Index
19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Art. 6 Abs. 1 MRK wird nicht verletzt, wenn die Behörde in einem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG ihre Feststellungen zum Sachverhalt zum wesentlichen Teil auf die vom Bf selbst vorgelegten Beweismittel, die vom Zeugen in der Verhandlung getätigte Aussage und sogar Teile der Ausführungen des Bf stützt und die verlesenen Teile des Aktes nur ergänzend einbezieht (Hinweis E 6. März 2008, 2007/09/0232, 0378, 0379).Artikel 6, Absatz eins, MRK wird nicht verletzt, wenn die Behörde in einem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG ihre Feststellungen zum Sachverhalt zum wesentlichen Teil auf die vom Bf selbst vorgelegten Beweismittel, die vom Zeugen in der Verhandlung getätigte Aussage und sogar Teile der Ausführungen des Bf stützt und die verlesenen Teile des Aktes nur ergänzend einbezieht (Hinweis E 6. März 2008, 2007/09/0232, 0378, 0379).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090064.X03Im RIS seit
04.06.2009Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011