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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0147, mwN, oder auch die weiteren Erkenntnisse vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0237 und vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0337). [Hier: Dies unterblieb aber im Beschwerdefall, obwohl sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich gegen die Berücksichtigung dieser Gutachten ausgesprochen hatte, diese Unterlassung belastete das gemeindebehördliche Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.]Werden nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig ist (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0147, mwN, oder auch die weiteren Erkenntnisse vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0237 und vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0337). [Hier: Dies unterblieb aber im Beschwerdefall, obwohl sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich gegen die Berücksichtigung dieser Gutachten ausgesprochen hatte, diese Unterlassung belastete das gemeindebehördliche Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.]
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060015.X07Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013