Index
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der G in G, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 27, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 19. April 2007, Zlen. Präs. 37429/2006-4; 1020/2007-1, betreffend Bemessung des Ruhegenusses ohne Zurechnung von Jahren nach § 52 Abs. 2 und 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO Graz) und der Ruhegenusszulage nach § 52a DO Graz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der G in G, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 27, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 19. April 2007, Zlen. Präs. 37429/2006-4; 1020/2007-1, betreffend Bemessung des Ruhegenusses ohne Zurechnung von Jahren nach Paragraph 52, Absatz 2, und 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO Graz) und der Ruhegenusszulage nach Paragraph 52 a, DO Graz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem zweiten Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 25. Jänner 1951 geborene Beschwerdeführerin war in der Liegenschaftsverwaltung des Magistrates der Landeshauptstadt Graz als Referatsleiterin des Versicherungswesens verwendet.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 sprach der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber der Beschwerdeführerin wie folgt ab:
"Auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates vom 20.10.2006 wird die Beschwerdeführerin
wegen Dienstunfähigkeit, von Amts wegen, mit Ablauf des 31.10.2006 in den Ruhestand versetzt. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Auszahlung der Aktivbezüge eingestellt.
Eine Zurechnung von Jahren für die Ruhegenussbemessung erfolgt nicht.
Der Ruhegenuss wird - unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat beschlossenen Vorschussanordnung - mit Wirksamkeit vom 1.11.2006 mit einer Höhe von monatlich
EUR 2.017,65
(brutto) festgesetzt.
Der Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe von monatlich brutto EUR 24,20 wird mit Wirksamkeit vom 1.11.2006 zuerkannt."
Begründend führte der Bescheid nach Wiedergabe des § 47 Abs. 1 DO Graz aus, laut schlüssigem Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Univ. Prof. Dr. Peter K. vom 12. April 2006 bestehe bei der Beschwerdeführerin "ein diffuses Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bei Myelonkompression C4 laut MRI und eine leichtgradige Depression mit zwanghaften Zügen". Die Diagnosen stellten keine Berufserkrankung dar und hätten auch keinen Psychosecharakter. Begründend führte der Bescheid nach Wiedergabe des Paragraph 47, Absatz eins, DO Graz aus, laut schlüssigem Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Univ. Prof. Dr. Peter K. vom 12. April 2006 bestehe bei der Beschwerdeführerin "ein diffuses Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bei Myelonkompression C4 laut MRI und eine leichtgradige Depression mit zwanghaften Zügen". Die Diagnosen stellten keine Berufserkrankung dar und hätten auch keinen Psychosecharakter.
Der Beschwerdeführerin seien aus neurologisch-psychiatrischer Sicht noch sämtliche Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar, wobei es keine Rolle spiele, ob diese im Freien oder in geschlossenen Räumen gemacht werden müssten, sofern sie leicht bis maximal mittelschwer seien. Es spiele dabei auch keine Rolle, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem zeitlichen Ablauf diese Arbeiten gemacht werden müssten. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Auch feinmotorische Arbeiten seien zumutbar. Bück- und Hebearbeiten seien zu einem Drittel des Arbeitstages zumutbar. Über-Kopf-Arbeiten seien nur gelegentlich möglich. Auch Arbeiten an exponierten Stellen seien aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar, wobei Steighilfen zumutbar seien. Einem normalen Arbeitstempo sei die Beschwerdeführerin ganztägig gewachsen, wobei davon auszugehen sei, dass im normalen Arbeitstempo an sich bereits zehn Prozent forciertes Arbeitstempo enthalten und zumutbar sei. Darüber hinaus sei sie aber auch einem forcierten Arbeitstempo nicht gewachsen. Arbeiten, welche unter vermehrter zeitlicher und/oder psychischer Belastung zu erfolgen hätten, wie dies bei Akkord- und Fließband- sowie Stressarbeiten der Fall sei, seien nicht zumutbar. Eine Nachtarbeit sei nicht zumutbar, wenn es sich um Wechselschichten handle. Kundenkontakt sei umfänglich zumutbar.
Die Beschwerdeführerin sei in der Liegenschaftsverwaltung als Referatsleiterin des Versicherungswesens beschäftigt. Zu ihrem Aufgabengebiet zähle im Wesentlichen die Versicherungsschadensabwicklung sowie die Abwicklung von Kassenentleerungen und deren Kontrolle. Beide Bereiche würden mit forciertem Arbeitstempo und erhöhtem Stressaufkommen absolviert. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien ihr diese Arbeiten jedoch nicht zumutbar, daher könne sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen.
