RS Vwgh 2009/4/30 2008/21/0565

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67a;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art130;
B-VG Art144;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52 Abs2;
FrG 1993 §52;
FrG 1997 §72 Abs1;
FrG 1997 §72;
FrPolG 1954 §5a idF 1991/21;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/21/0175 E 8. September 2009 2008/21/0385 E 30. April 2009

Rechtssatz

In den ErläutRV zu § 72 FrG 1997 (685 BlgNR 20. GP 82) wurde zur Umformulierung in dem dem bisherigen § 51 Abs 1 FrG 1993 entsprechenden § 72 Abs 1 FrG 1997 ausgeführt: "§ 72 FrG 1997 entspricht in seinen Grundsätzen dem geltenden § 51 FrG 1993. Durch die Fassung des geltenden § 51 Abs 1 FrG 1993 (... angehalten wird, ...) ist es zu einer Judikaturdivergenz zwischen VwGH und VfGH gekommen. Mit der Neuformulierung soll eine Klarstellung entsprechend den Intentionen des VfGH vorgenommen werden (Hinweis E VfGH 3. März 1994, B 960/93, VfSlg 13698; E 29. Juni 1995, B 2534/94, VfSlg 14192)." Die Judikaturdivergenz bezog sich auf die Frage, ob nach der Entlassung eines Fremden aus der Schubhaft noch Schubhaftbeschwerde an den UVS erhoben werden kann. Der VwGH verneinte dies (Hinweis E 23. September 1994, 94/02/0209; E 5. September 1997, 97/02/0327), während der VfGH die Ansicht vertrat, dass Beschwerde gemäß § 51 Abs 1 FrG 1993 auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden kann. In diesem Zusammenhang hielt er in dem in den ErläutRV erstgenannten E 3. März 1994, VfSlg. 13698 fest: "Für Beschwerden gemäß § 51 FrG 1993 gelten laut § 52 Abs 2 FrG 1993 die §§ 67c bis 67g AVG. § 67c Abs 1 AVG sieht eine Beschwerdefrist von sechs Wochen, und zwar primär ab Kenntnisnahme von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen. Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass - soweit die Beschwerdebefugnis nicht schon konsumiert wurde - Beschwerden gemäß § 51 Abs 1 FrG 1993 auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden können." Dabei hat der VfGH auch klargestellt, dass ein Schubhäftling nach Art 6 Abs 1 PersFrSchG 1988 einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner - gesamten - Anhaltung auch nach Beendigung der Schubhaft hat, weshalb es gesetz- und verfassungswidrig wäre, ihm diesen Anspruch durch eine einschränkende Auslegung des § 51 Abs 1 FrG 1993 "aus der Hand zu schlagen". In dem weiter genannten E 29. Juni 1995, VfSlg. 14192, betonte der VfGH zunächst, "dass sich das in § 51 Abs 1 FrG 1993 vorgesehene Rechtsmittel eben auch gegen den Schubhaftbescheid, nicht nur gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft wendet". Sodann führte er - bezugnehmend auf die von ihm für verfehlt erachtete Rechtsauffassung, nach Enthaftung des Fremden stünde gegen den Schubhaftbescheid wieder der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen, weshalb eine Schubhaftbeschwerde nicht erforderlich sei und insoweit nicht in Frage komme - Folgendes aus: "Andererseits könnte sich bei einer solchen Auslegung des § 51 Abs 1 FrG 1993 eine - mit dem Rechtsschutzsystem der Art 130 ff. und des Art 144 B-VG unvereinbare - Rechtsschutzlücke ergeben. Letztinstanzliche Bescheide können vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts innerhalb von sechs Wochen ab Bescheiderlassung angefochten werden; diese Frist wurde durch das FrG 1993 nicht abgeändert und es wird hier auch nicht eine Unterbrechung dieser Frist normiert. Eine unmittelbare Anfechtung in Vollstreckung gesetzter Schubhaftbescheide vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kommt wegen der Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht in Betracht. Das würde in allen jenen Fällen, in denen ein Fremder vor, aber auch nach Ablauf der sechswöchigen Frist ab Erlassung des Schubhaftbescheides aus der Schubhaft entlassen wird, ohne dass er bis dahin eine Schubhaftbeschwerde erhoben hat, dazu führen, dass der Schubhaftbescheid weder vor dem UVS noch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anfechtbar wäre. Dies aber stünde mit dem Rechtschutzsystem der österreichsichen Bundesverfassung in Widerspruch."In den ErläutRV zu Paragraph 72, FrG 