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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §1 Z12;Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz EO sind Einwendungen gegen einen Anspruch (Einwendungen im Sinne des § 35 EO), der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12-14 angeführten Exekutionstitel stützt, "bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist". Das ist im Beschwerdefall der Kostenbeamte des Landesgerichtes (und nicht der Präsident des Landesgerichtes). Die Beschwerdeführerin hat keinen Berichtigungsantrag (§ 7 GEG) gegen den Zahlungsauftrag erhoben, sondern Einwendungen im Sinne des § 35 EO. Es war daher rechtswidrig, das Begehren als Berichtigungsantrag umzudeuten und über einen (vermeintlichen) Berichtigungsantrag abzusprechen. Dazu kommt aber, dass zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Anspruch nicht der Präsident des Landesgerichtes, sondern der Kostenbeamte des Landesgerichtes zuständig war (siehe dazu den hg. Beschluss vom 19. März 1992, Zl. 90/17/0199, AnwBl 1992, S 751, Nr. 4281, mit Anmerkung von Arnold).Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO sind Einwendungen gegen einen Anspruch (Einwendungen im Sinne des Paragraph 35, EO), der sich auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 -, 14 angeführten Exekutionstitel stützt, "bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist". Das ist im Beschwerdefall der Kostenbeamte des Landesgerichtes (und nicht der Präsident des Landesgerichtes). Die Beschwerdeführerin hat keinen Berichtigungsantrag (Paragraph 7, GEG) gegen den Zahlungsauftrag erhoben, sondern Einwendungen im Sinne des Paragraph 35, EO. Es war daher rechtswidrig, das Begehren als Berichtigungsantrag umzudeuten und über einen (vermeintlichen) Berichtigungsantrag abzusprechen. Dazu kommt aber, dass zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Anspruch nicht der Präsident des Landesgerichtes, sondern der Kostenbeamte des Landesgerichtes zuständig war (siehe dazu den hg. Beschluss vom 19. März 1992, Zl. 90/17/0199, AnwBl 1992, S 751, Nr. 4281, mit Anmerkung von Arnold).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060040.X02Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009