TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/17 97/04/0078

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §356 Abs4;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde

1. der AF, 2. des FF, 3. des FH, 4. der AH, 5. der EK, 6. des WK, 7. des Ing. FH, 8. der UH, 9. der JR, 10. des HF,

11. des MG, 12. der UC, 13. des RZ, 14. des MK, 15. des FH, und 16. des GW, alle in S, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Februar 1997, Zl. 307.605/2-III/A/2a/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: M-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 12. August 1991 stellte der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Hinweis auf § 79a GewO 1973 bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den Antrag, diese möge (der Mitbeteiligten) die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorschreiben, damit die in § 74 Abs. 2 GewO 1973 genannten Interessen hinreichend geschützt werden. Es lägen Nachbarbeschwerden über die Mitbeteiligte vor, die insbesondere eine über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichende unzumutbare Geruchsbelästigung und eine Belastung der Luft durch gesundheitsgefährdende und kanzerogene Luftschadstoffe zum Inhalt hätten. Nach Ansicht des Umweltbundesamtes entspreche die Holzverbrennungsanlage der Mitbeteiligten bei der Entsorgung der Abgase aus der Steinkohlenteerölimprägnieranlage - vor allem im Hinblick auf die sicherheits- und regelungstechnischen Erfordernisse - nicht den Anforderungen, die von einer dem Stand der Technik entsprechenden thermischen Nachverbrennungsanlage erwartet werden. Der im Bescheid vom 28. Oktober 1982 von der BH vorgeschriebene Emissionsgrenzwert von 250 mg/NM3 für organische Kohlenstoffverbindungen erscheine - auch im Hinblick auf die TA-Luft 86 - viel zu hoch.

Am 11. August 1992 legte die Mitbeteiligte über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft ein Sanierungskonzept betreffend ihre Feuerungsanlage vor.

