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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn kommt gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 (unter den in dieser Bestimmung näher genannten Voraussetzungen) Parteistellung im Verfahren betreffend die Sanierung einer Betriebsanlage gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 nur insoweit zu, als es um die "Genehmigung der Sanierung", also um den zweiten Verfahrensabschnitt im Verfahren nach der letztgenannten Bestimmung geht (Hinweis E 8. Oktober 1996, 95/04/0194; E 17. März 1998, 97/04/0078). Aus § 356 Abs. 3 GewO 1994 ergibt sich somit, dass den Nachbarn im ersten Abschnitt des Verfahrens gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994, in dem es ausschließlich um die Erlassung des Auftrages an den Betriebsinhaber zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes geht, keine Parteistellung zukommt. (Hier: Da den Bf schon hinsichtlich der Erlassung des Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes die Parteistellung fehlte, können sie durch die Aufhebung des diesbezüglichen Spruchteiles nicht in subjektiven öffentlichen Rechten im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG verletzt sein.)Den Nachbarn kommt gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 (unter den in dieser Bestimmung näher genannten Voraussetzungen) Parteistellung im Verfahren betreffend die Sanierung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 nur insoweit zu, als es um die "Genehmigung der Sanierung", also um den zweiten Verfahrensabschnitt im Verfahren nach der letztgenannten Bestimmung geht (Hinweis E 8. Oktober 1996, 95/04/0194; E 17. März 1998, 97/04/0078). Aus Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 ergibt sich somit, dass den Nachbarn im ersten Abschnitt des Verfahrens gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994, in dem es ausschließlich um die Erlassung des Auftrages an den Betriebsinhaber zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes geht, keine Parteistellung zukommt. (Hier: Da den Bf schon hinsichtlich der Erlassung des Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes die Parteistellung fehlte, können sie durch die Aufhebung des diesbezüglichen Spruchteiles nicht in subjektiven öffentlichen Rechten im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG verletzt sein.)
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Gewerberecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040002.X02Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013