TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/20 92/13/0143

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

26/03 Patentrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38;
PatG 1970 §2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl un Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 29. April 1992, GZ. 6/1 - 1267/90-08, betreffend Einkommensteuer 1985 bis 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Facharzt und Universitätsprofessor. In den Streitjahren erzielte er im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einnahmen aus "Lizenzgebühren" von der I. AG.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 7. August 1989 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit vier anderen Ärzten ein Forscherteam gebildet. Dieses Forscherteam habe sich seit 1972 intensiv damit beschäftigt, wie mit natürlichen Blutgerinnungssubstanzen menschliches Gewebe geklebt werden könne. Schließlich sei in einer ersten Stufe das Prinzip der Fibrinklebung erfunden worden. Diese Erfindung umfasse einerseits die Methode der Fibrinklebung und andererseits die qualitative und quantitative Zusammensetzung des Klebers, die zu den besten Resultaten führe. Auf dieser Stufe sei mit der I. AG ein Lizenzvertrag (Vertrag vom 21. Mai 1976) abgeschlossen worden, mit der die Erfinder ihre Forschungsergebnisse, die darauf aufbauende Erfindung der Fibrinklebung sowie die geeignetste Zusammensetzung des Fibrinklebers der I. AG gegen Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt hätten. In eine zweiten Stufe habe dann die I. AG aufbauend auf die Erfindung des Fibrinklebers sowie des Prinzips der Fibrinklebung durch das Forscherteam die Patentrechte für die Erfindung erworben und zwar dadurch, daß das Prinzip der Fibrinklebung in ein Verfahren zur Herstellung eines Fibrinklebers eingebettet worden sei. Die Patentanmeldung für das Verfahren sei deswegen notwendig gewesen, wei Fibrin ein körpereigener Stoff und damit nicht patentfähig gewesen sei. Um das Mittel aber dennoch gegenüber der Konkurrenz abzusichern, sei daher der Umweg über die Patentanmeldung für das Verfahren zur Herstellung gewählt worden. Zusammenfassend wurde in der genannten Eingabe ausgeführt, daß sich die Erfindung insgesamt aus zwei Teilen zusammensetze und einerseits die Erfindung des Fibrinklebers und der Methode der Klebung und andererseits das Verfahren zur Herstellung umfasse. Das Patent beziehe sich aus patentrechtlichen Gründen nur au den zweiten Teil der Erfindung. Die betreffenden Ärzte hätten zwar nicht das Patent, wohl aber das erfunden, was durch das genannte Patent geschützt werden solle, nämlich die Zusammensetzung des Fibrinklebers, das Prinzip der Fibrinklebung und die Anwendung.

Nach der Vereinbarung zwischen dem genannten Ärzteteam und der I. AG vom 21. Mai 1976 haben die beteiligten Ärzte von der I. AG seit einigen Jahren fibrinogenhältige Präparationen erhalten und diese zur Klebung verschiedener Gewebe verwendet. Die Ärzte hätten die I. AG vo Zeit zu Zeit über die tierexperimentellen und klinischen Ergebnisse unterrichtet und seien zur Ansicht gekommen, daß sich diese Methode der Gewebeklebung in zahlreichen Indikations- und Versuchsanordnungen bestens bewährt habe, sodaß sie die bisherig gewonnenen Erfahrungen der I. AG zur Verfügung stellen möchten. Die I. AG sei berechtigt, di ihr mitgeteilten Erfahrungen bei der weiteren klinischen Erprobung, dem Vertrieb und bei Patentanträgen mitzuverwenden. Die I. AG werde den Ärzten - nach einem für jeden Arzt festgelegten Schlüssel - eine Vergütung in Höhe von 1,5 % des Nettoverkaufserlöses von allen bei de Gewebeklebung mit fibrinogenhältigen Präparaten verwendeten biologischen Zubereitungen bzw. setartigen Abpackungen bezahlen. Die I. AG legte eine Ablichtung der bezüglichen Patentschrift vom 25. November 1980 vor. Als Patentinhaber schienen darin die I. AG, al Erfinder Dienstnehmer der I. AG auf, die mit den in der Vereinbarung vom 21. Mai 1976 genannten Ärzten nicht ident waren. Nach der Patentschrift betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines Gewebeklebstoffes auf Basis von menschlichen und tierischen Proteinen.

Im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, für die beantragte Anwendung des begünstigten Steuersatzes im Sinne des § 38 EStG 1972 für die Lizenzgebühren sei neben der Bescheinigung über den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung auch der patentrechtliche Schutz aus der Verwertung dieser Einkünfte vorgesehen. Der Patentschutz sei für den ersten Teil der Erfindung nicht gegeben, sondern nur für den zweiten Teil (technische Herstellungsverfahren), sodaß für die Einkünfte des Beschwerdeführers der begünstigte Steuersatz nicht zustehe.

In der Berufung gegen die nach der abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen Abgabenbescheide wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, daß eine Erfindung willkürlich in zwei Teile getrennt und dadurch den eigentlichen Erfindern der begünstigte Steuersatz verwehrt werde.