Ein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben sie nach ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne, habe der Beschwerdeführerin nicht zugewiesen werden können. Es liege dauernde Dienstunfähigkeit vor und die Beschwerdeführerin sei gemäß § 47 Abs. 1 DO Graz in den Ruhestand zu versetzen gewesen. Ein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben sie nach ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne, habe der Beschwerdeführerin nicht zugewiesen werden können. Es liege dauernde Dienstunfähigkeit vor und die Beschwerdeführerin sei gemäß Paragraph 47, Absatz eins, DO Graz in den Ruhestand zu versetzen gewesen.
Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin laut neurologisch-psychiatrischem Sachverständigengutachten vom 12. April 2006 jedoch nicht erwerbsunfähig, da ihr Tätigkeiten, die ihrem medizinischen Leistungskalkül entsprächen (z.B. Bürohilfskraft, Telefonistin), durchaus zumutbar seien.
Eine Zurechnung von Jahren im Sinn des § 52 Abs. 3 DO Graz scheide aus und wäre auch ohne bezugsrechtliche Auswirkung, weil die Beschwerdeführerin bereits das volle Pensionsausmaß (100 %) erreicht habe. Eine Zurechnung von Jahren im Sinn des Paragraph 52, Absatz 3, DO Graz scheide aus und wäre auch ohne bezugsrechtliche Auswirkung, weil die Beschwerdeführerin bereits das volle Pensionsausmaß (100 %) erreicht habe.
Im Weiteren wird in der Begründung dieses Bescheides die Ermittlung des Ruhegenusses, gegliedert in die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der Ermittlung der für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstzeiten und der Berechnung des Kinderzurechnungsbetrages dargelegt. Betreffend die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 49b DO Graz wird unter Wiedergabe der Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ausgeführt, zwischen dem Datum der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Tages, an dem die Beschwerdeführerin frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand hätte bewirken können, das wäre der 31. Juli 2012, lägen 69 Monate. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage daher gemäß § 49b Abs. 1 und 2 DO Graz 68,50 Prozent der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Im Weiteren wird in der Begründung dieses Bescheides die Ermittlung des Ruhegenusses, gegliedert in die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der Ermittlung der für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstzeiten und der Berechnung des Kinderzurechnungsbetrages dargelegt. Betreffend die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 49 b, DO Graz wird unter Wiedergabe der Absatz eins, und 2 dieser Bestimmung ausgeführt, zwischen dem Datum der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Tages, an dem die Beschwerdeführerin frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand hätte bewirken können, das wäre der 31. Juli 2012, lägen 69 Monate. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage daher gemäß Paragraph 49 b, Absatz eins, und 2 DO Graz 68,50 Prozent der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Abschließend verweist die Begründung darauf, eine allfällige Ruhegenusszulage könne erst nach Abrechnung aller Nebengebührenwerte bis zum Pensionszeitpunkt und Erstellung der Endsumme berechnet werden.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ihr auf Grund des § 52 Abs. 2 DO Graz wegen der festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit die Zurechnung von zehn Jahren hinsichtlich der Prozentermittlung gebühre. Wie festgestellt, liege bei ihr zwar keine Berufskrankheit vor, sie sei aber durch Ausübung ihres Dienstes erkrankt und dadurch dauernd berufsunfähig geworden. Im Jahr 2004 hätten sich im stets zunehmenden Maß schwerwiegende Differenzen zwischen ihr und dem vorgesetzten Amtsleiter Dipl. Ing. Dr. F ergeben. Laufend seien ihr zur Diensterfüllung erforderliche Unterlagen vorenthalten oder nicht übermittelt und teils widersprüchliche und teils sogar gesetzwidrige Weisungen erteilt worden. Ihr obliegende Aufgaben seien hinter ihrem Rücken und ohne ihre Kenntnis oder Information bearbeitet und erledigt worden. Eine kontinuierliche Erfüllung ihrer Aufgaben sei dadurch unmöglich gemacht worden. Das - im weiteren näher geschilderte - ihr gegenüber geübte Verhalten durch fast zwei Jahre sei das Musterbeispiel eines gegen sie gerichteten "Mobbing", wie dieses etwa in der Richtlinie zum Erhalt und zur Förderung eines positiven Arbeitsklimas, herausgegeben von der Stadt Graz, beschrieben und pönalisiert werde. