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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/06/0222 E 31. März 2009Rechtssatz
Die Behörden hatten im Enteignungsverfahren zu prüfen, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund deren die Behörden das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen konnten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt hier die Auffassung, dass die Sicherstellung dieser begleitenden Maßnahmen, die in der Trassenverordnung nicht normativ festgeschrieben werden (können), durch den Bund als Projektträger im Wege der Selbstbindung, im Fall einer fremden Projektträgerschaft aber durch eine entsprechende Überbindung erfüllt werden kann (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 16567/2002, auf das auch in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, V 52/07, Bezug genommen wird).Die Behörden hatten im Enteignungsverfahren zu prüfen, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund deren die Behörden das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen konnten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt hier die Auffassung, dass die Sicherstellung dieser begleitenden Maßnahmen, die in der Trassenverordnung nicht normativ festgeschrieben werden (können), durch den Bund als Projektträger im Wege der Selbstbindung, im Fall einer fremden Projektträgerschaft aber durch eine entsprechende Überbindung erfüllt werden kann (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 16567/2002, auf das auch in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, römisch fünf 52/07, Bezug genommen wird).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060224.X02Im RIS seit
22.04.2009Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010