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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die seitens der medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer ("kalkülsrelevanten") Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten rechtfertigt noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstverhinderung. Auf Basis des hg. Erkenntnisses vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0071, und des darin verwiesenen hg. Erkenntnisses vom 23. Februar 2005, Zl. 2004/12/0149, hätte die Verneinung der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nicht nur eine Aussage über die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes, sondern darüber hinaus über den Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer solchen vorausgesetzt. Darüber hinaus kam es aber auch nicht bloß darauf an, ob der Gesundheitszustand des Beamten überhaupt besserungsfähig war, sondern darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei entsprechender Therapie eine Besserung erwartet werden konnte, die zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am zugewiesenen Arbeitsplatz führt.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120173.X01Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012