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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der vom Verfassungsgesetzgeber mit der B-VG-Novelle 1975 aus der früheren Rechtsprechung des VfGH übernommene Begriff des Anlassfalles ist zunächst (VfSlg. 8234/1978) auf jene Fälle beschränkt verstanden worden, die tatsächlich zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens geführt haben. Zwecks Loslösung von 'Zufälligkeiten des Geschäftsganges und insbesondere von der Menge und Art der anfallenden Rechtssachen, also ausschließlich von Umständen im Schoße des Gerichtshofes selbst,' hat ihn der VfGH jedoch später dahin ausgelegt, dass er alle im Zeitpunkt der Ausschreibung der Verhandlung anhängig gewordenen Fälle erfasst (VfSlg. 10.067/1984); nach Eröffnung der Möglichkeit (durch die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes im Gefolge der B-VG-Novelle 1984), auch im Normenprüfungsverfahren von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, hat er schließlich der Ausschreibung der Verhandlung den Beginn der nichtöffentlichen Beratung gleichgesetzt (VfSlg 10.616/1985). Bei diesem Verständnis werden aber auch Fälle dem Anlassfall gleichgestellt, für die das weder wegen eines möglichen Beitrages zur Rechtsbereinigung noch zur Ausschaltung von Zufälligkeiten im Geschäftsgang des VfGH gerechtfertigt ist. Solche Fallgestaltungen waren bisher noch nicht zu beurteilen. Der VfGH sieht sich darum veranlasst, diese Gleichstellung in jenen Fällen nicht vorzunehmen, in denen der ein Verwaltungsverfahren einleitende Antrag erst nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses gestellt wurde (mag auch die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid dann noch vor dem Beginn der Beratung beim VfGH eingelangt sein) (Hinweis VfGH E 15. Oktober 2005, B 844/05). Der VwGH schließt sich der Auslegung des Begriffes "Anlassfall" in Art. 140 Abs. 7 B-VG durch den VfGH an. (Hier: Der Fall unterliegt der Anlassfallwirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Die Zustellung des Prüfungsbeschlusses erfolgte am 10. Juli 2008; er wurde vom VfGH am 11. Juli 2008 ins Internet gestellt und solcherart bekannt gemacht. Der das Verwaltungsstrafverfahren einleitende Strafantrag des Zollamtes war aber bereits am 30. Mai 2006 gestellt worden. Die nichtöffentliche Beratung in dem zur Aufhebung von Teilen des § 51 Abs. 7 VStG führenden Verfahren von dem VfGH begann am 9. Oktober 2008. Auch wenn die Ablehnung der an den VfGH erhobenen Beschwerde der Bfin bereits zuvor beschlossen worden war, wurde dieser Beschluss erst nach Beginn der Beratungen im Gesetzesprüfungsverfahren zugestellt, sodass sie in diesem Zeitpunkt (noch) beim VfGH anhängig war.)Der vom Verfassungsgesetzgeber mit der B-VG-Novelle 1975 aus der früheren Rechtsprechung des VfGH übernommene Begriff des Anlassfalles ist zunächst (VfSlg. 8234/1978) auf jene Fälle beschränkt verstanden worden, die tatsächlich zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens geführt haben. Zwecks Loslösung von 'Zufälligkeiten des Geschäftsganges und insbesondere von der Menge und Art der anfallenden Rechtssachen, also ausschließlich von Umständen im Schoße des Gerichtshofes selbst,' hat ihn der VfGH jedoch später dahin ausgelegt, dass er alle im Zeitpunkt der Ausschreibung der Verhandlung anhängig gewordenen Fälle erfasst (VfSlg. 10.067/1984); nach Eröffnung der Möglichkeit (durch die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes im Gefolge der B-VG-Novelle 1984), auch im Normenprüfungsverfahren von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, hat er schließlich der Ausschreibung der Verhandlung den Beginn der nichtöffentlichen Beratung gleichgesetzt (VfSlg 10.616/1985). Bei diesem Verständnis werden aber auch Fälle dem Anlassfall gleichgestellt, für die das weder wegen eines möglichen Beitrages zur Rechtsbereinigung noch zur Ausschaltung von Zufälligkeiten im Geschäftsgang des VfGH gerechtfertigt ist. Solche Fallgestaltungen waren bisher noch nicht zu beurteilen. Der VfGH sieht sich darum veranlasst, diese Gleichstellung in jenen Fällen nicht vorzunehmen, in denen der ein Verwaltungsverfahren einleitende Antrag erst nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses gestellt wurde (mag auch die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid dann noch vor dem Beginn der Beratung beim VfGH eingelangt sein) (Hinweis VfGH E 15. Oktober 2005, B 844/05). Der VwGH schließt sich der Auslegung des Begriffes "Anlassfall" in Artikel 140, Absatz 7, B-VG durch den VfGH an. (Hier: Der Fall unterliegt der Anlassfallwirkung des Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Die Zustellung des Prüfungsbeschlusses erfolgte am 10. Juli 2008; er wurde vom VfGH am 11. Juli 2008 ins Internet gestellt und solcherart bekannt gemacht. Der das Verwaltungsstrafverfahren einleitende Strafantrag des Zollamtes war aber bereits am 30. Mai 2006 gestellt worden. Die nichtöffentliche Beratung in dem zur Aufhebung von Teilen des Paragraph 51, Absatz 7, VStG führenden Verfahren von dem VfGH begann am 9. Oktober 2008. Auch wenn die Ablehnung der an den VfGH erhobenen Beschwerde der Bfin bereits zuvor beschlossen worden war, wurde dieser Beschluss erst nach Beginn der Beratungen im Gesetzesprüfungsverfahren zugestellt, sodass sie in diesem Zeitpunkt (noch) beim VfGH anhängig war.)
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090321.X01Im RIS seit
21.05.2009Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009