TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/25 2003/13/0147

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §148;
BAO §166;
BAO §184;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M. über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Gerbergasse 3/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat, vom 27. November 1998, Zl. RV 198/1 - 8/97, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1991, 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt ein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand "Erd- und Materialbewegungen" sowie "Baumaschinenverleih".

Im Bericht über das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung seines Unternehmens wurden von der Prüferin u.a. folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer habe - für die hier interessierenden Jahre 1991, 1994 und 1995 - nur Auflistungen von Ausgangsrechnungen, Tippstreifen mit Vorsteuerbeträgen, für das Jahr 1991 Bankauszüge und für die Jahre 1991 und 1994 Unterlagen zur Lohnverrechnung, für sämtliche Jahre nicht hingegen Wareneingangsbücher, Ausgabenaufzeichnungen sowie Anlagenverzeichnisse und für die Jahre 1994 und 1995 auch keine Bankauszüge vorgelegt. Seine Aufzeichnungen wiesen sowohl formale als auch materielle Mängel auf. Die Auflistungen der Ausgangsrechnungen auf losen Zetteln enthielten kein Datum, keine Durchnummerierung und keine Beleghinweise; Skonti und Rechnungsabstriche seien nicht erfasst worden. Die Aufzeichnungen für die Vorsteuerbeträge bestünden in den Streifen einer üblichen Additionsmaschine und enthielten nur Beträge, aber keine Vermerke über die Art der Vorleistung und auch keine Beleghinweise, wobei die Eintippung unchronologisch erfolgt sei und sich vielfach auch kein entsprechender Beleg habe auffinden lassen. Die Tippstreifen für den Zeitraum Juni 1994 bis Mai 1995 seien inhaltlich nicht identisch mit jenen, die für diesen Zeitraum aus Anlass einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung bereits einmal vorgelegt worden seien. Die Belege seien ungeordnet und unchronolgisch abgelegt und in vielen Fällen hinsichtlich des Rechnungsempfängers händisch überschrieben worden. An materiellen Mängeln habe festgestellt werden können, dass im Jahre 1991 Ausgangsrechnungen nicht in den Auflistungen enthalten gewesen seien, welche laufende Umsätze ebenso wie einen Anlagenverkauf betroffen hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer laufend Vorsteuern aus eindeutig privaten Rechnungen aufgezeichnet. Da für das Jahr 1991 anhand von Bankauszügen habe festgestellt werden können, dass nicht alle Ausgangsrechnungen in den Auflistungen des Beschwerdeführers enthalten gewesen seien, auch ein Anlagenverkauf nicht aufgezeichnet worden und nicht überprüfbar sei, ob noch weitere Umsätze - insbesondere bar bezahlte - nicht aufgezeichnet worden seien, erweise sich in Verbindung mit den gravierenden Verstößen gegen die steuerlichen Aufzeichnungspflichten die Ergänzung der aufgezeichneten Umsätze um einen "Unsicherheitszuschlag" als erforderlich, der mit 10 % anzusetzen sei. Die Höhe dieses Zuschlages sei auch für die Jahre 1994 und 1995 angebracht, weil in diesen Jahren dieselben Mängel hätten festgestellt werden können, was umso mehr angesichts des Unterbleibens einer Vorlage von Unterlagen für diese Jahre gelten müsse. Die abzugsfähigen Vorsteuern der Jahre 1991, 1994 und 1995 seien anhand der Unterlagen exakt ermittelt worden. In den Anlagen 1 bis 3 zum Prüfungsbericht wurde die Umsatzermittlung und der daraus ermittelte "Unsicherheitszuschlag" von 10 % und in den Anlagen 4 bis 6 die Vorsteuerermittlung für die Jahre 1991, 1994 und 1995 detailliert dargestellt.

Die Niederschrift über die am 12. September 1996 stattgefundene Schlussbesprechung blieb von Seiten des Beschwerdeführers ununterfertigt, in welchem Zusammenhang in einem Amtsvermerk festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer die zu einer Abweichung führenden Fakten in schriftlicher Form am 20. Juni und 23. August 1996 zur Kenntnis gebracht worden seien. Der als Vertreter einschreitende Vater des Beschwerdeführers sei zur Schlussbesprechung erschienen, habe diese aber abgebrochen und Forderungen erhoben, denen die Prüferin nicht habe Rechnung tragen können.

