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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der Anspruch auf freie Zeit nach § 66 PBVG 1996 steht freilich nicht nach Gutdünken des Personalvertreters zu, weil auch dort ausdrücklich nur der Anspruch auf die "erforderliche Freizeit" vorgesehen ist. Um eine willkürliche Inanspruchnahme von Freizeit unter Berufung auf § 66 PBVG 1996 hintanzuhalten, bedarf es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes des Korrektivs, dass die Dienstbehörde berechtigt und verpflichtet ist, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung des Personalvertreters folgenden besonderen Funktion auch zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit zur Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter gedient hat. Daher ist auch der Personalvertreter im Anwendungsbereich des PBVG 1996 verpflichtet, darzulegen, dass er während der in Anspruch genommenen freien Zeit keine andere als Personalvertretungstätigkeit entfaltet hat und dass die Inanspruchnahme von Dienstzeit dem Grunde und dem Ausmaß nach erforderlich war. Diese nachprüfende Kontrolle der Dienstbehörde findet ihre Grenze in dem in § 65 Abs. 3 PBVG verankerten Beschränkungsverbot (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0257).Der Anspruch auf freie Zeit nach Paragraph 66, PBVG 1996 steht freilich nicht nach Gutdünken des Personalvertreters zu, weil auch dort ausdrücklich nur der Anspruch auf die "erforderliche Freizeit" vorgesehen ist. Um eine willkürliche Inanspruchnahme von Freizeit unter Berufung auf Paragraph 66, PBVG 1996 hintanzuhalten, bedarf es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes des Korrektivs, dass die Dienstbehörde berechtigt und verpflichtet ist, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung des Personalvertreters folgenden besonderen Funktion auch zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit zur Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter gedient hat. Daher ist auch der Personalvertreter im Anwendungsbereich des PBVG 1996 verpflichtet, darzulegen, dass er während der in Anspruch genommenen freien Zeit keine andere als Personalvertretungstätigkeit entfaltet hat und dass die Inanspruchnahme von Dienstzeit dem Grunde und dem Ausmaß nach erforderlich war. Diese nachprüfende Kontrolle der Dienstbehörde findet ihre Grenze in dem in Paragraph 65, Absatz 3, PBVG verankerten Beschränkungsverbot vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120061.X07Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013