RS Vwgh 2009/5/11 2008/18/0522

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art6 Abs3;
HauptwohnsitzG 1994 Art7 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
  1. B-VG Art. 6 heute
  2. B-VG Art. 6 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  3. B-VG Art. 6 gültig von 01.10.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  4. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  6. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 6 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 6 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/01/0081 E 24. Juni 2003 VwSlg 16116 A/2003 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dass der einmal an einem Ort begründete Hauptwohnsitz nicht durch jegliche Abwesenheit von diesem Ort wieder verloren geht, versteht sich von selbst. In diesem Sinn halten die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz (1334 BlgNR 18. GP 13) fest, dass ein bestehender Hauptwohnsitz diese Qualifikation nicht bloß auf Grund einer vorübergehenden Tätigkeit des Betroffenen anderswo, etwa im Ausland, verliert, sofern der "Mittelpunktcharakter" des Hauptwohnsitzes erhalten bleibt. Aber auch eine "Abmeldung" bei der Meldebehörde führt nicht - ungeachtet ihres Indizcharakters - jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (Hinweis: E 14.5.2002, Zl. 2002/01/0030; E VfGH 28.11.1997, Slg. Nr. 15.016).Dass der einmal an einem Ort begründete Hauptwohnsitz nicht durch jegliche Abwesenheit von diesem Ort wieder verloren geht, versteht sich von selbst. In diesem Sinn halten die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz (1334 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 13) fest, dass ein bestehender Hauptwohnsitz diese Qualifikation nicht bloß auf Grund einer vorübergehenden Tätigkeit des Betroffenen anderswo, etwa im Ausland, verliert, sofern der "Mittelpunktcharakter" des Hauptwohnsitzes erhalten bleibt. Aber auch eine "Abmeldung" bei der Meldebehörde führt nicht - ungeachtet ihres Indizcharakters - jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (Hinweis: E 14.5.2002, Zl. 2002/01/0030; E VfGH 28.11.1997, Slg. Nr. 15.016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008180522.X01

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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