Mit Bescheid vom 11. Juni 1996 genehmigte die Beirkshauptmannschaft namens des Landeshauptmannes - dem Wortlaut des Spruches zufolge - gemäß § 79 Abs. 3 iVm § 79a GewO 1994 die Sanierung der von der Mitbeteiligten auf dem näher bezeichneten Standort betriebenen Wärmeträgerölheizung mit automatischer Holzschnitzel- bzw. Rindenbefeuerung, die einerseits der Energieerzeugung und andererseits zur Entsorgung der Abgase aus der Teerölimprägnieranlage dient, nach Maßgabe des vorgelegten Sanierungskonzeptes unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer zu 1., 2., 3., 5., 6. und 9. wurden, "sofern sich diese auf das vorliegende Sanierungskonzept der Heizungsanlage bezogen, gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 als unbegründet abgewiesen; die von den genannten Personen vorgebrachten Einwendungen, welche sich nicht auf das Sanierungskonzept beziehen, gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen." Die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer zu 10. bis 15. wies die BH "mangels Parteistellung gemäß § 356 Abs. 4 GewO 1994 ebenfalls als unzulässig zurück". Begründend wurde - im Anschluß an jene Darlegungen, die sich auf die Genehmigung des Sanierungskonzeptes beziehen - dargelegt, im ursprünglichen Genehmigungsverfahren, das mit dem Bescheid vom 28. Oktober 1982 abgeschlossen worden sei, hätten u.a. - neben anderen, am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Personen - die Beschwerdeführer zu 1., 2., 3., 5., 6., 9. Einwendungen erhoben; diese hätten daher auch im vorliegenden Verfahren neuerlich Parteistellung. Soweit Nachbarn als Rechtsnachfolger früherer Parteien Einwendungen erhoben hätten, käme ihnen keine Parteistellung zu, da ihre Rechtsvorgänger lediglich durch Einwendungen betreffend die Behauptung einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung Parteistellung erworben hätten. Die Einwendungen der genannten Beschwerdeführer seien daher, sofern sich diese auf das vorliegende Sanierungskonzept der Heizungsanlage bezögen, auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 als unbegründet abzuweisen. Die Einwendungen der genannten Beschwerdeführer, die sich nicht auf das Sanierungskonzept bezögen, seien als unzulässig zurückzuweisen. Die Einwendungen aller übrigen Personen, darunter der Beschwerdeführer zu 10. bis 15. seien mangels Parteistellung gemäß § 356 Abs. 4 GewO ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. - neben zwei weiteren Personen - die Beschwerdeführer Berufung. Sie machten - mit näherer Begründung - geltend, die Behörde hätte erkennen müssen, daß die Beeinträchtigung durch Emissionen und die gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführer als Nachbarn durch die Auflagen im angefochtenen Bescheid keineswegs auszuschließen sei. Die Zurückweisung der Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer zu 10. bis 15. unter Hinweis darauf, daß diese als Rechtsnachfolger nicht die Parteistellung ihrer Rechtsvorgänger erlangt hätten, weil diese nur eine persönliche Gefährdung behauptet hätten, könne "in dieser Form nicht hingenommen werden".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 356 Abs. 4 GewO 1994 als unzulässig zurück. Nach Hinweisen auf die Rechtslage (§§ 79, 356 Abs. 3 und 4 GewO 1994) vertrat die belangte Behörde die Auffassung, § 356 Abs. 4 GewO 1994 sei auf Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 leg. cit. nicht anwendbar, weil diese Gesetzesstelle die Anwendung des § 79 ausdrücklich auf "Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1 und 2 leg. cit.)" beschränke. Im Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 würden jedoch zum Unterschied zu § 79 Abs. 2 keine anderen oder zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben, sondern ein vom Anlageninhaber vorgelegtes Sanierungskonzept genehmigt. Das Verfahren zur Genehmigung eines Sanierungskonzeptes weise somit eine gänzlich andere Struktur als jenes gemäß § 79 Abs. 1 und 2 leg. cit. auf. Bei der Aufzählung jener Verfahren im § 356 Abs. 4, in denen die in § 356 Abs. 3 genannten Nachbarn Parteistellung hätten, handle es sich um eine taxative Aufzählung. Da das Verfahren zur Genehmigung eines Sanierungskonzeptes nach § 79 Abs. 3 im § 356 Abs. 4 nicht genannt sei und dieses Verfahren auch nicht im § 356 Abs. 1 vorkäme, wo jene Verfahren aufgezählt seien, in denen Nachbarn durch die Erhebung von Einwendungen (spätestens) in der Augenscheinsverhandlung Parteistellung erlangen könnten, sei die Berufung mangels Parteistellung der berufungswerbenden Nachbarn als unzulässig zurückzuweisen. Auf das Berufungsvorbringen in der Sache sei daher nicht weiter einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der vorliegenden Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer ihrem gesamten Vorbringen zufolge im Recht auf Parteistellung im Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 und im Recht auf Sachentscheidung über ihre Berufung verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes wird unter Hinweis auf die im Schrifttum vertretene Auffassung geltend gemacht, § 356 Abs. 4 GewO 1994 räume den Nachbarn in Form des keine Einschränkung auf einzelne Absätze enthaltenden Verweises auf § 79 GewO 1994 die Parteistellung auch in Verfahren nach § 79 Abs. 3 GewO ein. Das Rechtsschutzinteresse der Nachbarn sei in Verfahren nach § 79 Abs. 3, denen ein erhöhter Sanierungsbedarf der Anlage zugrunde liege, in noch höherem Maße gegeben als in Verfahren nach § 79 Abs. 1 und 2 GewO 1994, in denen es (bloß) um die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gehe. Im übrigen sei im Beschwerdefall zu beachten, daß das Verfahren tatsächlich zur Vorschreibung von Auflagen geführt habe. Unter der im Beschwerdefall gegebenen Voraussetzung, daß die Nachbarn schon im Genehmigungsverfahren Parteistellung gehabt hätten, käme ihnen diese auch im Verfahren nach § 79 Abs. 3 GewO zu.

Im Beschwerdefall hatte die Rechtsmittelbehörde ihrem im März 1997 erlassenen Bescheid die Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. Nr. 63, zugrunde zu legen.

Nach § 79 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.

Nach dem Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 und 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat nach § 79 Abs. 3 die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen.

Nach § 356 Abs. 3 GewO 1994 sind im Verfahren auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage - vom Fall des zweiten Satzes abgesehen - nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Nach § 356 Abs. 4 leg. cit. haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn u.a. "im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79)" Parteistellung.

