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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/06/0222 E 31. März 2009Rechtssatz
Im Beschwerdefall geht es um die Enteignung von Grundflächen für die Errichtung einer Bundesstraße. Von der zugrundeliegenden rechtlichen Problematik aus gesehen (Trassenverordnung und nachfolgende Enteignung) entspricht der Beschwerdefall grundsätzlich jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, VwSlg 16207 A/2003, zu Grunde lag, und ebenso dem darauf beruhenden weiteren hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2007/06/0246, betreffend die Enteignung von Grundflächen ebenfalls für den Bau der S 2 in diesem Bereich. In diesen Erkenntnissen wurde näher dargelegt, dass die jeweils maßgeblichen Trassenverordnungen (demnach auch die nun maßgebliche) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden könnten. Das bedeute, dass die (damals) belangte Behörde (im Enteignungsverfahren) prüfen müsse, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund deren die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne. Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, von diesen grundsätzlichen Überlegungen abzugehen, die im Übrigen im Einklang mit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, V 52/07-12, stehen.Im Beschwerdefall geht es um die Enteignung von Grundflächen für die Errichtung einer Bundesstraße. Von der zugrundeliegenden rechtlichen Problematik aus gesehen (Trassenverordnung und nachfolgende Enteignung) entspricht der Beschwerdefall grundsätzlich jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, VwSlg 16207 A/2003, zu Grunde lag, und ebenso dem darauf beruhenden weiteren hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2007/06/0246, betreffend die Enteignung von Grundflächen ebenfalls für den Bau der S 2 in diesem Bereich. In diesen Erkenntnissen wurde näher dargelegt, dass die jeweils maßgeblichen Trassenverordnungen (demnach auch die nun maßgebliche) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden könnten. Das bedeute, dass die (damals) belangte Behörde (im Enteignungsverfahren) prüfen müsse, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund deren die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne. Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, von diesen grundsätzlichen Überlegungen abzugehen, die im Übrigen im Einklang mit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, römisch fünf 52/07-12, stehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060224.X01Im RIS seit
22.04.2009Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010