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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs3;Rechtssatz
Rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge führen dazu, dass die Berufung gemäß § 276 Abs. 3 BAO wieder als unerledigt gilt. Die Berufungsvorentscheidung bleibt jedoch bis zur abschließenden Berufungserledigung im Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO3, § 276 Tz. 24).Rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge führen dazu, dass die Berufung gemäß Paragraph 276, Absatz 3, BAO wieder als unerledigt gilt. Die Berufungsvorentscheidung bleibt jedoch bis zur abschließenden Berufungserledigung im Rechtsbestand vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 276, Tz. 24).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150074.X07Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013