Mit der Frage des Berufungsrechtes der Nachbarn im Verfahren nach § 79 Abs. 3 GewO 1994 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 95/04/0194, auseinanderzusetzen. Der Gerichtshof verneinte das Berufungsrecht von Nachbarn betreffend jenen - im ersten Abschnitt des Verfahrens nach § 79 Abs. 3 GewO 1994 ergangenen - Bescheid, der dem Inhaber der Anlage die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufträgt.

Mit dem erstinstanzlichen, im zweiten Abschnitt des Verfahrens ergangenen Bescheid wurde im Grunde des § 79 Abs. 3 GewO 1994 das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Sanierungskonzept unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen genehmigt. Die Lösung der Frage, ob den in § 356 Abs. 3 GewO genannten Nachbarn das Recht zur Berufung gegen diesen Bescheid zukam, hängt von der Auslegung des Begriffes "Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79)" in der die Parteistellung abschließend regelnden Vorschrift des § 356 Abs. 4 GewO 1994 (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/04/0224) ab. Die soeben zitierte Regelung wirft die Frage auf, ob der Begriff "Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen" sich nur auf Verfahren nach § 79 Abs. 1 und 2 GewO 1994 bezieht und solcherart bewirkt, daß der Verweis "(§ 79)" als "(§ 79 Abs. 1 und 2)" zu lesen ist.

Die am System des Gesetzes, am Zweck der Regelung und an Sachlichkeitsgesichtspunkten orientierte Auslegung spricht gegen dieses Ergebnis. Es ist nicht zweifelhaft, daß das Gesetz mit dem erwähnten Begriff den in § 356 Abs. 3 genannten Nachbarn die Parteistellung in Verfahren nach § 79 Abs. 1 und 2 einräumt, in denen es um die Vorschreibung solcher anderen oder zusätzlichen Auflagen geht, durch die die genehmigte Betriebsanlage nicht in ihrem Wesen verändert würde. Das Verfahren nach § 79 Abs. 3 GewO 1994 ist u.a. dadurch gekennzeichnet, daß mit der Vorschreibung nicht wesensverändernder Auflagen unter Gesichtspunkten des Interessenschutzes nicht das Auslangen gefunden werden kann; es setzt einen stärkeren "Sanierungsbedarf" voraus als die Anwendungsfälle des § 79 Abs. 1 und 2 GewO 1994. Demgemäß betrifft die Genehmigung des Sanierungskonzeptes - der eine Pflicht des Betriebsinhabers zur Durchführung der Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit das Sanierungskonzept ausmachen, korrespondiert - die rechtlichen Interessen der Nachbarn unter Gesichtspunkten der Abwehr von Immissionen wenigstens in gleicher Weise wie dies in Verfahren nach § 79 Abs. 1 und 2 GewO der Fall ist. Es wäre somit nicht sachlich, Nachbarn die Parteistellung in dem das Wesen der Anlage nicht berührenden Verfahren zur Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs. 1 und 2 GewO 1994 einzuräumen, in dem mit weiterreichenden Konsequenzen verbundenen, inhaltlich über die Vorschreibung nicht wesensändernder Auflagen hinausgehenden Verfahren zur Genehmigung des Sanierungskonzeptes nach § 79 Abs. 3 hingegen nicht. Der (scheinbare) Widerspruch im Begriff "Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79)" ist somit dahin aufzulösen, daß der Verweis auf § 79 mangels einer einschränkenden Wirkung der vorangesetzten Worte die Vorschrift einschließlich der Genehmigung des Sanierungskonzeptes im Sinne des Abs. 3 umfaßt. Den in § 356 Abs. 3 GewO 1994 genannten Nachbarn kommt somit Parteistellung und Berufungsrecht im Verfahren über die Genehmigung der Sanierung nach § 79 Abs. 3 GewO 1994 zu (vgl. Berka, Das neue Betriebsanlagenrecht - materiellrechtliche Bestimmungen, in Korinek (Hrsg), Gewerberecht, Grundfragen der GewO 1994 in Einzelbeiträgen, 268; Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, Ergänzungsband 1994, Rz 223, 17.4.a).

Der angefochtene Bescheid beruht auf der gegenteiligen, nach dem Gesagten vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung. Mit der Frage, ob den Beschwerdeführern das Berufungsrecht im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 zukam, hat sich die belangte Behörde auf der Sachverhaltsebene im Hinblick auf ihre verfehlte Rechtsauffassung nicht auseinandergesetzt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040078.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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