RS Vwgh 2009/4/22 2008/12/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
91/02 Post

Norm

B-VG Art7 Abs1;
PBVG 1996 §65 Abs3;
PBVG 1996 §66;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Anspruch auf freie Zeit nach § 66 PBVG 1996 steht freilich nicht nach Gutdünken des Personalvertreters zu, weil auch dort ausdrücklich nur der Anspruch auf die "erforderliche Freizeit" vorgesehen ist. Um eine willkürliche Inanspruchnahme von Freizeit unter Berufung auf § 66 PBVG 1996 hintanzuhalten, bedarf es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes des Korrektivs, dass die Dienstbehörde berechtigt und verpflichtet ist, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung des Personalvertreters folgenden besonderen Funktion auch zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit zur Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter gedient hat. Daher ist auch der Personalvertreter im Anwendungsbereich des PBVG 1996 verpflichtet, darzulegen, dass er während der in Anspruch genommenen freien Zeit keine andere als Personalvertretungstätigkeit entfaltet hat und dass die Inanspruchnahme von Dienstzeit dem Grunde und dem Ausmaß nach erforderlich war. Diese nachprüfende Kontrolle der Dienstbehörde findet ihre Grenze in dem in § 65 Abs. 3 PBVG verankerten Beschränkungsverbot (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0257).Der Anspruch auf freie Zeit nach Paragraph 66, PBVG 1996 steht freilich nicht nach Gutdünken des Personalvertreters zu, weil auch dort ausdrücklich nur der Anspruch auf die "erforderliche Freizeit" vorgesehen ist. Um eine willkürliche Inanspruchnahme von Freizeit unter Berufung auf Paragraph 66, PBVG 1996 hintanzuhalten, bedarf es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes des Korrektivs, dass die Dienstbehörde berechtigt und verpflichtet ist, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung des Personalvertreters folgenden besonderen Funktion auch zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit zur Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter gedient hat. Daher ist auch der Personalvertreter im Anwendungsbereich des PBVG 1996 verpflichtet, darzulegen, dass er während der in Anspruch genommenen freien Zeit keine andere als Personalvertretungstätigkeit entfaltet hat und dass die Inanspruchnahme von Dienstzeit dem Grunde und dem Ausmaß nach erforderlich war. Diese nachprüfende Kontrolle der Dienstbehörde findet ihre Grenze in dem in Paragraph 65, Absatz 3, PBVG verankerten Beschränkungsverbot vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120061.X07

Im RIS seit

28.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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