Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/17/0181 E 20. März 2009 RS 2Stammrechtssatz
Die Abweisung eines Beweisantrages stellt eine Verfahrensanordnung im Sinne von § 63 Abs. 2 AVG dar, die bloß den Gang des Verfahrens bestimmt. Verfahrensanordnungen sind nicht als Bescheide zu erlassen, sie regeln nur den Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine derartige Verfahrensanordnung auch dann keinen Bescheid darstellt, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0219, den hg. Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0036, sowie die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0254, und vom 25. April 2005, Zl. 2004/17/0238). Demzufolge stellt sich die von der belangten Behörde vorgenommene "Abweisung" des Beweisantrages der beschwerdeführenden Partei - ungeachtet ihrer Bezeichnung - als eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne von § 63 Abs. 2 AVG dar, die ihrem Inhalt nach mangels Bescheidcharakters einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0534, sowie das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2005/17/0070).Die Abweisung eines Beweisantrages stellt eine Verfahrensanordnung im Sinne von Paragraph 63, Absatz 2, AVG dar, die bloß den Gang des Verfahrens bestimmt. Verfahrensanordnungen sind nicht als Bescheide zu erlassen, sie regeln nur den Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine derartige Verfahrensanordnung auch dann keinen Bescheid darstellt, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0219, den hg. Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0036, sowie die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0254, und vom 25. April 2005, Zl. 2004/17/0238). Demzufolge stellt sich die von der belangten Behörde vorgenommene "Abweisung" des Beweisantrages der beschwerdeführenden Partei - ungeachtet ihrer Bezeichnung - als eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne von Paragraph 63, Absatz 2, AVG dar, die ihrem Inhalt nach mangels Bescheidcharakters einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist vergleiche dazu auch den hg. Beschluss vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0534, sowie das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2005/17/0070).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005170186.X02Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009