RS Vwgh 2009/4/22 2008/12/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GdBG Tir 1970 §19 Abs3;
GdBG Tir 1970 §19 Abs4;
GdBG Tir 1970 §29 Abs1 lita;
GdBG Tir 1970 §62 Abs3;
StGG Art2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0028 E 15. November 2006 RS 1 (Hier: ohne die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166, 2000/12/0141, ist die Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 (in Abgrenzung zu den in Abs. 4 leg. cit. gesondert geregelten Fällen der Ernennung) als die Zuweisung eines anderen Dienstpostens ohne Veränderung eines der drei "Kernelemente", also innerhalb derselben Verwendungsgruppe, desselben Dienstzweiges und ohne Veränderung der Dienstklasse zu verstehen. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat eine Personalmaßnahme mit diesem Inhalt (keine Änderung der wesentlichen Elemente des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses) durch einen so genannten inneren Verwaltungsakt, auch als Dienstverfügung oder Weisung bezeichnet, zu erfolgen, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder zweifelsfrei erschließbar eine abweichende Regelung getroffen hat.Nach dem hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166, 2000/12/0141, ist die Versetzung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, Tir GdBG 1970 (in Abgrenzung zu den in Absatz 4, leg. cit. gesondert geregelten Fällen der Ernennung) als die Zuweisung eines anderen Dienstpostens ohne Veränderung eines der drei "Kernelemente", also innerhalb derselben Verwendungsgruppe, desselben Dienstzweiges und ohne Veränderung der Dienstklasse zu verstehen. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat eine Personalmaßnahme mit diesem Inhalt (keine Änderung der wesentlichen Elemente des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses) durch einen so genannten inneren Verwaltungsakt, auch als Dienstverfügung oder Weisung bezeichnet, zu erfolgen, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder zweifelsfrei erschließbar eine abweichende Regelung getroffen hat.

§ 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 regelt die Versetzungen auf dem Boden des Dienstzweigesystems. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen sind Versetzungen im Sinn des § 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 daher mit Weisung zu verfügen, für deren Erlassung der Bürgermeister zuständig ist. Derartige Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges sind jedoch nur aus Dienstrücksichten zulässig. Das bedeutet, dass sie nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfen; darüber hinaus darf durch derartige Maßnahmen eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten. Unter Dienstposten im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung ist der im Dienstpostenplan einer Verwaltungseinheit zugeordnete Arbeitsplatz zu verstehen.Paragraph 19, Absatz 3, Tir GdBG 1970 regelt die Versetzungen auf dem Boden des Dienstzweigesystems. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen sind Versetzungen im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, Tir GdBG 1970 daher mit Weisung zu verfügen, für deren Erlassung der Bürgermeister zuständig ist. Derartige Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges sind jedoch nur aus Dienstrücksichten zulässig. Das bedeutet, dass sie nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfen; darüber hinaus darf durch derartige Maßnahmen eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten. Unter Dienstposten im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung ist der im Dienstpostenplan einer Verwaltungseinheit zugeordnete Arbeitsplatz zu verstehen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120094.X03

Im RIS seit

15.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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