Das Finanzamt erließ daraufhin nach Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 1991 und 1994 Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1991 und 1994 sowie einen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995, in welchen Bescheiden den im Prüfungsbericht geäußerten Auffassungen gefolgt und zur Begründung auf den Prüfungsbericht verwiesen wurde.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen stellte der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre den Bemessungsgrundlagen der bekämpften Umsatzsteuerbescheide jeweils gegenüber und erklärte, die daraus resultierenden Mehrergebnisse an Abgaben nicht zur Kenntnis zu nehmen. Auch den "Säumniszuschlag" (gemeint offensichtlich: "Sicherheitszuschlag") nehme er nicht zur Kenntnis. Auch die Vorsteuerkürzungen würden nicht zur Kenntnis genommen. Dass Belege gefehlt hätten, stimme nicht, diese Belege seien von der Prüferin offenbar nicht gefunden worden. Sollten weitere Rechnungen ausgestellt werden, "werden wir diese durch den Lieferanten richtig stellen". Zu den Kraftfahrzeugkosten sei zu bemerken, dass die betroffenen Kraftfahrzeuge nur betrieblich verwendet würden. Für das Jahr 1994 und das Jahr 1995 habe eine Umsatzsteuernachschau stattgefunden, welche eine Nachzahlung wegen Vorsteuerkürzungen zur Folge gehabt habe, die auch nur mit Vorbehalt zur Kenntnis genommen worden und "bis heute unaufgeklärt" sei. Aus dem Jahre 1994 seien uneinbringliche Forderungen in der Höhe von S 73.270,-- versehentlich von der Prüferin nicht berücksichtigt worden. Für das Jahr 1995 wurde die Vorsteuerkürzung in Bezug auf konkret genannte Rechnungen mit dem Vorbringen beanstandet, dass das Fehlen von Originalrechnungen verständlich sein müsse, weil diese "für Zinsenstützungen bzw. Bürgeskredit" einzureichen seien. Es könnten diese Rechnungen auf Wunsch des Finanzamtes im Original vorgelegt werden. Rechnungen aus dem Jahre 1995 seien mit Vorsteuern von S 20.868,-- dem Finanzamt am 25. Juli 1996 vorgelegt und nicht berücksichtigt worden. In der Schlussbesprechung sei nur über das Jahr 1991, nicht über die Jahre 1994 und 1995 gesprochen worden.

Die Prüferin erstattete zu den Berufungsschriften des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in welcher sie, auf das Berufungsvorbringen im Einzelnen eingehend, an den Aussagen des Prüfungsberichtes festhielt und auf dessen Anlagen verwies. Für das Jahr 1991 seien die Umsätze anhand der vorgelegten Ausgangsrechnungen ermittelt und um jene Umsätze ergänzt worden, die aus den Bankauszügen hervorgekommen seien. Skonti und Forderungsverluste seien nach den der Prüferin vorgelegten Unterlagen, wie aus Anlage 1 des Prüfungsberichtes ersehen werden könne, ohnehin berücksichtigt worden. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannte Betrag habe diesen Unterlagen nicht entnommen werden können. Die Prüferin habe die monatlichen Additionsstreifen, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, mit den entsprechenden Belegen verglichen und diejenigen Beträge, für die es keinen Beleg gegeben habe, aus den Vorsteuern ausgeschieden. Der Umstand des Fehlens von Belegen sei dem Beschwerdeführer schon im Prüfungsverfahren vorgehalten worden. Der in der Berufung für das Jahr 1994 geltend gemachte Forderungsverlust von S 73.720,-- sei vom Beschwerdeführer in keiner Weise nachgewiesen worden. Die vom Beschwerdeführer angekündigten Rechnungsberichtigungen seien nicht zielführend, weil die den betroffenen Rechnungen zu Grunde gelegenen Lieferungen oder Leistungen nicht für das Unternehmen des Beschwerdeführers ausgeführt worden seien. Dass ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug rechtlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtige, habe dem Beschwerdeführer nicht einsichtig gemacht werden können. Auch zu den für das Jahr 1995 gerügten Vorsteuerkürzungen nahm die Prüferin in jedem einzelnen Fall Stellung, verwies auf die Anlage 6 des Prüfungsberichtes und begründete die Ablehnung des jeweils geltend gemachten Vorsteuerabzuges bei jedem einzelnen Fall erneut. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur Schlussbesprechung werde auf den Amtsvermerk über den Ablauf dieser Besprechung sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer schon im Prüfungsverfahren sämtliche Feststellungen zeitgerecht in schriftlicher Form zur Stellungnahme erhalten habe.

