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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0088 E 22. März 1991 RS 1Stammrechtssatz
Gem § 37 AVG ist Parteiengehör zu gewähren. § 45 Abs 3 AVG stellt klar, daß der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs insb im Rahmen der Beratungen eines Kollegialorgans unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör. Die in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß es der Beschwerdeführerin bzw deren Vertreter freigestanden wäre, auch noch später Akteneinsicht zu nehmen, ist mit der Rechtslage unvereinbarGem Paragraph 37, AVG ist Parteiengehör zu gewähren. Paragraph 45, Absatz 3, AVG stellt klar, daß der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs insb im Rahmen der Beratungen eines Kollegialorgans unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör. Die in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß es der Beschwerdeführerin bzw deren Vertreter freigestanden wäre, auch noch später Akteneinsicht zu nehmen, ist mit der Rechtslage unvereinbar
(Hinweis E 17.12.1948, Z 469/46; Slg NF 637 A/1948).(Hinweis E 17.12.1948, Ziffer 469 /, 46,; Slg NF 637 A/1948).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030120.X03Im RIS seit
04.05.2009Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009