In den Akten befindet sich ein - an einen anderen Teilnehmer des Ärzteteams gerichtetes - als "Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt betreffend die Besteuerung der Lizenzgebühren aus Fibrinkleber gem. § 38 EStG 1988" bezeichnetes Schreiben der I. AG vom 23. Jänner 1992, wonach die fünf Ärzte - unter ihnen der Beschwerdeführer - 1972 an die I. AG mit dem Anliegen herangetreten seien, für Forschungszwecke hochkonzentrierte Fibrinogenlösungen herzustellen und ihnen zur Verfügung zu stellen. Die I. AG habe den Ärzten diese anfangs als tierisches, später als humanes Fibrinogenkryopräzipitat überlassen. Das Forscherteam habe in selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten gefunden, daß sich dieses Fibrinogenkryopräzipitat zur Gewebeklebung eigne. Das Forscherteam habe in vorklinischen und klinischen Untersuchungen Anwendungsgebiete bei Patienten mit dem von der I. AG hergestellten Fibrinklebern erarbeitet. Bei Abschluß der Vereinbarung vom 21. Mai 1976 sei von de einzelnen Mitgliedern der Forschergruppe abgelehnt worden, daß sie al Erfinder bei einem Patent genannt werden. Es sei daher von der I. AG nicht mehr geprüft worden, ob die Tätigkeit der Forschergruppe zu einem Patent geführt hätte. Das Verfahren zur Herstellung des Fibrinklebers sei von den Mitarbeitern der I. AG und der Produktionsgesellschaft ÖIH entwickelt worden; entsprechend seien die Patente 359.652 und 359.653 im Februar 1979 angemeldet worden. Auf Grund der damaligen Rechtslage nach dem Patentgesetz 1970 sei weder ein Patentschutz auf pharmazeutische Präparationen noch auf deren Anwendung möglich gewesen. Die Patente betreffend die Herstellung eines Gewebeklebers seien daher auf ein Verfahren abgestellt gewesen. Geschützt sei die Einstellung bestimmter Konzentrationsverhältnisse gewesen. Durch die Änderung auf Grund der Patentgesetz-Novelle 1984 wäre es nach 1987 möglich gewesen, Patentschutz für den Fibrinkleber als solchen wie auch für dessen Anwendungsgebiete zu erreichen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörd die Berufung hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab. Im Streitzeitraum seien lediglich diverse Verfahrenspatente zur Herstellung des Gewebeklebstoffes an die I. AG erteilt gewesen; nach der Mitteilung der I. AG sei das Ärzteteam nicht als Erfinder anzusehen. Einzig die chemische Herstellung des Klebestoffes sei patentrechtlich geschützt gewesen. Für das Produkt Fibrinkleber-Gewebeklebstoff gebe es keinen Patentschutz; ebenso würden die der I. AG mit Lizenzvertrag vom 21. Mai 1976 zur kommerziellen Verwertung überlassene Idee der Gewebeklebung mit natürlichen Blutgerinnungssubstanzen sowie die diesbezüglichen tierexperimenten und klinischen Forschungsergebnisse als nicht patentierfähige Erfindungen im Sinn des Patentgesetzes gelten. Wenngleich die Forschungstätigkeit sowie die mit der Fibrinklebung erzielten Versuchsergebnisse und Erfahrungen des Ärzteteams für die I. AG Voraussetzung für das darauf folgende chemische Herstellungsverfahren gewesen seien, komme es im gegenständlichen Fal darauf an, daß hiefür ein patentrechtlicher Schutz im Sinne des Patentgesetzes nicht eingeräumt worden sei. Ein solcher sei aber für die Anerkennung des ermäßigten Steuersatzes nach § 38 Abs. 1 EStG 197 unerläßlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es nicht ausreichend, daß die I. AG die Forschungstätigkeit der Ärzte als erfinderisch eingestuft habe bzw. deren Urheberschaft bei der Entdeckung der Eignung des Fibrins als Gewebekleber anerkannt habe. I übrigen bringe die I. AG im Schreiben vom 23. Jänner 1992 zum Ausdruck, daß die erfinderische Leistung der Ärzte nur als nicht patentfähige Erfindung gewertet werden könne. Dem Berufungseinwand, wonach die Betriebsprüfung eine einheitliche Erfindung zu Unrecht in zwei Teile getrennt habe, halte die belangte Behörde entgegen, daß auch der Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht habe, die in Rede stehende Erfindung müsse als zweistufiger Vorgang angesehen werden. Zudem lägen im gegenständlichen Fall sowohl in zeitlicher als auch in personeller Hinsicht zwei verschiedene Tätigkeiten vor, die auf die Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne des § 38 EStG 1972 zu überprüfen seien.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die gegenständliche Beschwerde entspricht jener Beschwerde (eines anderen Mitgliedes des Forscherteams gegen einen inhaltlich gleichlautenden angefochtenen Bescheid), die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juli 1994, Zl. 92/13/0146, abgewiesen hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses hingewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung au den Gründen des § 38 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130143.X00

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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