RS Vwgh 2009/3/31 2008/06/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;
BStG 1971 §17;
BStG 1971 §4;
EURallg;
UVPG 2000 §24h;
  1. BStG 1971 § 17 heute
  2. BStG 1971 § 17 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2023
  3. BStG 1971 § 17 gültig von 10.05.2006 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  4. BStG 1971 § 17 gültig von 01.04.1983 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1983
  1. BStG 1971 § 4 heute
  2. BStG 1971 § 4 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 4 gültig von 13.04.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2017
  4. BStG 1971 § 4 gültig von 23.04.2010 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  5. BStG 1971 § 4 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  6. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2004
  7. BStG 1971 § 4 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  8. BStG 1971 § 4 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  9. BStG 1971 § 4 gültig von 28.03.1997 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1997
  10. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 27.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1994

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/06/0222 E 31. März 2009

Rechtssatz

Im Beschwerdefall geht es um die Enteignung von Grundflächen für die Errichtung einer Bundesstraße. Von der zugrundeliegenden rechtlichen Problematik aus gesehen (Trassenverordnung und nachfolgende Enteignung) entspricht der Beschwerdefall grundsätzlich jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, VwSlg 16207 A/2003, zu Grunde lag, und ebenso dem darauf beruhenden weiteren hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2007/06/0246, betreffend die Enteignung von Grundflächen ebenfalls für den Bau der S 2 in diesem Bereich. In diesen Erkenntnissen wurde näher dargelegt, dass die jeweils maßgeblichen Trassenverordnungen (demnach auch die nun maßgebliche) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden könnten. Das bedeute, dass die (damals) belangte Behörde (im Enteignungsverfahren) prüfen müsse, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund deren die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne. Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, von diesen grundsätzlichen Überlegungen abzugehen, die im Übrigen im Einklang mit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, V 52/07-12, stehen.Im Beschwerdefall geht es um die Enteignung von Grundflächen für die Errichtung einer Bundesstraße. Von der zugrundeliegenden rechtlichen Problematik aus gesehen (Trassenverordnung und nachfolgende Enteignung) entspricht der Beschwerdefall grundsätzlich jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, VwSlg 16207 A/2003, zu Grunde lag, und ebenso dem darauf beruhenden weiteren hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2007/06/0246, betreffend die Enteignung von Grundflächen ebenfalls für den Bau der S 2 in diesem Bereich. In diesen Erkenntnissen wurde näher dargelegt, dass die jeweils maßgeblichen Trassenverordnungen (demnach auch die nun maßgebliche) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden könnten. Das bedeute, dass die (damals) belangte Behörde (im Enteignungsverfahren) prüfen müsse, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund deren die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne. Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, von diesen grundsätzlichen Überlegungen abzugehen, die im Übrigen im Einklang mit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, römisch fünf 52/07-12, stehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060224.X01

Im RIS seit

22.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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