RS Vwgh 2009/3/24 2006/13/0150

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Um das Ziel, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, zu erreichen, steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei; die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2007, 2003/14/0084, und vom 24. Februar 2005, 2003/15/0019). Dabei ist davon auszugehen, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete, sondern auch weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, 2005/14/0111, vom 13. September 2006, 2006/13/0100 und 0101, vom 25. Jänner 2006, 2001/13/0274, vom 25. Februar 2004, 2003/13/0147, und vom 19. März 2002, 98/14/0026).Um das Ziel, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, zu erreichen, steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei; die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2007, 2003/14/0084, und vom 24. Februar 2005, 2003/15/0019). Dabei ist davon auszugehen, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete, sondern auch weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sind vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, 2005/14/0111, vom 13. September 2006, 2006/13/0100 und 0101, vom 25. Jänner 2006, 2001/13/0274, vom 25. Februar 2004, 2003/13/0147, und vom 19. März 2002, 98/14/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130150.X03

Im RIS seit

19.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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