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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/21/0175 E 8. September 2009 2008/21/0385 E 30. April 2009Rechtssatz
Die Erkenntnisse des VfGH 3. März 1994, VfSlg 13698, und 29. Juni 1995, VfSlg 14192, vertreten für die Rechtslage nach dem FrG 1993 unzweifelhaft die Auffassung, dass jedenfalls die gesamte Dauer der Anhaltung in Schubhaft noch binnen sechs Wochen ab deren Beendigung vor dem UVS in Beschwerde gezogen werden kann. Insbesondere das E vom 29. Juni 1995 lässt darüber hinaus deutlich erkennen, dass diese Frist auch für die Bekämpfung des Schubhaftbescheides offen stehen soll. Der Hinweis auf die dem Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung widersprechende Lücke, die entstünde, wenn ein Fremder nach Ablauf der sechswöchigen Frist ab Erlassung des Schubhaftbescheides aus der Schubhaft entlassen wird, ohne dass er bis dahin eine Schubhaftbeschwerde erhoben hat, bringt das klar zum Ausdruck. Andererseits hielt der VfGH in diesem Zusammenhang aber auch fest, dass der Schubhaftbescheid als letztinstanzlicher Bescheid vor Inhaftnahme des Fremden (eine Schubhaftbeschwerde an den UVS war dann ausgeschlossen) nur innerhalb von sechs Wochen ab seiner Erlassung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden kann; diese Frist ist durch das FrG 1993 nicht abgeändert und es ist auch nicht eine Unterbrechung dieser Frist normiert worden. Will man den Überlegungen des VfGH keinen Wertungswiderspruch unterstellen, so musste das für die Anfechtbarkeit von bereits in Vollzug gesetzten Schubhaftbescheiden vor dem UVS aber bedeuten, dass nur solche auch noch binnen sechs Wochen ab Enthaftung des Fremden in Beschwerde gezogen werden konnten, für die bei Inhaftnahme des Fremden die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder den VfGH noch offen stand. Andernfalls wäre die Versäumung dieser Frist im Ergebnis völlig folgenlos geblieben, was vor dem Hintergrund des § 52 Abs 4 letzter Satz FrG 1993 - demnach war die Beschwerde an den UVS wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den VwGH angerufen hatte - sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen nach sich gezogen hätte.Die Erkenntnisse des VfGH 3. März 1994, VfSlg 13698, und 29. Juni 1995, VfSlg 14192, vertreten für die Rechtslage nach dem FrG 1993 unzweifelhaft die Auffassung, dass jedenfalls die gesamte Dauer der Anhaltung in Schubhaft noch binnen sechs Wochen ab deren Beendigung vor dem UVS in Beschwerde gezogen werden kann. Insbesondere das E vom 29. Juni 1995 lässt darüber hinaus deutlich erkennen, dass diese Frist auch für die Bekämpfung des Schubhaftbescheides offen stehen soll. Der Hinweis auf die dem Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung widersprechende Lücke, die entstünde, wenn ein Fremder nach Ablauf der sechswöchigen Frist ab Erlassung des Schubhaftbescheides aus der Schubhaft entlassen wird, ohne dass er bis dahin eine Schubhaftbeschwerde erhoben hat, bringt das klar zum Ausdruck. Andererseits hielt der VfGH in diesem Zusammenhang aber auch fest, dass der Schubhaftbescheid als letztinstanzlicher Bescheid vor Inhaftnahme des Fremden (eine Schubhaftbeschwerde an den UVS war dann ausgeschlossen) nur innerhalb von sechs Wochen ab seiner Erlassung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden kann; diese Frist ist durch das FrG 1993 nicht abgeändert und es ist auch nicht eine Unterbrechung dieser Frist normiert worden. Will man den Überlegungen des VfGH keinen Wertungswiderspruch unterstellen, so musste das für die Anfechtbarkeit von bereits in Vollzug gesetzten Schubhaftbescheiden vor dem UVS aber bedeuten, dass nur solche auch noch binnen sechs Wochen ab Enthaftung des Fremden in Beschwerde gezogen werden konnten, für die bei Inhaftnahme des Fremden die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder den VfGH noch offen stand. Andernfalls wäre die Versäumung dieser Frist im Ergebnis völlig folgenlos geblieben, was vor dem Hintergrund des Paragraph 52, Absatz 4, letzter Satz FrG 1993 - demnach war die Beschwerde an den UVS wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den VwGH angerufen hatte - sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen nach sich gezogen hätte.
