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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Zweck des § 68 Abs. 1 ASVG, wonach immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind alle objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Krankenversicherungsträgers, wie z.B. schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe des beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern oder die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände als Maßnahmen iSd § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG zu werten, sofern der Beitragsschuldner von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, wobei es eines ausdrücklichen Hinweises auf ihren Zweck nicht bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147, VwSlg 13398 A/1991).Nach dem Zweck des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG, wonach immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind alle objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Krankenversicherungsträgers, wie z.B. schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe des beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern oder die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände als Maßnahmen iSd Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG zu werten, sofern der Beitragsschuldner von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, wobei es eines ausdrücklichen Hinweises auf ihren Zweck nicht bedarf vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147, VwSlg 13398 A/1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080152.X04Im RIS seit
20.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017