Dieser ihm zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme der Prüferin erwiderte der Beschwerdeführer in getrennt für jedes Streitjahr überreichten Schriftsätzen Folgendes:

Für das Jahr 1991 werde die auf Grund des Bankauszuges festgestellte Rechnung mit einer Nettosumme von S 107.340,-- ebenso zur Kenntnis genommen wie der Anlagenverkauf (Bagger) mit dem Betrag von S 60.000,--. Der "Unsicherheitszuschlag" werde nicht zur Kenntnis genommen. Während die Umsatzsteuer mit einem Nettoumsatz von S 1,752.762,-- erklärt worden sei, betrage der Nettoumsatz laut Prüfung S 1,721.707,--, was keinen Sicherheitszuschlag rechtfertige. Beim offenen Betrag der uneinbringlichen Forderungen von S 106.001,-- sei von der Prüferin lediglich ein Betrag von S 32.216,-- berücksichtigt worden, was nicht gerechtfertigt sei. Auch die Vorsteuerberichtigung werde nicht in der Gesamthöhe zur Kenntnis genommen. Wohl würde eine Kürzung hinsichtlich der Kraftfahrzeugkosten akzeptiert, das behauptete Fehlen von Belegen sei aber dem Beschwerdeführer nicht verständlich. Seine Schwester habe die Additionsstreifen und die Belege kontrolliert und diese seien vorhanden gewesen. Auch die Zuordnung bestimmter Leistungen zum privaten Bereich sei nicht berechtigt.

Für das Jahr 1994 bezifferte der Beschwerdeführer, mit welchem Betrag er die von der Prüferin ermittelten Umsätze zur Kenntnis nehme, und gelangte dabei zu einem Mehrergebnis von S 21.917,--. Sodann verwies er auf uneinbringliche Forderungen laut einer Beilage, in welcher sich Namen mit den Vermerken "Konkurs" oder "uneinbringlich" finden. Auch die Nachzahlung aus Anlass der im Jahre 1994 durchgeführten Umsatzsteuernachschau müsse berücksichtigt werden. Die jetzige Prüfung stelle in Wahrheit eine Wiederholungsprüfung dar. Da alle Unterlagen aus Anlass der Umsatzsteuernachschau vorgelegen seien, was auch für die Bankauszüge gelte, könne der "Unsicherheitszuschlag" aus dem Grunde von Mängeln der Aufzeichnungen nicht zur Kenntnis genommen werden. Auch die Vorsteuerkürzungen würden nicht zur Kenntnis genommen, weil schon im Zuge der Umsatzsteuernachschau für das Jahr 1994 Vorsteuerkürzungen vorgenommen worden seien, welche zu einer Nachzahlung geführt hätten, die nicht berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich unrichtiger Rechnungsadressaten seien die Rechnungsberichtigungen ohnehin schon angekündigt worden. Sämtliche Lieferungen und Leistungen seien für das Unternehmen des Beschwerdeführers ausgeführt worden. Die Kürzungen an Vorsteuern hinsichtlich der Aufwendungen für Kraftfahrzeuge könnten nicht zur Kenntnis genommen werden, weil die betroffenen Fahrzeuge für die Baustellen verwendet worden seien. Nachweise für den Einsatz von Materialien und deren betriebliche Verwendung würden erbracht werden.

Für das Jahr 1995 wandte sich der Beschwerdeführer erneut gegen den "Unsicherheitszuschlag" mit dem Vorbringen, dass die Unterlagen "keine großen Mängel" aufgewiesen hätten und dem Finanzamt die schon aus Anlass der Umsatzsteuernachschau vom Prüfungsorgan eingesehenen Unterlagen vorgelegen seien, was auch für die Bankauszüge gelte. Auf uneinbringliche Forderungen und Skontoabzüge, welche in einer Beilage dargestellt wurden, sei zusätzlich hinzuweisen. Die Vorsteuerkürzungen würden angesichts der Umsatzsteuernachschau für das Jahr 1995 und der sich für dieses Jahr ergebenden Nachzahlung von S 39.819,-- nicht zur Kenntnis genommen. Die Vorlage von Originalrechnungen sei ebenso schon angekündigt worden wie der Nachweis der Erbringung der Leistungen für das Unternehmen. Die Vorsteuerkürzungen für Kraftfahrzeugaufwand würden ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen, weil die betroffenen Fahrzeuge zur Gänze betrieblich verwendet würden.

