TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/8 B218/98

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art130 ff
B-VG Art144 Abs1 / Allg
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
FremdenG §51 Abs1
FremdenG §52
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung in den Rechten auf persönliche Freiheit und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung von Schubhaftbeschwerden aufgrund der Entlassung der Beschwerdeführer aus der Schubhaft; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung solcher Beschwerden auch nach Entlassung des Schubhäftlings; keine Annahme einer Zuständigkeitsverschiebung zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts aus Gründen des Rechtsschutzes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im folgenden: UVS) wurde die vom Beschwerdeführer gemäß §51 Fremdengesetz 1992 (im folgenden: FrG) erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim UVS nicht mehr in Schubhaft befunden hätte.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im folgenden: UVS) wurde die vom Beschwerdeführer gemäß §51 Fremdengesetz 1992 (im folgenden: FrG) erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim UVS nicht mehr in Schubhaft befunden hätte.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Der UVS als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 13698/1994 insbesondere unter Hinweis auf den letzten Satz des Art6 Abs1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988, die Auffassung vertreten, daß der unabhängige Verwaltungssenat nach dem FrG u.a. zur Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft auch dann zuständig ist, wenn die Beschwerdeerhebung gemäß §51 FrG erst nach Entlassung des Schubhäftlings aus der Schubhaft erfolgte. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 13698/1994 insbesondere unter Hinweis auf den letzten Satz des Art6 Abs1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, die Auffassung vertreten, daß der unabhängige Verwaltungssenat nach dem FrG u.a. zur Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft auch dann zuständig ist, wenn die Beschwerdeerhebung gemäß §51 FrG erst nach Entlassung des Schubhäftlings aus der Schubhaft erfolgte.

In seinem Erkenntnis VfSlg. 14192/1995 hat der Verfassungsgerichtshof der von der dort belangten Behörde und dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.9.1994, 94/02/0209, und vom selben Tage, 94/02/0295) weiterhin vertretenen Auffassung, §51 FrG stelle - nur - ein Haftprüfungsverfahren bereit, mit eingehender Begründung entgegengehalten, daß ihr nicht nur der Wortlaut und Sinn des §51 Abs1 FrG entgegenstehen. Denn nach dieser Bestimmung wird eine Beschwerdemöglichkeit nicht nur gegen die Anhaltung in Schubhaft, sondern auch gegen den Schubhaftbescheid und die Festnahme eingeräumt. Vielmehr steht sie auch mit dem Sinn des behauptetermaßen allein gewährten bloßen Haftprüfungsverfahrens ("Habeas corpus") in Widerspruch:

Danach wäre nämlich nicht maßgeblich, ob sich der Fremde zum Zeitpunkt der Einbringung einer auf §51 FrG gestützten Beschwerde noch in Schubhaft befindet, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. auch VfSlg. 14224/1995).Danach wäre nämlich nicht maßgeblich, ob sich der Fremde zum Zeitpunkt der Einbringung einer auf §51 FrG gestützten Beschwerde noch in Schubhaft befindet, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat vergleiche auch VfSlg. 14224/1995).

2. Insbesondere aber wird vom UVS das vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 13698/1994 und 14192/1995 ebenfalls relevierte Problem übersehen, daß sich das in §51 Abs1 FrG vorgesehene Rechtsmittel eben auch gegen den Schubhaftbescheid, nicht nur gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft wendet. Die Auslegung des UVS führte in allen jenen Fällen, in denen ein Fremder vor, aber auch nach Ablauf der sechswöchigen Frist ab Erlassung des Schubhaftbescheides aus der Schubhaft entlassen wird, ohne daß er bis dahin eine Schubhaftbeschwerde erhoben hat, zu einer - mit dem Rechtsschutzsystem der Art130 ff. und des Art144 B-VG unvereinbaren - Rechtsschutzlücke, weil der Schubhaftbescheid diesfalls - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14192/1995 näher ausführte - weder vor dem unabhängigen Verwaltungssenat noch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anfechtbar wäre.

3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich deshalb außer Stande, der - wenn auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgenden - Auffassung des UVS beizutreten. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.

Der UVS hätte die Schubhaftbeschwerde daher nicht aus den im angefochtenen Bescheid angeführten - im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als unzutreffend erwiesenen - Gründen zurückweisen dürfen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die belangte Behörde "nicht die schwerwiegenden Folgen eines Eingriffes in die persönliche Freiheit einer Person durch deren vorübergehende Inhaftierung" verkannt hat und "im Sinne der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durch die Beschwerde bekämpften Maßnahmen" ergänzende Überlegungen zur Frage der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Schubhaft anstellt.

4. Durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft hat der UVS sohin zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und den Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt (vgl. VfSlg. 13698/1994, 14192/1995, 14224/1995). 4. Durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft hat der UVS sohin zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und den Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt vergleiche VfSlg. 13698/1994, 14192/1995, 14224/1995).

5. Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Die Kostenentscheidungrömisch drei. 1. Die Kostenentscheidung

stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag sind S 4.500,-- an Umsatzsteuer enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, und Z2 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Rechtsschutz, Behördenzuständigkeit, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B218.1998

Dokumentnummer

JFT_10019392_98B00218_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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