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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Mag. C K in G, vertreten durch Dr. Anton Zuber, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 53, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 14. November 2007, Zl. 011929/2006/0016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Ö W GmbH), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem undatierten, am 7. April 2006 bei der Behörde eingelangten Baugesuch kam die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus vier mehrgeschossigen Baukörpern mit einer Tiefgarage für 92 Pkw, von 64 Pkw-Stellplätzen im Freien, sowie von sechs überdachten Müllplätzen, zwei überdachten Fahrradplätzen, zwei Gerätehütten und einer Einfriedung auf einer Liegenschaft in Graz ein (nach den Angaben in den Akten hat der Bauplatz ein Ausmaß von über 15000 m2; es handelt sich hier, wie den Akten zu entnehmen ist, um den Bauabschnitt 3 eines insgesamt weit größeren Bauvorhabens). Der Bauplatz ist im 3.0 Flächenwidmungsplan 2000 als allgemeines Wohngebiet gewidmet. Eine magistratsinterne Vorbegutachtung ergab, dass das eingereichte Projekt den Bebauungsgrundlagen und dem Bebauungsplan entspreche. Die Beheizung soll mittels Fernwärme erfolgen.
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin eines benachbarten, bebauten Grundstückes und erhob rechtzeitig vor sowie in der Bauverhandlung vom 16. August 2006 zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben, darunter auch betreffend die Abstände und die zu erwartenden Immissionen. In der Folge legte die Bauwerberin ein Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 28. Februar 2007 hinsichtlich der zu erwartenden Schallsituation bei der nordöstlichen Nachbarschaft (das ist insbesondere bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin) vor, welches zusammengefasst zum Ergebnis gelangte, dass weder bei Tag noch bei Nacht durch die Benützung der geplanten Tiefgarage und der Freiparkplätze in der nordöstlichen Nachbarschaft eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse aus schalltechnischer Sicht zu erwarten sei, weder hinsichtlich des Grundgeräuschbasispegels noch hinsichtlich des Beurteilungspegels noch hinsichtlich der mittleren Schallpegelspitzen. Die Planungsrichtwerte für dieses allgemeine Wohngebiet würden weder durch Prognosemaß noch durch das Summenmaß überschritten (weder das Ist-Maß noch das Prognosemaß noch das Summenmaß würden das Widmungsmaß überschreiten).
Die Bauwerberin legte weiters ein immissionstechnisches Gutachten des Sachverständigen H. hinsichtlich der zu erwartenden Luftschadstoffe (Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, Benzol und Partikel) vom 13. März 2007 vor. Bezogen auf einen Immissionspunkt an der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin ergab sich daraus zusammenfassend angesichts der gegebenen Vorbelastungen eine jeweils geringe Zusatzbelastung, wobei bei Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid und Benzol der Grenzwert nicht überschritten wird. Bei Feinstaub (PM 10) ergibt sich beim maximalen Tagesmittelwert eine Vorbelastung von 104 µg/m3, eine Zusatzbelastung von 0,5 µg/m3, und somit eine Gesamtbelastung von 104,5 µg/m3, dies bei einem Grenzwert von 50 µg/m3 (Immissionsgrenzwert nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft, 30 Überschreitungen pro Jahr bis 2009, 25 ab 2010 zulässig). Beim Jahresmittelwert ergibt sich bei einer Vorbelastung von 33 µg/m3 eine Zusatzbelastung von 0,4 µg/m3 und eine Gesamtbelastung von 33,4 µg/m3, dies bei einem solchen Grenzwert von 40 µg/m3.
In der verbalen Zusammenfassung des Gutachtens heißt es, es seien die durch den Betrieb der Tiefgarage sowie der Freiparkplätze zu erwartenden Luftschademissionen und die dadurch im Bereich der Nachbarschaft zusätzlich zu erwartenden Zusatzimmissionen ermittelt worden. Die zusammengefassten Ergebnisse belegten, dass im Bereich der nächstgelegenen Nachbarschaften durch das gegenständliche Projekt "keine Grenzwertüberschreitungen verursacht werden bzw. keine aus luftreinhaltetechnischer Sicht signifikante Änderung der bestehenden Situation zu erwarten" sei. Die durch das Projekt maximal verursachten PM 10 - Zusatzimmissionen lägen deutlich unter der Irrelevanzgrenze von 3 % des Grenzwertes.
Die Behörde erster Instanz unterzog diese beiden Gutachten einer magistratsinternen Begutachtung durch Amtssachverständige zur Frage, ob die getätigten Ausführungen aus sachverständiger Sicht schlüssig und nachvollziehbar seien bzw. ob allenfalls ergänzende Auflagen erforderlich seien. Die Überprüfung durch die Amtssachverständigen (Stellungnahme vom 19. Juni 2007) ergab, dass sich die Amtssachverständigen für Schalltechnik bzw. für Ablufttechnik den jeweiligen Gutachten vollinhaltlich anschlossen.
Hierauf erteilte die Behörde erster Instanz mit dem Bescheid vom 10. Juli 2007 die angestrebte Baubewilligung mit zahlreichen Vorschreibungen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden (in der Begründung) teils als unzulässig und teils als unbegründet erachtet. Die Behörde stützte sich dabei insbesondere auch auf die als schlüssig erachteten Gutachten.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde (mit den Spruchteilen II. und III. wurde über die Berufungen anderer Personen entschieden).Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde (mit den Spruchteilen römisch zwei. und römisch drei. wurde über die Berufungen anderer Personen entschieden).
