RS Vwgh 2009/4/3 2008/22/0880

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45;
NAG 2005 §41;
NAG 2005 §60 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für selbständige Schlüsselkräfte (§ 41 NAG 2005) bereits klargestellt, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice - mit Blick darauf, dass es keinem eigenen Verwaltungsrechtszug unterliegt - vom Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden kann und die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden ist. Auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels haben die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Grundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung zu finden (Hinweis hg. E vom 20. August 2008, 2008/22/0270, m. w.H.). Wie im Falle der Erstattung eines Gutachtens der Arbeitsmarktbehörde zum Vorliegen der Kriterien einer Schlüsselkraft ist aber auch zur Bekämpfung der von ihr i.S.d. § 60 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 abgegebenen Stellungnahme kein eigenes Verfahren vorgesehen. Auch hier ist es somit - so wie in den Verfahren betreffend selbständige Schlüsselkräfte und aus den selben dort angestellten Überlegungen (vgl. dazu ausführlich das hg. E vom 8. November 2006, 2006/18/0348) - Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Ebenso bleibt es auch hier dem Antragsteller unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für selbständige Schlüsselkräfte (Paragraph 41, NAG 2005) bereits klargestellt, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice - mit Blick darauf, dass es keinem eigenen Verwaltungsrechtszug unterliegt - vom Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden kann und die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden ist. Auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels haben die in Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Grundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung zu finden (Hinweis hg. E vom 20. August 2008, 2008/22/0270, m. w.H.). Wie im Falle der Erstattung eines Gutachtens der Arbeitsmarktbehörde zum Vorliegen der Kriterien einer Schlüsselkraft ist aber auch zur Bekämpfung der von ihr i.S.d. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 abgegebenen Stellungnahme kein eigenes Verfahren vorgesehen. Auch hier ist es somit - so wie in den Verfahren betreffend selbständige Schlüsselkräfte und aus den selben dort angestellten Überlegungen vergleiche dazu ausführlich das hg. E vom 8. November 2006, 2006/18/0348) - Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Ebenso bleibt es auch hier dem Antragsteller unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220880.X02

Im RIS seit

19.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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