Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4 impl;Rechtssatz
Soweit unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkte" die Verletzung im "Recht auf Ermittlung der materiellen Wahrheit gemäß § 37 AVG" angeführt wird, handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung eines Rechtes, in dem der Bf verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), sondern um einen in § 42 VwGG genannten Aufhebungsgrund (Hinweis B 29. Jänner 1996, 94/10/0186).Soweit unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkte" die Verletzung im "Recht auf Ermittlung der materiellen Wahrheit gemäß Paragraph 37, AVG" angeführt wird, handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung eines Rechtes, in dem der Bf verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), sondern um einen in Paragraph 42, VwGG genannten Aufhebungsgrund (Hinweis B 29. Jänner 1996, 94/10/0186).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090092.X01Im RIS seit
16.06.2009Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010