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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/10/0020 E 2. September 2008 RS 4Stammrechtssatz
§ 50 Bgld SHG sieht die Geltendmachung einer Ersatzpflicht für Sozialhilfeleistungen im Verwaltungsweg (die Gesetzesmaterialien sprechen von einer "zwingenden Bescheidpflicht") lediglich für Ersatzansprüche gemäß den §§ 44, 45 und 46 Bgld SHG vor, nicht jedoch für Ansprüche des Hilfeempfängers im Sinne des § 47 Bgld SHG. Der nach Auffassung der belangten Behörde auf den Sozialhilfeträger übergegangene zivilrechtliche Anspruch des Geschenkgebers gegen den Geschenknehmer gemäß § 947 ABGB könnte daher (ausschließlich) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Der BH kam jedoch - ebenso wie der Landesregierung - keine Zuständigkeit zu, über eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Parteien zur Leistung einer jährlichen Rente gemäß § 947 ABGB abzusprechen.Paragraph 50, Bgld SHG sieht die Geltendmachung einer Ersatzpflicht für Sozialhilfeleistungen im Verwaltungsweg (die Gesetzesmaterialien sprechen von einer "zwingenden Bescheidpflicht") lediglich für Ersatzansprüche gemäß den Paragraphen 44, 45 und 46 Bgld SHG vor, nicht jedoch für Ansprüche des Hilfeempfängers im Sinne des Paragraph 47, Bgld SHG. Der nach Auffassung der belangten Behörde auf den Sozialhilfeträger übergegangene zivilrechtliche Anspruch des Geschenkgebers gegen den Geschenknehmer gemäß Paragraph 947, ABGB könnte daher (ausschließlich) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Der BH kam jedoch - ebenso wie der Landesregierung - keine Zuständigkeit zu, über eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Parteien zur Leistung einer jährlichen Rente gemäß Paragraph 947, ABGB abzusprechen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100251.X02Im RIS seit
07.05.2009Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011