1997 (685 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 82) wurde zur Umformulierung in dem dem bisherigen Paragraph 51, Absatz eins, FrG 1993 entsprechenden Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 ausgeführt: "§ 72 FrG 1997 entspricht in seinen Grundsätzen dem geltenden Paragraph 51, FrG 1993. Durch die Fassung des geltenden Paragraph 51, Absatz eins, FrG 1993 (... angehalten wird, ...) ist es zu einer Judikaturdivergenz zwischen VwGH und VfGH gekommen. Mit der Neuformulierung soll eine Klarstellung entsprechend den Intentionen des VfGH vorgenommen werden (Hinweis E VfGH 3. März 1994, B 960/93, VfSlg 13698; E 29. Juni 1995, B 2534/94, VfSlg 14192)." Die Judikaturdivergenz bezog sich auf die Frage, ob nach der Entlassung eines Fremden aus der Schubhaft noch Schubhaftbeschwerde an den UVS erhoben werden kann. Der VwGH verneinte dies (Hinweis E 23. September 1994, 94/02/0209; E 5. September 1997, 97/02/0327), während der VfGH die Ansicht vertrat, dass Beschwerde gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FrG 1993 auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden kann. In diesem Zusammenhang hielt er in dem in den ErläutRV erstgenannten E 3. März 1994, VfSlg. 13698 fest: "Für Beschwerden gemäß Paragraph 51, FrG 1993 gelten laut Paragraph 52, Absatz 2, FrG 1993 die Paragraphen 67 c bis 67 g AVG. Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG sieht eine Beschwerdefrist von sechs Wochen, und zwar primär ab Kenntnisnahme von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen. Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass - soweit die Beschwerdebefugnis nicht schon konsumiert wurde - Beschwerden gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FrG 1993 auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden können." Dabei hat der VfGH auch klargestellt, dass ein Schubhäftling nach Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG 1988 einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner - gesamten - Anhaltung auch nach Beendigung der Schubhaft hat, weshalb es gesetz- und verfassungswidrig wäre, ihm diesen Anspruch durch eine einschränkende Auslegung des Paragraph 51, Absatz eins, FrG 1993 "aus der Hand zu schlagen". In dem weiter genannten E 29. Juni 1995, VfSlg. 14192, betonte der VfGH zunächst, "dass sich das in Paragraph 51, Absatz eins, FrG 1993 vorgesehene Rechtsmittel eben auch gegen den Schubhaftbescheid, nicht nur gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft wendet". Sodann führte er - bezugnehmend auf die von ihm für verfehlt erachtete Rechtsauffassung, nach Enthaftung des Fremden stünde gegen den Schubhaftbescheid wieder der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen, weshalb eine Schubhaftbeschwerde nicht erforderlich sei und insoweit nicht in Frage komme - Folgendes aus: "Andererseits könnte sich bei einer solchen Auslegung des Paragraph 51, Absatz eins, FrG 1993 eine - mit dem Rechtsschutzsystem der Artikel 130, ff. und des Artikel 144, B-VG unvereinbare - Rechtsschutzlücke ergeben. Letztinstanzliche Bescheide können vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts innerhalb von sechs Wochen ab Bescheiderlassung angefochten werden; diese Frist wurde durch das FrG 1993 nicht abgeändert und es wird hier auch nicht eine Unterbrechung dieser Frist normiert. Eine unmittelbare Anfechtung in Vollstreckung gesetzter Schubhaftbescheide vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kommt wegen der Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht in Betracht. Das würde in allen jenen Fällen, in denen ein Fremder vor, aber auch nach Ablauf der sechswöchigen Frist ab Erlassung des Schubhaftbescheides aus der Schubhaft entlassen wird, ohne dass er bis dahin eine Schubhaftbeschwerde erhoben hat, dazu führen, dass der Schubhaftbescheid weder vor dem UVS noch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anfechtbar wäre. Dies aber stünde mit dem Rechtschutzsystem der österreichsichen Bundesverfassung in Widerspruch."

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210565.X02

Im RIS seit

08.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten