Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Zu § 33 Stmk. BauG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in § 33 Abs. 6 letzter Satz Stmk. BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 (nunmehr) ausdrücklich vorgesehen ist, dass das angezeigte Vorhaben auch als genehmigt gilt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. Auch § 33 Abs. 5 stellt auf die vollständige und mängelfreie Anzeige ab. Schon vor dieser Novelle war es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 6 Stmk. BauG in der Stammfassung (vgl. das Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139) für den Eintritt der Fiktion des Vorliegens der Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung auch maßgeblich, dass eine vollständige und mängelfreie Anzeige vorgelegen ist (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 2006, Zl. 2006/06/0103).Zu Paragraph 33, Stmk. BauG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in Paragraph 33, Absatz 6, letzter Satz Stmk. BauG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, (nunmehr) ausdrücklich vorgesehen ist, dass das angezeigte Vorhaben auch als genehmigt gilt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. Auch Paragraph 33, Absatz 5, stellt auf die vollständige und mängelfreie Anzeige ab. Schon vor dieser Novelle war es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. BauG in der Stammfassung vergleiche das Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139) für den Eintritt der Fiktion des Vorliegens der Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung auch maßgeblich, dass eine vollständige und mängelfreie Anzeige vorgelegen ist vergleiche das Erkenntnis vom 24. Oktober 2006, Zl. 2006/06/0103).
In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass die belangte Behörde in einem Anzeigeverfahren offensichtlich ihre Verpflichtung, gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG einen Verbesserungsauftrag "unverzüglich" zu erlassen, verletzt hat, nichts an ihrer Befugnis zur Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ändert, weil die Bauanzeige nach wie vor unvollständig geblieben ist (vgl. nochmals das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004).In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass die belangte Behörde in einem Anzeigeverfahren offensichtlich ihre Verpflichtung, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz AVG einen Verbesserungsauftrag "unverzüglich" zu erlassen, verletzt hat, nichts an ihrer Befugnis zur Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG ändert, weil die Bauanzeige nach wie vor unvollständig geblieben ist vergleiche nochmals das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060078.X02Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010