Soweit im Beschwerdeverfahren noch erheblich, führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe ein umfangreiches Vorbringen erstattet, ein Mitspracherecht komme ihr allerdings nur hinsichtlich einiger Punkte zu. Insbesondere habe sie kein Mitspracherecht hinsichtlich des Bebauungsgrades, der Bebauungsdichte, des Bebauungsplanes an sich, schönheitlicher Rücksichten, der Bauplatzerschließung, der Grünraumgestaltung und des Kleinklimas.
Da jeder Nachbar nur hinsichtlich seines Grundstückes subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend machen könne, könne von einer Unterschreitung des bauordnungsgemäßen Mindestabstandes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem nächstgelegenen, geplanten Objekt keine Rede sein. Der Abstand zwischen dem aufgehenden Mauerwerk der nächstgelegenen Fassade des nächstgelegenen geplanten Objektes von der Bauplatzgrenze betrage ca. 12 m, wobei zwischen dem nächstgelegenen Punkt der Nachbargrundgrenze der Beschwerdeführerin noch weitere Grundstücke lägen, sodass der Abstand des aufgehenden Mauerwerkes bis zu ihrer Grundgrenze ca. 21 m betrage. Durch diesen Baublock, der fünf Geschoße aufweise und demgemäß einen bauordnungsgemäßen Mindestabstand von 7 m zur Bauplatzgrenze einhalten müsste, werde dieser Mindestabstand somit um 5 m überschritten.
Im Hinblick auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen H. vom 13. März 2007, dem sich auch der überprüfende Amtssachverständige angeschlossen habe, sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe zu verneinen. Das Gutachten sei schlüssig (wurde näher ausgeführt). Darüber würde es auch den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, wenn durch die in einer Tiefgarage untergebrachten Kfz, deren Abluft auf drei Ausblasöffnungen über Dach verteilt seien, deren der Nachbargrundgrenze nächstgelegene von dieser 14 m entfernt sei, unzulässige Emissionen durch Abgase feststellbar wären.
Das Gleiche treffe für die geltend gemachte Feinstaubproblematik zu, die in der Forderung gipfle, dass in einem Luftsanierungsgebiet wie der Stadt Graz keine Baubewilligung mehr erteilt werden dürfe, die auch nur einen Kfz-Stellplatz umfasse, weil jedes zusätzliche Kfz weiteren Feinstaub verursache, was daher nicht mehr zulässig sein könne. Dieser Argumentation sei der Verwaltungsgerichtshof in seiner zu einem Grazer Fall ergangenen Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/06/0255, mit der Begründung entgegengetreten, dass es dann, wenn in einem Gebiet bereits eine Grenzwertüberschreitung gegeben sei, darauf ankomme, ob ein Emittent immissionsseitig relevante Belastungen verursache oder der Emissionsbeitrag an der Gesamtbelastung zu vernachlässigen sei. Letzteres sei im Beschwerdefall gegeben (wurde unter Hinweis auf das Gutachten H. näher ausgeführt). Mit dem Gutachten vom 28. Februar 2007 (das ebenfalls von einem Amtssachverständigen überprüft worden sei) sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin sowohl tagsüber als auch nachts das Ist-Maß durch das Summenmaß nicht verändert werde und jeweils unter dem Widmungsmaß für ein allgemeines Wohngebiet liege. Damit erübrige sich auch die Einholung einer medizinischen Beurteilung zu dieser Frage.
Zu der in der Berufung gerügten Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schwierigkeit der Beibringung von Gegengutachten im Berufungsverfahren innerhalb von 14 Tagen, insbesondere auch im Sommer, sei darauf hinzuweisen, dass es der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin frei gestanden wäre, die beiden Gutachten vom 28. Februar bzw. 13. März 2007 im Akt einzusehen und sich dazu im Berufungsverfahren bis zu dessen Abschluss, allenfalls auch auf gleicher fachlicher Ebene, zu äußern.
Es könne auch keine Rede davon sein, der Bauplatz würde so geteilt werden, dass Nachbarn dadurch von ihren Nachbarrechten ausgeschlossen würden. Es liege in der Natur der Sache, dass die Realisierung eines derart großen Bauvorhabens in mehreren Bauabschnitten erfolge. Abgesehen davon, dass die Konfiguration des Bauplatzes ausschließlich Sache der Bauwerberin sei und sich sämtliche Bauvorhaben in Summe innerhalb des Rahmens des diesbezüglich verordneten Bebauungsplanes bewegen müssten, seien in jedem Bauabschnitt die bauplatzbezogenen Nachbarn dem jeweiligen Verfahren als Parteien beizuziehen, sodass die auch nach der Judikatur niemals zielführende Vorgangsweise ausgeschlossen sei, ein insgesamt nicht bewilligungsfähiges Projekt durch Aufgliederung in Teilprojekte bewilligungsfähig zu gestalten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefalls ist das Steiermärkische Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden.Im Beschwerdefalls ist das Steiermärkische Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 27, Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Gutachten Parteiengehör Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Abstandnahme vom Parteiengehör Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Parteiengehör Sachverständigengutachten Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060337.X00Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015