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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Für Übertretungen nach § 9 Abs. 3 des GütbefG 1995 ist u.a. das Tatbestandsmerkmal wesentlich, dass "der Unternehmer dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben hat oder für den Fall dass ein Umweltdatenträger benützt wird, sich davon zu überzeugen hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert." Für die Strafbarkeit einer Übertretung des § 9 Abs. 3 GütbefG 1995 ist es daher maßgeblich, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird; weiters hat der Spruch des Verwaltungsstrafbescheides, mit dem eine solche Übertretung zur Last gelegt wird, dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal nach § 44a Z. 1 VStG zu enthalten (vgl. etwa das zu § 9 Abs. 1 GütbefG ergangene hg. E vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066). Da im vorliegenden Fall innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist kein entsprechender Vorhalt erfolgte, und auch der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dieses Tatbestandsmerkmal nicht enthält, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Ergänzung des Bescheidabspruches als unzulässig. Bei dieser Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein (vgl. das hg. E vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0211); vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (vgl. etwa das hg. E vom 23. Mai 2007, Zl. 2003/03/0173).Für Übertretungen nach Paragraph 9, Absatz 3, des GütbefG 1995 ist u.a. das Tatbestandsmerkmal wesentlich, dass "der Unternehmer dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben hat oder für den Fall dass ein Umweltdatenträger benützt wird, sich davon zu überzeugen hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert." Für die Strafbarkeit einer Übertretung des Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG 1995 ist es daher maßgeblich, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgeworfen wird; weiters hat der Spruch des Verwaltungsstrafbescheides, mit dem eine solche Übertretung zur Last gelegt wird, dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu enthalten vergleiche etwa das zu Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG ergangene hg. E vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066). Da im vorliegenden Fall innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist kein entsprechender Vorhalt erfolgte, und auch der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dieses Tatbestandsmerkmal nicht enthält, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Ergänzung des Bescheidabspruches als unzulässig. Bei dieser Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein vergleiche das hg. E vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0211); vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist vergleiche etwa das hg. E vom 23. Mai 2007, Zl. 2003/03/0173).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004030138.X01Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009