Der VfGH hielt an der eben dargestellten Judikatur zu § 51 FrG 1993 auch in der Folge fest (Hinweis E 8. Juni 1998, B 218/98, VfSlg. 15140 und 15. Oktober 1998, K I-21/97, VfSlg. 15317). Der Gesetzgeber hat dieser Judikatur Rechnung getragen und die die Beschwerde an den UVS regelnde (damals neue) Bestimmung des § 72 FrG 1997 dergestalt formuliert, dass nunmehr auch Beschwerde erheben konnte, wer unter Berufung auf das FrG 1997 "angehalten wurde". Die insoweit neu geregelte Beschwerdelegitimation musste zu dem Ergebnis führen, dass die sechswöchige Beschwerdefrist des § 67c Abs 1 AVG erst mit dem Wegfall der offenkundig als einheitliche Maßnahme zu betrachtenden Schubhaft zu laufen begann, wobei im Sinn der bereits erörterten Auffassung des VfGH - mit der dort explizierten zeitlichen Einschränkung - auch der Schubhaftbescheid in die erwähnte einheitliche Maßnahme einzubeziehen war. Dass die auf das Maßnahmenbeschwerdeverfahren zugeschnittene Bestimmung des § 67c AVG auf den Schubhaftbescheid als solchen nur sinngemäß angewendet werden kann, was vom Gesetzgeber schon beim Übergang vom Regime des FrpolG 1954 auf jenes des FrG 1993 offenkundig in Kauf genommen wurde, tut diesem aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Verständnis keinen Abbruch. Mit dem Inkrafttreten des FrPolG 2005 hat die Rechtslage neuerlich eine Änderung erfahren, und zwar dergestalt, dass nunmehr der Schubhaftbescheid auch dann mit Beschwerde an den UVS bekämpft werden kann, wenn es noch nicht zum Vollzug dieses Bescheides gekommen ist. In diesem Sinn ordnet § 82 Abs 1 Z 3 FrPolG 2005 an, dass ein Fremder das Recht hat, den UVS mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Die bislang insoweit gegebene Beschwerdemöglichkeit an VwGH und VfGH ist demgemäß entfallen (Hinweis B 18. Mai 2006, 2006/21/0083; E 27. März 2007, 2007/21/0032). Die §§ 82 und 83 FrPolG 2005 lassen hingegen - ebenso wenig wie andere Bestimmungen des FrPolG 2005 - nicht erkennen, dass auch in der hier zu erörternden "Fristenfrage" eine Änderung erfolgen sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass es insoweit bei den sich schon aus dem FrG 1997 ergebenden Konsequenzen geblieben ist.Der VfGH hielt an der eben dargestellten Judikatur zu Paragraph 51, FrG 1993 auch in der Folge fest (Hinweis E 8. Juni 1998, B 218/98, VfSlg. 15140 und 15. Oktober 1998, K I-21/97, VfSlg. 15317). Der Gesetzgeber hat dieser Judikatur Rechnung getragen und die die Beschwerde an den UVS regelnde (damals neue) Bestimmung des Paragraph 72, FrG 1997 dergestalt formuliert, dass nunmehr auch Beschwerde erheben konnte, wer unter Berufung auf das FrG 1997 "angehalten wurde". Die insoweit neu geregelte Beschwerdelegitimation musste zu dem Ergebnis führen, dass die sechswöchige Beschwerdefrist des Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG erst mit dem Wegfall der offenkundig als einheitliche Maßnahme zu betrachtenden Schubhaft zu laufen begann, wobei im Sinn der bereits erörterten Auffassung des VfGH - mit der dort explizierten zeitlichen Einschränkung - auch der Schubhaftbescheid in die erwähnte einheitliche Maßnahme einzubeziehen war. Dass die auf das Maßnahmenbeschwerdeverfahren zugeschnittene Bestimmung des Paragraph 67 c, AVG auf den Schubhaftbescheid als solchen nur sinngemäß angewendet werden kann, was vom Gesetzgeber schon beim Übergang vom Regime des FrpolG 1954 auf jenes des FrG 1993 offenkundig in Kauf genommen wurde, tut diesem aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Verständnis keinen Abbruch. Mit dem Inkrafttreten des FrPolG 2005 hat die Rechtslage neuerlich eine Änderung erfahren, und zwar dergestalt, dass nunmehr der Schubhaftbescheid auch dann mit Beschwerde an den UVS bekämpft werden kann, wenn es noch nicht zum Vollzug dieses Bescheides gekommen ist. In diesem Sinn ordnet Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 an, dass ein Fremder das Recht hat, den UVS mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Die bislang insoweit gegebene Beschwerdemöglichkeit an VwGH und VfGH ist demgemäß entfallen (Hinweis B 18. Mai 2006, 2006/21/0083; E 27. März 2007, 2007/21/0032). Die Paragraphen 82 und 83 FrPolG 2005 lassen hingegen - ebenso wenig wie andere Bestimmungen des FrPolG 2005 - nicht erkennen, dass auch in der hier zu erörternden "Fristenfrage" eine Änderung erfolgen sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass es insoweit bei den sich schon aus dem FrG 1997 ergebenden Konsequenzen geblieben ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210565.X03Im RIS seit
08.06.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013