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bildeten ein Vorenthalten von Informationen in Verbindung mit der Erteilung ungeeigneter Weisungen gegenüber einer in diesem Rahmen zur Arbeitsleistung verpflichteten Bediensteten mit der Folge, dass es dieser damit faktisch unmöglich gemacht werde, pflichtgemäß ihre Arbeitsleistung zu erbringen, eine typische Mobbinghandlung, da sie darauf gerichtet sei, die Bedienstete systematisch auszugrenzen, ihre Stellung im Betrieb zu untergraben und sie aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. "Mobbing" sei rechtswidrig und verboten und begründe Schadenersatzansprüche. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ihr auf Grund des Paragraph 52, Absatz 2, DO Graz wegen der festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit die Zurechnung von zehn Jahren hinsichtlich der Prozentermittlung gebühre. Wie festgestellt, liege bei ihr zwar keine Berufskrankheit vor, sie sei aber durch Ausübung ihres Dienstes erkrankt und dadurch dauernd berufsunfähig geworden. Im Jahr 2004 hätten sich im stets zunehmenden Maß schwerwiegende Differenzen zwischen ihr und dem vorgesetzten Amtsleiter Dipl. Ing. Dr. F ergeben. Laufend seien ihr zur Diensterfüllung erforderliche Unterlagen vorenthalten oder nicht übermittelt und teils widersprüchliche und teils sogar gesetzwidrige Weisungen erteilt worden. Ihr obliegende Aufgaben seien hinter ihrem Rücken und ohne ihre Kenntnis oder Information bearbeitet und erledigt worden. Eine kontinuierliche Erfüllung ihrer Aufgaben sei dadurch unmöglich gemacht worden. Das - im weiteren näher geschilderte - ihr gegenüber geübte Verhalten durch fast zwei Jahre sei das Musterbeispiel eines gegen sie gerichteten "Mobbing", wie dieses etwa in der Richtlinie zum Erhalt und zur Förderung eines positiven Arbeitsklimas, herausgegeben von der Stadt Graz, beschrieben und pönalisiert werde. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bildeten ein Vorenthalten von Informationen in Verbindung mit der Erteilung ungeeigneter Weisungen gegenüber einer in diesem Rahmen zur Arbeitsleistung verpflichteten Bediensteten mit der Folge, dass es dieser damit faktisch unmöglich gemacht werde, pflichtgemäß ihre Arbeitsleistung zu erbringen, eine typische Mobbinghandlung, da sie darauf gerichtet sei, die Bedienstete systematisch auszugrenzen, ihre Stellung im Betrieb zu untergraben und sie aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. "Mobbing" sei rechtswidrig und verboten und begründe Schadenersatzansprüche.
Wie sich aus den im Personalakt erliegenden ärztlichen Befunden und Bestätigungen ergebe, habe die Beschwerdeführerin durch die dargestellten laufenden Mobbinghandlungen schwere körperliche und psychische Beeinträchtigungen erlitten, die zur Folge gehabt hätten, dass sie wiederholt krank und arbeitsunfähig gewesen und schließlich dauernd dienstunfähig geworden sei.
Diese Vorkommnisse und Sachverhalte seien bei Ermittlung der Pensionshöhe unberücksichtigt geblieben. Es sei auch kein erforderliches ärztliches Gutachten darüber eingeholt worden, dass die genannten Mobbinghandlungen und deren Folgen die Dienstunfähigkeit bewirkt hätten. Die geschilderten und zu berücksichtigenden Vorgänge in Verbindung mit den dadurch bewirkten laufenden Erkrankungen und der schließlich eingetretenen Dienstunfähigkeit seien als Erkrankungen in Ausübung des Dienstes zu werten. Zu verstehen sei darunter eine Erkrankung im Zusammenhang mit der Dienstausübung und nicht nur eine solche, die durch die Dienstausübung eingetreten sei. Damit stehe der Beschwerdeführerin aber zwingend ein Anspruch gemäß § 52 Abs. 2 DO Graz auf Zurechnung von zehn Jahren hinsichtlich der Prozentermittlung zu, was unterblieben sei. Diese Vorkommnisse und Sachverhalte seien bei Ermittlung der Pensionshöhe unberücksichtigt geblieben. Es sei auch kein erforderliches ärztliches Gutachten darüber eingeholt worden, dass die genannten Mobbinghandlungen und deren Folgen die Dienstunfähigkeit bewirkt hätten. Die geschilderten und zu berücksichtigenden Vorgänge in Verbindung mit den dadurch bewirkten laufenden Erkrankungen und der schließlich eingetretenen Dienstunfähigkeit seien als Erkrankungen in Ausübung des Dienstes zu werten. Zu verstehen sei darunter eine Erkrankung im Zusammenhang mit der Dienstausübung und nicht nur eine solche, die durch die Dienstausübung eingetreten sei. Damit stehe der Beschwerdeführerin aber zwingend ein Anspruch gemäß Paragraph 52, Absatz 2, DO Graz auf Zurechnung von zehn Jahren hinsichtlich der Prozentermittlung zu, was unterblieben sei.
