RS Vwgh 2009/3/24 2006/13/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BAO §115 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
UOG 1993 §83;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. UOG 1993 § 83 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtssatz

Ein typisches Berufsbild (vgl. etwa betreffend eine Vortragstätigkeit das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0148, betreffend eine Lehrtätigkeit das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2001/15/0181, VwSlg 7955 F/2004 und das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, VwSlg 7941 F/2004, betreffend einen Universitätsprofessor das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0197, VwSlg 7890 F/2003, sowie betreffend einen Transportbetrieb das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2002/15/0071, VwSlg 7891 F/2003) liegt im Fall eines Mitglieds des Universitätenkuratoriums nicht vor. Deshalb sind zur Beurteilung des materiellen Schwerpunktes der Tätigkeit Sachverhaltsfeststellungen über den "typischen" Ablauf der Tätigkeit erforderlich, ohne welche der Stellenwert, den das Arbeitszimmer für die Berufstätigkeit hat, nicht ausreichend beurteilt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2005, 2001/13/0272). Im Zweifel sind Feststellungen über den zeitlichen Anteil der Benützung des Arbeitszimmers an der gesamten Tätigkeit erforderlich. Aus § 83 UOG 1993 geht die Organisation der Aufgabenerfüllung durch das Universitätenkuratorium nicht hervor. Daher kann auf dessen Grundlage nicht der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder bestimmt werden. Aus dem Wortlaut des § 83 UOG 1993 kann geschlossen werden, dass die Aufgaben des Universitätenkuratoriums überwiegend in der Erstellung von Gutachten bestanden. Die Erfüllung der gesetzlich normierten Aufgaben des Kollegialorgans des Universitätenkuratoriums kann nicht unabhängig von dessen Mitgliedern betrachtet werden; vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Aufgaben von dessen Mitgliedern wahrzunehmen waren. Deshalb durfte die Abgabenbehörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Mitglieder selbst keine Gutachtertätigkeit ausübten. (Hier: Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1999 gemäß § 83 UOG 1993 zum Mitglied des bis zum Jahr 2003 bestehenden Universitätenkuratoriums bestellt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte die Beschwerdeführerin auch Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend, welches sie für die Erzielung ihrer Einkünfte als Mitglied des Universitätenkuratoriums genutzt habe.)Ein typisches Berufsbild vergleiche etwa betreffend eine Vortragstätigkeit das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0148, betreffend eine Lehrtätigkeit das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2001/15/0181, VwSlg 7955 F/2004 und das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, VwSlg 7941 F/2004, betreffend einen Universitätsprofessor das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0197, VwSlg 7890 F/2003, sowie betreffend einen Transportbetrieb das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2002/15/0071, VwSlg 7891 F/2003) liegt im Fall eines Mitglieds des Universitätenkuratoriums nicht vor. Deshalb sind zur Beurteilung des materiellen Schwerpunktes der Tätigkeit Sachverhaltsfeststellungen über den "typischen" Ablauf der Tätigkeit erforderlich, ohne welche der Stellenwert, den das Arbeitszimmer für die Berufstätigkeit hat, nicht ausreichend beurteilt werden kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2005, 2001/13/0272). Im Zweifel sind Feststellungen über den zeitlichen Anteil der Benützung des Arbeitszimmers an der gesamten Tätigkeit erforderlich. Aus Paragraph 83, UOG 1993 geht die Organisation der Aufgabenerfüllung durch das Universitätenkuratorium nicht hervor. Daher kann auf dessen Grundlage nicht der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder bestimmt werden. Aus dem Wortlaut des Paragraph 83, UOG 1993 kann geschlossen werden, dass die Aufgaben des Universitätenkuratoriums überwiegend in der Erstellung von Gutachten bestanden. Die Erfüllung der gesetzlich normierten Aufgaben des Kollegialorgans des Universitätenkuratoriums kann nicht unabhängig von dessen Mitgliedern betrachtet werden; vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Aufgaben von dessen Mitgliedern wahrzunehmen waren. Deshalb durfte die Abgabenbehörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Mitglieder selbst keine Gutachtertätigkeit ausübten. (Hier: Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1999 gemäß Paragraph 83, UOG 1993 zum Mitglied des bis zum Jahr 2003 bestehenden Universitätenkuratoriums bestellt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte die Beschwerdeführerin auch Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend, welches sie für die Erzielung ihrer Einkünfte als Mitglied des Universitätenkuratoriums genutzt habe.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130137.X01

Im RIS seit

19.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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