RS Vwgh 2009/3/31 2007/10/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §947;
SHG Bgld 2000 §44;
SHG Bgld 2000 §45;
SHG Bgld 2000 §46;
SHG Bgld 2000 §47;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0020 E 2. September 2008 RS 4

Stammrechtssatz

§ 50 Bgld SHG sieht die Geltendmachung einer Ersatzpflicht für Sozialhilfeleistungen im Verwaltungsweg (die Gesetzesmaterialien sprechen von einer "zwingenden Bescheidpflicht") lediglich für Ersatzansprüche gemäß den §§ 44, 45 und 46 Bgld SHG vor, nicht jedoch für Ansprüche des Hilfeempfängers im Sinne des § 47 Bgld SHG. Der nach Auffassung der belangten Behörde auf den Sozialhilfeträger übergegangene zivilrechtliche Anspruch des Geschenkgebers gegen den Geschenknehmer gemäß § 947 ABGB könnte daher (ausschließlich) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Der BH kam jedoch - ebenso wie der Landesregierung - keine Zuständigkeit zu, über eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Parteien zur Leistung einer jährlichen Rente gemäß § 947 ABGB abzusprechen.Paragraph 50, Bgld SHG sieht die Geltendmachung einer Ersatzpflicht für Sozialhilfeleistungen im Verwaltungsweg (die Gesetzesmaterialien sprechen von einer "zwingenden Bescheidpflicht") lediglich für Ersatzansprüche gemäß den Paragraphen 44, 45 und 46 Bgld SHG vor, nicht jedoch für Ansprüche des Hilfeempfängers im Sinne des Paragraph 47, Bgld SHG. Der nach Auffassung der belangten Behörde auf den Sozialhilfeträger übergegangene zivilrechtliche Anspruch des Geschenkgebers gegen den Geschenknehmer gemäß Paragraph 947, ABGB könnte daher (ausschließlich) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Der BH kam jedoch - ebenso wie der Landesregierung - keine Zuständigkeit zu, über eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Parteien zur Leistung einer jährlichen Rente gemäß Paragraph 947, ABGB abzusprechen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100251.X02

Im RIS seit

07.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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