Auch bei Nichtzutreffen dieser Ansicht sei ihr jedenfalls in Anwendung des § 52 Abs. 3 DO Graz ein Zeitraum bis zu zehn Jahren für die Ruhegenussbemessung zuzurechnen. Es handle sich dabei zwar um eine Kann-Bestimmung, bei anderen Dienstnehmern sei davon jedoch immer Gebrauch gemacht worden (zuletzt etwa: Ulrike P und Monika St). Eine nachvollziehbare und bei Unrichtigkeit von der Beschwerdeführerin bekämpfbare Begründung dafür, warum die Bestimmung in ihrem Fall nicht angewendet werde, enthalte der Bescheid nicht, weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgehen müsse, dass die Verweigerung der Zurechnung einen reinen Willkürakt darstelle. Auch bei Nichtzutreffen dieser Ansicht sei ihr jedenfalls in Anwendung des Paragraph 52, Absatz 3, DO Graz ein Zeitraum bis zu zehn Jahren für die Ruhegenussbemessung zuzurechnen. Es handle sich dabei zwar um eine Kann-Bestimmung, bei anderen Dienstnehmern sei davon jedoch immer Gebrauch gemacht worden (zuletzt etwa: Ulrike P und Monika St). Eine nachvollziehbare und bei Unrichtigkeit von der Beschwerdeführerin bekämpfbare Begründung dafür, warum die Bestimmung in ihrem Fall nicht angewendet werde, enthalte der Bescheid nicht, weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgehen müsse, dass die Verweigerung der Zurechnung einen reinen Willkürakt darstelle.
Wäre die Beschwerdeführerin nicht durch die geschilderten Umstände (Mobbing) und deren Gesundheitsfolgen vorzeitig pensioniert worden, hätte ihre aktive Dienstzeit erst am 30. September 2010 geendet. In diesem Fall wäre sie in den Genuss aller Vorrückungen und Zeitvorrückungen (§ 71 DO Graz) bis dahin gelangt. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage hätte sich dadurch entsprechend erhöht. Eine Berücksichtigung dieses Sachverhaltes sei bei Ermittlung der Pensionshöhe unterblieben. Wenn im Erstbescheid angeführt sei, dass der Tag, an dem sie frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand hätte bewirken können, der 31. Juli 2012 gewesen wäre, sei dies unrichtig. Unter Zugrundelegung ihrer persönlichen Daten sei dies richtig der 30. September 2010. Dadurch veränderte sich die ermittelte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu ihren Gunsten. Sie beantrage daher, den bekämpften Bescheid zu beheben bzw. dahin abzuändern, dass der ihr mit Wirksamkeit ab 1. November 2006 zuerkannte Ruhegenuss der Höhe nach unter Zurechnung von zehn Jahren bei der Prozentermittlung gemäß § 52 Abs. 2, eventuell gemäß § 52 Abs. 3 DO Graz und weiters unter Berücksichtigung einer Ruhegenussbemessungsgrundlage, die auf den 30. September 2010 als jenen Tag, an dem sie frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand hätte beantragen können, Bedacht nehme, gemäß den im Bescheid angeführten maßgeblichen Rechtsgrundlagen errechnet werde. Wäre die Beschwerdeführerin nicht durch die geschilderten Umstände (Mobbing) und deren Gesundheitsfolgen vorzeitig pensioniert worden, hätte ihre aktive Dienstzeit erst am 30. September 2010 geendet. In diesem Fall wäre sie in den Genuss aller Vorrückungen und Zeitvorrückungen (Paragraph 71, DO Graz) bis dahin gelangt. