RS Vwgh 2009/4/1 2006/08/0152

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Veröffentlicht am 01.04.2009
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Nach dem Zweck des § 68 Abs. 1 ASVG, wonach immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind alle objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Krankenversicherungsträgers, wie z.B. schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe des beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern oder die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände als Maßnahmen iSd § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG zu werten, sofern der Beitragsschuldner von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, wobei es eines ausdrücklichen Hinweises auf ihren Zweck nicht bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147, VwSlg 13398 A/1991).Nach dem Zweck des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG, wonach immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind alle objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Krankenversicherungsträgers, wie z.B. schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe des beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern oder die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände als Maßnahmen iSd Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG zu werten, sofern der Beitragsschuldner von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, wobei es eines ausdrücklichen Hinweises auf ihren Zweck nicht bedarf vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147, VwSlg 13398 A/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080152.X04

Im RIS seit

20.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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