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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §1 Abs2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0309, VwSlg 16828 A/2006, festgehalten hat, durften bis zum 31. Dezember 2007 Verfahren der elektronischen Zustellung nach den §§ 1 Abs. 2 bzw. 26a Zustellgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weiter durchgeführt werden (vgl. auch das hg. E vom 24. Jänner 2008, Zlen. 2006/19/0606 bis 0609, mwN). Die Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung nach § 26a Zustellgesetz war ein derartiges Verfahren der elektronischen Zustellung. Gemäß § 26a Zustellgesetz galten im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelte Sendungen als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hatte die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Ist das Einlangen der Daten im elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertreter nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, so ist von der Behauptung des Beschwerdeführers (hier eines Asylwerbers), die Ladung (hier des unabhängigen Bundesasylsenates zu einer mündlichen Berufungsverhandlung) sei ihm nicht zugestellt worden, auszugehen (vgl. hiezu das zitierte hg. E vom 24. Jänner 2008, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0309, VwSlg 16828 A/2006, festgehalten hat, durften bis zum 31. Dezember 2007 Verfahren der elektronischen Zustellung nach den Paragraphen eins, Absatz 2, bzw. 26a Zustellgesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weiter durchgeführt werden vergleiche auch das hg. E vom 24. Jänner 2008, Zlen. 2006/19/0606 bis 0609, mwN). Die Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung nach Paragraph 26 a, Zustellgesetz war ein derartiges Verfahren der elektronischen Zustellung. Gemäß Paragraph 26 a, Zustellgesetz galten im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelte Sendungen als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hatte die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Ist das Einlangen der Daten im elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertreter nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, so ist von der Behauptung des Beschwerdeführers (hier eines Asylwerbers), die Ladung (hier des unabhängigen Bundesasylsenates zu einer mündlichen Berufungsverhandlung) sei ihm nicht zugestellt worden, auszugehen vergleiche hiezu das zitierte hg. E vom 24. Jänner 2008, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007011220.X01Im RIS seit
04.06.2009Zuletzt aktualisiert am
21.08.2009