RS Vwgh 2009/3/25 2008/03/0095

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z2;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
GütbefG 1995 §6 Abs1 idF 2006/I/023;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Den objektiven Unrechtsgehalt der Tat gemäß § 6 Abs 1 GütbefG 1995 hat die Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass durch die fehlerhafte Eintragung im Zulassungsschein das behördliche Organ bei seiner Kontrolle daran gehindert sei, rasch und vor Ort feststellen zu können, ob für das betreffende Fahrzeug tatsächlich eine Güterbeförderungskonzession erteilt worden ist. Diese Beurteilung trifft insoweit zu, als nach der Regierungsvorlage zur Novelle des GütBefG BGBl I Nr 106/2001, mit der die Eintragung der besonderen Verwendungsbestimmung in den Zulassungsschein (bzw die Zulassungsbescheinigung) erstmals vorgeschrieben wurde, diese Verpflichtung der Ausübung der Kontrolle dienen soll (668 BlgNR 21. GP 12). Der Beschuldigte hat jedoch darauf hingewiesen, dass dem kontrollierenden Organ aufgrund einer in Wien üblichen Praxis, Fahrzeugkennzeichen im Bereich des gewerblichen Gütertransportes mit der Endung "GT" zu versehen, erkennbar gewesen sei, dass der LKW für den Gütertransport zugelassen worden ist und es sich demnach bei der Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein um einen Fehler handeln müsse. Träfe diese - von der Behörde nicht näher geprüfte - Behauptung zu, so wäre zwar der Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung noch immer erfüllt und die Strafbarkeit damit gegeben gewesen. Bei der Strafbemessung müsste dieser für den Beschuldigten sprechende und den Unrechtsgehalt der Tat relativierende Umstand aber Berücksichtigung finden. Da die Behörde diesem Aspekt offenbar in Verkennung der Rechtslage keine Bedeutung beimaß, hat sie erforderliche Feststellungen dazu nicht getroffen und ihre Ermessensentscheidung dadurch auch nur unzureichend begründet.Den objektiven Unrechtsgehalt der Tat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG 1995 hat die Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass durch die fehlerhafte Eintragung im Zulassungsschein das behördliche Organ bei seiner Kontrolle daran gehindert sei, rasch und vor Ort feststellen zu können, ob für das betreffende Fahrzeug tatsächlich eine Güterbeförderungskonzession erteilt worden ist. Diese Beurteilung trifft insoweit zu, als nach der Regierungsvorlage zur Novelle des GütBefG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2001,, mit der die Eintragung der besonderen Verwendungsbestimmung in den Zulassungsschein (bzw die Zulassungsbescheinigung) erstmals vorgeschrieben wurde, diese Verpflichtung der Ausübung der Kontrolle dienen soll (668 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 12). Der Beschuldigte hat jedoch darauf hingewiesen, dass dem kontrollierenden Organ aufgrund einer in Wien üblichen Praxis, Fahrzeugkennzeichen im Bereich des gewerblichen Gütertransportes mit der Endung "GT" zu versehen, erkennbar gewesen sei, dass der LKW für den Gütertransport zugelassen worden ist und es sich demnach bei der Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein um einen Fehler handeln müsse. Träfe diese - von der Behörde nicht näher geprüfte - Behauptung zu, so wäre zwar der Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung noch immer erfüllt und die Strafbarkeit damit gegeben gewesen. Bei der Strafbemessung müsste dieser für den Beschuldigten sprechende und den Unrechtsgehalt der Tat relativierende Umstand aber Berücksichtigung finden. Da die Behörde diesem Aspekt offenbar in Verkennung der Rechtslage keine Bedeutung beimaß, hat sie erforderliche Feststellungen dazu nicht getroffen und ihre Ermessensentscheidung dadurch auch nur unzureichend begründet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030095.X01

Im RIS seit

15.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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