In ihrer Stellungnahme zum ergänzten Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers wies die Prüferin darauf hin, dass es für die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungsverluste des Jahres 1991 in Höhe von S 106.001,-- keine Unterlagen oder Nachweise gegeben habe. Bezüglich der Forderungsverluste für das Jahr 1994 sei festzustellen, dass mangels Vorlage der Bankauszüge für dieses Jahr eine Überprüfung der Zahlungseingänge nicht möglich gewesen sei. Für einige der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannten Namen habe das Insolvenzverfahren erst im Jahr 1996 stattgefunden, bei anderen Namen sei ein solches Verfahren nicht bekannt; die Uneinbringlichkeit wäre erst anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen gewesen. Die Skonti seien in Höhe der erbrachten Nachweise ohnehin berücksichtigt worden. Berichtigte Rechnungen, Rechnungsoriginale und Nachweise über die Unternehmensbezogenheit strittiger Vorsteuern seien bislang nicht vorgelegt worden. Die Umsatzsteuernachschau für die Jahre 1994 und 1995 habe jeweils nur einen Teil dieser Jahre betroffen und die aus diesem Anlass entrichtete Nachzahlung sei ohnehin berücksichtigt worden. Im Zuge der Umsatzsteuernachschau seien Vorsteuerbeträge anerkannt worden, bei welchen sich aus Anlass der nunmehr durchgeführten Prüfung herausgestellt habe, dass sie für das Wohnhaus des Beschwerdeführers getätigt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1991, 1994 und 1995 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Bestimmung des § 184 BAO führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass mit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auch verhindert werden solle, dass jene Abgabepflichtigen, die durch Führung ordentlicher Aufschreibungen eine Nachprüfung aller in Frage kommenden Verhältnisse ermöglichten, schlechter gestellt würden als jene, die ihr Verhalten auf die Erwartung abstellten, dass ihnen die Abgabenbehörden nicht alle steuerrelevanten Tatbestände nachweisen könnten. Die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers in den Streitjahren stellten sich als derart mangelhaft dar, dass er sich bei dieser Sachlage auch durch eine Globalschätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht hätte beschwert fühlen können. Habe der Beschwerdeführer doch weder ein Anlagenverzeichnis noch Aufzeichnungen über Betriebsausgaben, sondern lediglich eine Auflistung über Ausgangsrechnungen und Lohnverrechnungsunterlagen für die Streitjahre 1991 und 1994 sowie Bankauszüge für das erstgenannte Jahr vorlegen können. Obwohl der Prüferin lediglich eine Auflistung von Ausgangsrechnungen auf losen Zetteln, unchronologisch und ohne entsprechende Beleghinweise, übergeben worden sei, habe sie die Umsätze errechnen können. Aus dem Umstand, dass die Prüferin anhand der ihr allein für das Jahr 1991 vorgelegten Bankauszüge gleichzeitig habe feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr auch noch weitere Entgelte in Höhe von S 107.340,40 unerklärt belassen habe, habe die Prüferin durch Verhängung eines "ergänzenden Unsicherheitszuschlages" die richtige Konsequenz gezogen. Die Annahme sei schlüssig, dass der Beschwerdeführer auch noch weitere Umsätze, deren Gegenleistungen eventuell in bar vereinnahmt worden seien, unerklärt belassen habe, was erst recht für die Jahre 1994 und 1995 angenommen werden dürfe, für welche der Beschwerdeführer keine Bankauszüge vorgelegt habe. Die für die Jahre 1994 und 1995 übergebene Auflistung der Ausgangsrechnungen könne diesfalls auch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Bedenke man, dass der Beschwerdeführer für das Streitjahr 1991 den Gesamtbetrag der Entgelte selbst mit S 1,752.276,-- erklärt habe, während die Prüferin nach Hinzurechnung der bisher unerklärt gebliebenen Entgelte und Verhängung des "Unsicherheitszuschlages" von 10 % sowie der Hinzurechnung eines ebenfalls unerklärt belassenen Anlagenverkaufes nur zu einem Gesamtbetrag der Entgelte von S 1,887.878,-- gelangt sei, lasse sich unschwer erkennen, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die angelasteten Unsicherheitszuschläge nicht begründet seien. Für die Jahre 1994 und 1995 gelte dies auch betragsmäßig in vergleichbarer Weise umso mehr, als für diese Jahre keine Bankauszüge vorgelegt worden seien. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, uneinbringliche Forderungen und Skonti seien unberücksichtigt geblieben, sei vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erläutert worden. Der Vorwurf des Vorliegens einer unzulässigen Wiederholungsprüfung gehe ins Leere, weil die Umsatzsteuernachschau der Jahre 1994 und 1995 nur Teile dieser Jahre betroffen habe, was allein schon der Annahme einer unzulässigen Wiederholungsprüfung entgegenstehe. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers die Schlussbesprechung der abgabenbehördlichen Prüfung von sich aus verlassen habe, dann habe er sich dadurch selbst der Möglichkeit beraubt, sich zu den Prüfungsfeststellungen noch näher zu äußern. Die erforderlichen Auskünfte über die für die Streitjahre beabsichtigten Änderungen seien dem Beschwerdeführer zuvor schon schriftlich und detailliert zur Kenntnis gebracht worden. Die Vorsteuern der Streitjahre seien von der Prüferin ohnehin nicht im Schätzungswege, sondern auf der Basis der auffindbaren Unterlagen ermittelt worden. Aus welchen Gründen sich im Einzelfall ein Vorsteuerabzug verbiete, sei dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, ohne dass er hiezu substanziell etwas vorgebracht habe. Zur Ausscheidung geltend gemachter Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugkosten sei der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes zu verweisen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2002, 98/13/0194, mit weiterem Nachweis).

