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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/0261Rechtssatz
Wie im hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0444, näher dargelegt, bietet § 20 Abs. 2 StbG keine Grundlage für den Widerruf einer Zusicherung und die gleichzeitige Abweisung eines Verleihungsantrages nach § 10 Abs. 1 Z 6 leg. cit., wenn wie im vorliegenden Fall das maßgebliche Fehlverhalten im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides bereits vorgelegen hatte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2005/01/0316). Wie im zitierten Erkenntnis vom 30. August 2005 angeführt, könnte der Umstand, dass der Staatsbürgerschaftsbehörde die Straftat bei Erlassung des Zusicherungsbescheides nicht bekannt war, lediglich Anlass zu einer Wiederaufnahme des Zusicherungsverfahrens geben. Im vorliegenden Fall wäre es auch nicht möglich gewesen, den Verleihungsantrag und den Erstreckungsantrag ohne Widerruf der Zusicherung abzuweisen. Die in diese Richtung weisende Rechtsprechung (vgl. etwa das im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ergangene hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171, und vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291) bezieht sich auf Fälle der Abweisung eines Verleihungsansuchens aufgrund nachträglich - nach Zusicherung - eingetretener Umstände (daran ändert auch der Umstand nichts, dass neben dem nach Zusicherung gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG den Ausschlag gibt, auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen herangezogen werden können - vgl. auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2008). Nur in einem solchen Fall eines an sich gemäß § 20 Abs. 2 StbG zulässigen Widerrufs der Zusicherung wird der Zusicherungsbescheid durch eine Abweisung des Verleihungsansuchens auch ohne ausdrücklichen Widerruf gegenstandslos.Wie im hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0444, näher dargelegt, bietet Paragraph 20, Absatz 2, StbG keine Grundlage für den Widerruf einer Zusicherung und die gleichzeitige Abweisung eines Verleihungsantrages nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit., wenn wie im vorliegenden Fall das maßgebliche Fehlverhalten im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides bereits vorgelegen hatte vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2005/01/0316). Wie im zitierten Erkenntnis vom 30. August 2005 angeführt, könnte der Umstand, dass der Staatsbürgerschaftsbehörde die Straftat bei Erlassung des Zusicherungsbescheides nicht bekannt war, lediglich Anlass zu einer Wiederaufnahme des Zusicherungsverfahrens geben. Im vorliegenden Fall wäre es auch nicht möglich gewesen, den Verleihungsantrag und den Erstreckungsantrag ohne Widerruf der Zusicherung abzuweisen. Die in diese Richtung weisende Rechtsprechung vergleiche etwa das im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ergangene hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171, und vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291) bezieht sich auf Fälle der Abweisung eines Verleihungsansuchens aufgrund nachträglich - nach Zusicherung - eingetretener Umstände (daran ändert auch der Umstand nichts, dass neben dem nach Zusicherung gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG den Ausschlag gibt, auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen herangezogen werden können - vergleiche auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2008). Nur in einem solchen Fall eines an sich gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG zulässigen Widerrufs der Zusicherung wird der Zusicherungsbescheid durch eine Abweisung des Verleihungsansuchens auch ohne ausdrücklichen Widerruf gegenstandslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007010260.X01Im RIS seit
04.06.2009Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009