RS Vwgh 2009/4/22 2008/12/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2009
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/07 Personalvertretung
91/02 Post

Norm

ArbVG §116;
PBVG 1996 §66;
PVG 1967 §25 Abs4;

Rechtssatz

§ 66 PBVG sieht - anders als etwa § 25 Abs. 4 PVG - vor, dass den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 68, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge "zu gewähren" ist. Obzwar sich § 66 PBVG damit semantisch an die Wortwahl des § 25 Abs. 4 PVG in seiner Stammfassung (sohin vor der PVG-Novelle 1975) und des § 116 ArbVG anlehnt, ist in Ansehung der Materialien zum Post-Betriebsverfassungsgesetz nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber gerade für den Bereich der (damaligen) Post und Telekom AG die Inanspruchnahme notwendiger freier Zeit durch den Personalvertreter wiederum von einem Akt der Gewährung durch den Dienstgeber abhängig machen, sohin an in anderen Bereichen Jahrzehnte zurückliegende Regelungen anknüpfen wollte, sondern vielmehr davon, dass mit dem Post-Betriebsverfassungsgesetz - zeitgemäße - Vertretungsstrukturen aus anderen (öffentlichen) Bereichen übernommen werden sollten (vgl die Urteile des OGH vom 10. Juli 1991, 9 ObA 133/91, vom 25. Mai 1994, 9 ObA 72/94, und vom 28. Juni 1995, 9 ObA 80/95).Paragraph 66, PBVG sieht - anders als etwa Paragraph 25, Absatz 4, PVG - vor, dass den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 68,, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge "zu gewähren" ist. Obzwar sich Paragraph 66, PBVG damit semantisch an die Wortwahl des Paragraph 25, Absatz 4, PVG in seiner Stammfassung (sohin vor der PVG-Novelle 1975) und des Paragraph 116, ArbVG anlehnt, ist in Ansehung der Materialien zum Post-Betriebsverfassungsgesetz nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber gerade für den Bereich der (damaligen) Post und Telekom AG die Inanspruchnahme notwendiger freier Zeit durch den Personalvertreter wiederum von einem Akt der Gewährung durch den Dienstgeber abhängig machen, sohin an in anderen Bereichen Jahrzehnte zurückliegende Regelungen anknüpfen wollte, sondern vielmehr davon, dass mit dem Post-Betriebsverfassungsgesetz - zeitgemäße - Vertretungsstrukturen aus anderen (öffentlichen) Bereichen übernommen werden sollten vergleiche die Urteile des OGH vom 10. Juli 1991, 9 ObA 133/91, vom 25. Mai 1994, 9 ObA 72/94, und vom 28. Juni 1995, 9 ObA 80/95).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120061.X06

Im RIS seit

28.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten