RS Vwgh 2009/3/26 2007/07/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2009
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §6 Abs1;
KO §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/17/0237 E 25. Mai 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt durch die Konkurseröffnung in Ansehung von Verwaltungsverfahren grundsätzlich kein Verfahrensstillstand ein, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners beziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990, betreffend Registergebühren nach dem Düngemittelgesetz, und vom 21. Februar 2005, 2004/17/0173, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt durch die Konkurseröffnung in Ansehung von Verwaltungsverfahren grundsätzlich kein Verfahrensstillstand ein, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners beziehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990, betreffend Registergebühren nach dem Düngemittelgesetz, und vom 21. Februar 2005, 2004/17/0173, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X01

Im RIS seit

11.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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