RS Vwgh 2009/5/20 2008/12/0115

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Veröffentlicht am 20.05.2009
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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren betreffend Überstundenvergütung nach § 31a der DGO Graz 1957 nachvollziehbar begründete Feststellungen über die über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Dienstleistungen, insbesondere über das zeitliche Ausmaß der bloßen Bereitschaft einerseits und tatsächlich erbrachten Dienstleistungen andererseits, für die eine Überstundenvergütung in Betracht kommt zu treffen; diese Feststellungen haben den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu umfassen, wobei als zulässiger Ermittlungsschritt auch die Schätzung - etwa an Hand zeitlicher Feststellungen eines Jahres - durch die Behörde erfolgen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0105), wenn keine näheren Beweisergebnisse mehr erzielbar sind.Die Behörde hat in einem Verfahren betreffend Überstundenvergütung nach Paragraph 31 a, der DGO Graz 1957 nachvollziehbar begründete Feststellungen über die über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Dienstleistungen, insbesondere über das zeitliche Ausmaß der bloßen Bereitschaft einerseits und tatsächlich erbrachten Dienstleistungen andererseits, für die eine Überstundenvergütung in Betracht kommt zu treffen; diese Feststellungen haben den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu umfassen, wobei als zulässiger Ermittlungsschritt auch die Schätzung - etwa an Hand zeitlicher Feststellungen eines Jahres - durch die Behörde erfolgen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0105), wenn keine näheren Beweisergebnisse mehr erzielbar sind.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120115.X02

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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