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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §113 Abs1 Z1 idF 2007/I/031;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass an einem bestimmten Tag ein Prüfeinsatz der Kontrollorgane illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) erfolgte und dabei zwei - zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete - Dienstnehmer bei der beschwerdeführenden Partei bei der Arbeit angetroffen wurden, womit der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG erfüllt ist. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (vgl. § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG).Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass an einem bestimmten Tag ein Prüfeinsatz der Kontrollorgane illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) erfolgte und dabei zwei - zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete - Dienstnehmer bei der beschwerdeführenden Partei bei der Arbeit angetroffen wurden, womit der Tatbestand nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt ist. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von Paragraph 33, ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen vergleiche Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080249.X01Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012