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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs3 Satz2 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0068 E 5. September 2008 RS 17Stammrechtssatz
Durchsetzbare Ansprüche könnten durch einen generellen Verwaltungsakt nur dann begründet werden, wenn es sich dabei um eine (auf Grund von Gesetzen) erlassene Rechtsverordnung handelt; dies setzt allerdings eine ordnungsgemäße Kundmachung der betreffenden Vorschrift voraus. Mangelt einer generellen Anordnung einer Verwaltungsbehörde die gehörige Kundmachung, hat dies deren Unbeachtlichkeit für die Gerichte und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch diesen gemäß Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz lit. c B-VG führen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, und vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0177).Durchsetzbare Ansprüche könnten durch einen generellen Verwaltungsakt nur dann begründet werden, wenn es sich dabei um eine (auf Grund von Gesetzen) erlassene Rechtsverordnung handelt; dies setzt allerdings eine ordnungsgemäße Kundmachung der betreffenden Vorschrift voraus. Mangelt einer generellen Anordnung einer Verwaltungsbehörde die gehörige Kundmachung, hat dies deren Unbeachtlichkeit für die Gerichte und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch diesen gemäß Artikel 139, Absatz 3, zweiter Satz Litera c, B-VG führen kann vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, und vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120050.X03Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016