Dass das, was die Prüferin beim Beschwerdeführer an Aufzeichnungen vorfand, der Vorschrift des § 131 BAO nicht ausreichend entsprochen hatte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Den Kriterien des § 131 BAO haben aber auch Aufschreibungen nach § 126 BAO zu genügen. Begründete Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers bestanden darüber hinaus auch auf Grund des vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zuletzt nicht mehr in Abrede gestellten Umstandes, dass sich aus der Einsicht in die Bankauszüge für das Jahr 1991 das Unterbleiben der Erfassung eines Umsatzes von über S 100.000,-- ergeben hatte, was begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Umsatzaufzeichnungen nicht nur für dieses Jahr, sondern auch für jene Jahre erwecken musste, für welche keine Bankauszüge vorgelegt worden waren.

Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Sicherheitszuschlag beruhte, wie dies der Begründung des angefochtenen Bescheides klar zu entnehmen ist, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf dem - ebenfalls nicht erfassten - Anlagenverkauf, sondern auf dem Umstand, dass bei Durchsicht der Bankauszüge für das Jahr 1991 das Unterbleiben der Erfassung eines Umsatzes in den Aufschreibungen des Beschwerdeführers hervorgekommen war. Ein Sicherheitszuschlag gehört zu den Elementen der Schätzung (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, 96/13/0210), weil davon auszugehen ist, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete, sondern auch weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sind (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, 98/14/0026, mit weiteren Nachweisen). In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof auch auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach welcher derjenige, der zu einer Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungenauigkeit ihres Ergebnisses hinnehmen muss.

Im Beschwerdefall begegnet weder der Sicherheitszuschlag Bedenken noch die von der Prüferin vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorsteuerbeträge, hinsichtlich deren in der Beschwerde ein diese Kürzungen nachvollziehbar bekämpfendes Vorbringen gar nicht erstattet wird.

Auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf unzureichend gewährten Parteiengehörs ist nicht geeignet, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen. Dass die in den Anlagen zum Prüfungsbericht detailliert dargestellten Prüfungsergebnisse dem Beschwerdeführer schon vor Erstattung des Prüfungsberichtes und der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide schriftlich zur Kenntnis gebracht worden waren, vermag er nicht in Abrede zu stellen. Auch in der Berufung und in der Erwiderung auf die Stellungnahme der Prüferin bestand für ihn Gelegenheit zur Erstattung sachdienlichen konkreten Vorbringens ebenso wie zur Vorlage jener Unterlagen und Nachweise, hinsichtlich deren Vorlage er sich mit Ankündigungen begnügte. In welcher weiter gehenden Weise die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör noch hätte gewähren sollen und welches Vorbringen er diesfalls erstattet hätte, das die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen lassen können, legt der Beschwerdeführer mit seinen im Allgemeinen verbleibenden Vorwürfen auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht dar.

Ob die Prüferin, wie der Beschwerdeführer vorträgt, den ihr erteilten Prüfungsauftrag überschritten hatte, bedarf keiner Untersuchung, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher überschreitender Prüfungen enthalten, sodass der Beschwerdeführer auch eine Überschreitung des Prüfungsrahmens durch die Prüferin dem angefochtenen Bescheid nicht mit Erfolg entgegenhalten kann (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, mit weiteren Nachweisen).

Worin die vom Beschwerdeführer schließlich gerügte Unzulänglichkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides liegen und inwiefern sie dem Beschwerdeführer die Verfolgung seiner Rechte und dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz verwehrt haben könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargestellt und bleibt unerfindlich.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130147.X00

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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