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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Ein typisches Berufsbild (vgl. etwa betreffend eine Vortragstätigkeit das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0148, betreffend eine Lehrtätigkeit das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2001/15/0181, VwSlg 7955 F/2004 und das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, VwSlg 7941 F/2004, betreffend einen Universitätsprofessor das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0197, VwSlg 7890 F/2003, sowie betreffend einen Transportbetrieb das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2002/15/0071, VwSlg 7891 F/2003) liegt im Fall eines Mitglieds des Universitätenkuratoriums nicht vor. Deshalb sind zur Beurteilung des materiellen Schwerpunktes der Tätigkeit Sachverhaltsfeststellungen über den "typischen" Ablauf der Tätigkeit erforderlich, ohne welche der Stellenwert, den das Arbeitszimmer für die Berufstätigkeit hat, nicht ausreichend beurteilt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2005, 2001/13/0272). Im Zweifel sind Feststellungen über den zeitlichen Anteil der Benützung des Arbeitszimmers an der gesamten Tätigkeit erforderlich. Aus § 83 UOG 1993 geht die Organisation der Aufgabenerfüllung durch das Universitätenkuratorium nicht hervor. Daher kann auf dessen Grundlage nicht der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder bestimmt werden. Aus dem Wortlaut des § 83 UOG 1993 kann geschlossen werden, dass die Aufgaben des Universitätenkuratoriums überwiegend in der Erstellung von Gutachten bestanden. Die Erfüllung der gesetzlich normierten Aufgaben des Kollegialorgans des Universitätenkuratoriums kann nicht unabhängig von dessen Mitgliedern betrachtet werden; vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Aufgaben von dessen Mitgliedern wahrzunehmen waren. Deshalb durfte die Abgabenbehörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Mitglieder selbst keine Gutachtertätigkeit ausübten. (Hier: Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1999 gemäß § 83 UOG 1993 zum Mitglied des bis zum Jahr 2003 bestehenden Universitätenkuratoriums bestellt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte die Beschwerdeführerin auch Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend, welches sie für die Erzielung ihrer Einkünfte als Mitglied des Universitätenkuratoriums genutzt habe.)Ein typisches Berufsbild vergleiche etwa betreffend eine Vortragstätigkeit das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0148, betreffend eine Lehrtätigkeit das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2001/15/0181, VwSlg 7955 F/2004 und das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, VwSlg 7941 F/2004, betreffend einen Universitätsprofessor das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0197, VwSlg 7890 F/2003, sowie betreffend einen Transportbetrieb das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2002/15/0071, VwSlg 7891 F/2003) liegt im Fall eines Mitglieds des Universitätenkuratoriums nicht vor. Deshalb sind zur Beurteilung des materiellen Schwerpunktes der Tätigkeit Sachverhaltsfeststellungen über den "typischen" Ablauf der Tätigkeit erforderlich, ohne welche der Stellenwert, den das Arbeitszimmer für die Berufstätigkeit hat, nicht ausreichend beurteilt werden kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2005, 2001/13/0272). Im Zweifel sind Feststellungen über den zeitlichen Anteil der Benützung des Arbeitszimmers an der gesamten Tätigkeit erforderlich. Aus Paragraph 83, UOG 1993 geht die Organisation der Aufgabenerfüllung durch das Universitätenkuratorium nicht hervor. Daher kann auf dessen Grundlage nicht der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder bestimmt werden. Aus dem Wortlaut des Paragraph 83, UOG 1993 kann geschlossen werden, dass die Aufgaben des Universitätenkuratoriums überwiegend in der Erstellung von Gutachten bestanden. Die Erfüllung der gesetzlich normierten Aufgaben des Kollegialorgans des Universitätenkuratoriums kann nicht unabhängig von dessen Mitgliedern betrachtet werden; vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Aufgaben von dessen Mitgliedern wahrzunehmen waren. Deshalb durfte die Abgabenbehörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Mitglieder selbst keine Gutachtertätigkeit ausübten. (Hier: Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1999 gemäß Paragraph 83, UOG 1993 zum Mitglied des bis zum Jahr 2003 bestehenden Universitätenkuratoriums bestellt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte die Beschwerdeführerin auch Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend, welches sie für die Erzielung ihrer Einkünfte als Mitglied des Universitätenkuratoriums genutzt habe.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130137.X01Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009