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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde hat in einem Verfahren betreffend Überstundenvergütung nach § 31a der DGO Graz 1957 nachvollziehbar begründete Feststellungen über die über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Dienstleistungen, insbesondere über das zeitliche Ausmaß der bloßen Bereitschaft einerseits und tatsächlich erbrachten Dienstleistungen andererseits, für die eine Überstundenvergütung in Betracht kommt zu treffen; diese Feststellungen haben den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu umfassen, wobei als zulässiger Ermittlungsschritt auch die Schätzung - etwa an Hand zeitlicher Feststellungen eines Jahres - durch die Behörde erfolgen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0105), wenn keine näheren Beweisergebnisse mehr erzielbar sind.Die Behörde hat in einem Verfahren betreffend Überstundenvergütung nach Paragraph 31 a, der DGO Graz 1957 nachvollziehbar begründete Feststellungen über die über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Dienstleistungen, insbesondere über das zeitliche Ausmaß der bloßen Bereitschaft einerseits und tatsächlich erbrachten Dienstleistungen andererseits, für die eine Überstundenvergütung in Betracht kommt zu treffen; diese Feststellungen haben den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu umfassen, wobei als zulässiger Ermittlungsschritt auch die Schätzung - etwa an Hand zeitlicher Feststellungen eines Jahres - durch die Behörde erfolgen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0105), wenn keine näheren Beweisergebnisse mehr erzielbar sind.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120115.X02Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011