RS Vwgh 2009/3/31 2006/06/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Tir 2001 §12 Abs1;
BauO Tir 2001 §13 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdefall betrifft Grundstücksteilungen und Grundstücksvereinigungen (Näheres im Erkenntnis). Im Beschwerdefall sind vom Vorhaben einerseits Grundstücke betroffen, die im Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin stehen, andererseits auch ein Grundstück, das (u. a.) im Miteigentum der beiden mitbeteiligten Miteigentümer steht. Das Erfordernis der Antragstellung auch durch die beiden mitbeteiligten Miteigentümer ist nicht in dem Sinn höchstpersönlich, dass es nicht durch eine gerichtliche Entscheidung substituiert werden könnte. Zu einer vergleichbaren Problematik (Erfordernis einer Antragstellung durch zwei Miteigentümer) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. November 2001, Zl. 2001/10/0158, VwSlg 15709 A/2001 (nur Rechtssatz) dargelegt, an einer (damals erforderlichen) Antragstellung durch die (damals) beiden Hälfteeigentümer ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragstellung nicht durch den (damaligen) Beschwerdeführer aus eigenem, sondern auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, "mit der die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antrag ersetzt worden ist", erfolgte (Hinweis auf § 367 erster Satz EO - somit kein Fall des § 354 EO; sachverhaltsmäßig ging es darum, dass, wie die Verwaltungsbehörde formulierte, die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antrag durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt worden war). Diese Überlegungen gelten auch für den Beschwerdefall. Dem im Beschwerdefall gegebenen Erfordernis der Antragstellung auch durch die beiden mitbeteiligten Miteigentümer könnte demnach durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung Genüge getan werden. Der maßgebliche Spruch des Urteiles erfasst diesen Fall jedoch nicht, sodass es (mangels Antragstellung auch durch die mitbeteiligten Miteigentümer) an der zuvor umschriebenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung mangelt. Der Umstand, dass die beiden mitbeteiligten Miteigentümer materiell zu einer solchen Antragstellung verpflichtet wären, reicht im Beschwerdefall nicht aus. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hatten dies auch nicht als Vorfrage zu beurteilen (insofern gilt sinngemäß das Gleiche wie für die erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zu einem Bauvorhaben - siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0197).Der Beschwerdefall betrifft Grundstücksteilungen und Grundstücksvereinigungen (Näheres im Erkenntnis). Im Beschwerdefall sind vom Vorhaben einerseits Grundstücke betroffen, die im Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin stehen, andererseits auch ein Grundstück, das (u. a.) im Miteigentum der beiden mitbeteiligten Miteigentümer steht. Das Erfordernis der Antragstellung auch durch die beiden mitbeteiligten Miteigentümer ist nicht in dem Sinn höchstpersönlich, dass es nicht durch eine gerichtliche Entscheidung substituiert werden könnte. Zu einer vergleichbaren Problematik (Erfordernis einer Antragstellung durch zwei Miteigentümer) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. November 2001, Zl. 2001/10/0158, VwSlg 15709 A/2001 (nur Rechtssatz) dargelegt, an einer (damals erforderlichen) Antragstellung durch die (damals) beiden Hälfteeigentümer ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragstellung nicht durch den (damaligen) Beschwerdeführer aus eigenem, sondern auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, "mit der die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antrag ersetzt worden ist", erfolgte (Hinweis auf Paragraph 367, erster Satz EO - somit kein Fall des Paragraph 354, EO; sachverhaltsmäßig ging es darum, dass, wie die Verwaltungsbehörde formulierte, die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antrag durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt worden war). Diese Überlegungen gelten auch für den Beschwerdefall. Dem im Beschwerdefall gegebenen Erfordernis der Antragstellung auch durch die beiden mitbeteiligten Miteigentümer könnte demnach durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung Genüge getan werden. Der maßgebliche Spruch des Urteiles erfasst diesen Fall jedoch nicht, sodass es (mangels Antragstellung auch durch die mitbeteiligten Miteigentümer) an der zuvor umschriebenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung mangelt. Der Umstand, dass die beiden mitbeteiligten Miteigentümer materiell zu einer solchen Antragstellung verpflichtet wären, reicht im Beschwerdefall nicht aus. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hatten dies auch nicht als Vorfrage zu beurteilen (insofern gilt sinngemäß das Gleiche wie für die erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zu einem Bauvorhaben - siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006060260.X02

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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