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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/01/0081 E 24. Juni 2003 VwSlg 16116 A/2003 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Dass der einmal an einem Ort begründete Hauptwohnsitz nicht durch jegliche Abwesenheit von diesem Ort wieder verloren geht, versteht sich von selbst. In diesem Sinn halten die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz (1334 BlgNR 18. GP 13) fest, dass ein bestehender Hauptwohnsitz diese Qualifikation nicht bloß auf Grund einer vorübergehenden Tätigkeit des Betroffenen anderswo, etwa im Ausland, verliert, sofern der "Mittelpunktcharakter" des Hauptwohnsitzes erhalten bleibt. Aber auch eine "Abmeldung" bei der Meldebehörde führt nicht - ungeachtet ihres Indizcharakters - jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (Hinweis: E 14.5.2002, Zl. 2002/01/0030; E VfGH 28.11.1997, Slg. Nr. 15.016).Dass der einmal an einem Ort begründete Hauptwohnsitz nicht durch jegliche Abwesenheit von diesem Ort wieder verloren geht, versteht sich von selbst. In diesem Sinn halten die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz (1334 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 13) fest, dass ein bestehender Hauptwohnsitz diese Qualifikation nicht bloß auf Grund einer vorübergehenden Tätigkeit des Betroffenen anderswo, etwa im Ausland, verliert, sofern der "Mittelpunktcharakter" des Hauptwohnsitzes erhalten bleibt. Aber auch eine "Abmeldung" bei der Meldebehörde führt nicht - ungeachtet ihres Indizcharakters - jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (Hinweis: E 14.5.2002, Zl. 2002/01/0030; E VfGH 28.11.1997, Slg. Nr. 15.016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008180522.X01Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009