RS Vwgh 2009/4/22 2007/15/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2009
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0312 E 22. März 2010

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 38 EStG 1988 vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 38 EStG 1972 ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung nach dieser Gesetzesstelle das Vorliegen eines aufrechten Patentschutzes (vgl. die teilweise schon im angefochtenen Bescheid angeführten hg. Erkenntnisse vom 19. März 1998, 96/15/0067, vom 22. Jänner 1997, 93/15/0044, vom 20. Februar 1996, 92/13/0143, vom 27. Juli 1994, 92/13/0146, und vom 12. Jänner 1993, 91/14/0157). Gilt eine Patentanmeldung - etwa wegen mangelnder Mitwirkung am Patentverfahren - als zurückgenommen, kann für die Einkünfte aus der Verwertung der Erfindung der Hälftesteuersatz des § 38 Abs. 1 EStG 1972 mangels eingetretenem patentrechtlichen Schutz nicht gewährt werden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1997).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit Paragraph 38, EStG 1988 vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, EStG 1972 ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung nach dieser Gesetzesstelle das Vorliegen eines aufrechten Patentschutzes vergleiche die teilweise schon im angefochtenen Bescheid angeführten hg. Erkenntnisse vom 19. März 1998, 96/15/0067, vom 22. Jänner 1997, 93/15/0044, vom 20. Februar 1996, 92/13/0143, vom 27. Juli 1994, 92/13/0146, und vom 12. Jänner 1993, 91/14/0157). Gilt eine Patentanmeldung - etwa wegen mangelnder Mitwirkung am Patentverfahren - als zurückgenommen, kann für die Einkünfte aus der Verwertung der Erfindung der Hälftesteuersatz des Paragraph 38, Absatz eins, EStG 1972 mangels eingetretenem patentrechtlichen Schutz nicht gewährt werden vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150017.X01

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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