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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Günstigkeitsprinzip ist es zulässig, ein höheres Gehalt zu zahlen als kollektivvertraglich vorgesehen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Eine Auswirkung auf die Anrechnung von Praxis- bzw. Verwendungsgruppenjahren kann aber nicht mit dem Entgelt zusammenhängen, zumal es gemäß § 17 Abs. 4 des Kollektivvertrages für angestellte Fleischer für diese Anrechnung ohne Belang ist, ob die jeweiligen Jahre bei einem oder verschiedenen Dienstgebern verbracht worden sind. Während also die Lohnzahlung der Vereinbarung des Dienstnehmers mit dem jeweiligen Dienstgeber im Rahmen des § 17 Abs. 6 des genannten Kollektivvertrages anheim gestellt ist, ist der Lauf der Verwendungsgruppenjahre und der Praxisjahre dienstgeberübergreifend einheitlich geregelt. Durch die Lohnzahlung, die nach dem Günstigkeitsprinzip im Einzelfall überkollektivvertraglich sein kann, darf der Dienstnehmer diesbezüglich keine Schlechterstellung erfahren. Der von § 17 Abs. 6 des gegenständlichen Kollektivvertrages nicht geregelte "andere Fall" ist ausschließlich jener, in dem ausreichend Praxisjahre vorliegen (vgl. auch den Beschluss des OGH vom 13. Oktober 1994, Zl. 8 ObA 270/94). Praxis- und Verwendungsgruppenjahre können im Übrigen bei der Einstufung innerhalb einer Verwendungsgruppe nicht undifferenziert als anspruchsbegründend herangezogen werden. Die Gehaltstafel des Kollektivvertrages zeigt nämlich, dass für die Vorrückung innerhalb einer Verwendungsgruppe ausschließlich die in dieser verbrachte Zeit ausschlaggebend ist. Die Praxis liegt hingegen grundsätzlich vor der Verwendung in der bestimmten Gruppe und bildet die Voraussetzung für die Einstufung in dieselbe, wie sich dies aus § 17 Abs. 6 des Kollektivvertrages ergibt (vgl. auch dazu den bereits zitierten Beschluss des OGH vom 13. Oktober 1994). Es ist somit zutreffend, dass dann, wenn ein Angestellter bei seiner Einreihung in eine Verwendungsgruppe noch nicht die vorgeschriebene Praxis aufweist, jedenfalls die Verwendungsgruppenjahre gleichzeitig mit den Praxisjahren zu laufen beginnen.Nach dem Günstigkeitsprinzip ist es zulässig, ein höheres Gehalt zu zahlen als kollektivvertraglich vorgesehen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Eine Auswirkung auf die Anrechnung von Praxis- bzw. Verwendungsgruppenjahren kann aber nicht mit dem Entgelt zusammenhängen, zumal es gemäß Paragraph 17, Absatz 4, des Kollektivvertrages für angestellte Fleischer für diese Anrechnung ohne Belang ist, ob die jeweiligen Jahre bei einem oder verschiedenen Dienstgebern verbracht worden sind. Während also die Lohnzahlung der Vereinbarung des Dienstnehmers mit dem jeweiligen Dienstgeber im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 6, des genannten Kollektivvertrages anheim gestellt ist, ist der Lauf der Verwendungsgruppenjahre und der Praxisjahre dienstgeberübergreifend einheitlich geregelt. Durch die Lohnzahlung, die nach dem Günstigkeitsprinzip im Einzelfall überkollektivvertraglich sein kann, darf der Dienstnehmer diesbezüglich keine Schlechterstellung erfahren. Der von Paragraph 17, Absatz 6, des gegenständlichen Kollektivvertrages nicht geregelte "andere Fall" ist ausschließlich jener, in dem ausreichend Praxisjahre vorliegen vergleiche auch den Beschluss des OGH vom 13. Oktober 1994, Zl. 8 ObA 270/94). Praxis- und Verwendungsgruppenjahre können im Übrigen bei der Einstufung innerhalb einer Verwendungsgruppe nicht undifferenziert als anspruchsbegründend herangezogen werden. Die Gehaltstafel des Kollektivvertrages zeigt nämlich, dass für die Vorrückung innerhalb einer Verwendungsgruppe ausschließlich die in dieser verbrachte Zeit ausschlaggebend ist. Die Praxis liegt hingegen grundsätzlich vor der Verwendung in der bestimmten Gruppe und bildet die Voraussetzung für die Einstufung in dieselbe, wie sich dies aus Paragraph 17, Absatz 6, des Kollektivvertrages ergibt vergleiche auch dazu den bereits zitierten Beschluss des OGH vom 13. Oktober 1994). Es ist somit zutreffend, dass dann, wenn ein Angestellter bei seiner Einreihung in eine Verwendungsgruppe noch nicht die vorgeschriebene Praxis aufweist, jedenfalls die Verwendungsgruppenjahre gleichzeitig mit den Praxisjahren zu laufen beginnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080178.X01Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013