglieder des Denkmalbeirates (§ 15 DMSG 1923) stehen in keinem Dauerschuldverhältnis zum Bundesdenkmalamt, sondern beraten dieses und die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur in konkreten Fällen.Im Zusammenhang mit der behaupteten Befangenheit eines Sachverständigen verkennt das Argument, diese Person stehe in einem Dauerschuldverhältnis zum Bundesdenkmalamt, die Aufgabe und Stellung des Denkmalbeirates. Die Mitglieder des Denkmalbeirates (Paragraph 15, DMSG 1923) stehen in keinem Dauerschuldverhältnis zum Bundesdenkmalamt, sondern beraten dieses und die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur in konkreten Fällen.
Schlagworte
Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090378.X03Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012