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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2004/12/0116). Daraus folgt, - umgekehrt - dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann.Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2004/12/0116). Daraus folgt, - umgekehrt - dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120173.X02Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012