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage hätte sich dadurch entsprechend erhöht. Eine Berücksichtigung dieses Sachverhaltes sei bei Ermittlung der Pensionshöhe unterblieben. Wenn im Erstbescheid angeführt sei, dass der Tag, an dem sie frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand hätte bewirken können, der 31. Juli 2012 gewesen wäre, sei dies unrichtig. Unter Zugrundelegung ihrer persönlichen Daten sei dies richtig der 30. September 2010. Dadurch veränderte sich die ermittelte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu ihren Gunsten. Sie beantrage daher, den bekämpften Bescheid zu beheben bzw. dahin abzuändern, dass der ihr mit Wirksamkeit ab 1. November 2006 zuerkannte Ruhegenuss der Höhe nach unter Zurechnung von zehn Jahren bei der Prozentermittlung gemäß Paragraph 52, Absatz 2,, eventuell gemäß Paragraph 52, Absatz 3, DO Graz und weiters unter Berücksichtigung einer Ruhegenussbemessungsgrundlage, die auf den 30. September 2010 als jenen Tag, an dem sie frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand hätte beantragen können, Bedacht nehme, gemäß den im Bescheid angeführten maßgeblichen Rechtsgrundlagen errechnet werde.
In einem weiteren Bescheid vom 7. September 2006 sprach der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dahingehend ab, der mit Ablauf des 31. Oktober 2006 in den Ruhestand versetzten Beschwerdeführerin werde gemäß § 52a DO Graz in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 5 der Verordnung des Gemeinderates vom 9. April 1970, zuletzt geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Juni 2005, betreffend die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Landeshauptstadt Graz und ihrer Hinterbliebenen (Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen-VO) mit Wirkung vom 1. November 2006 eine Ruhegenusszulage in der Höhe von monatlich brutto EUR 28,84 zuerkannt. In einem weiteren Bescheid vom 7. September 2006 sprach der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dahingehend ab, der mit Ablauf des 31. Oktober 2006 in den Ruhestand versetzten Beschwerdeführerin werde gemäß Paragraph 52 a, DO Graz in Verbindung mit den Paragraphen 3, 4 und 5 der Verordnung des Gemeinderates vom 9. April 1970, zuletzt geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Juni 2005, betreffend die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Landeshauptstadt Graz und ihrer Hinterbliebenen (Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen-VO) mit Wirkung vom 1. November 2006 eine Ruhegenusszulage in der Höhe von monatlich brutto EUR 28,84 zuerkannt.
Begründend führt dieser Bescheid nach Wiedergabe des § 52a DO Graz aus, die Beschwerdeführerin weise seit Vollendung des 18. Lebensjahres insgesamt 221 Nebengebührenbezugsmonate bei der Landeshauptstadt Graz auf. Die Summe der von der Beschwerdeführerin in diesem Sinne bezogenen Nebengebühren betrage unter Berücksichtigung der eingetretenen Bezugserhöhungen EUR 15.913,45 (Bemessungsgrundlage). Wie aus dem Bescheid vom 23. Oktober 2006 betreffend die Versetzung in den Ruhestand ersichtlich liege dem der Beschwerdeführerin zuerkannten Ruhegenuss eine gemäß § 49b Abs. 2 DO Graz gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 68,5 % zu Grunde. Die gemäß § 5 Abs. 1 iVm den Übergangsbestimmungen des Art. II Z. 2 der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen-VO zu ermittelnde Ruhegenusszulage betrage den 14. Teil von jenem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus der Multiplikation des Faktors 80 mit 3,704 v.H. ergebe, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu Grunde liege. Da dem der Beschwerdeführerin zuerkannten Ruhegenuss eine gemäß § 49b Abs. 2 DO Graz gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage in der Höhe von 68,5 % zu Grunde liege, sei gemäß § 52a letzter Satz DO Graz der Berechnung der Ruhegenusszulage die gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Begründend führt dieser Bescheid nach Wiedergabe des Paragraph 52 a, DO Graz aus, die Beschwerdeführerin weise seit Vollendung des 18. Lebensjahres insgesamt 221 Nebengebührenbezugsmonate bei der Landeshauptstadt Graz auf. Die Summe der von der Beschwerdeführerin in diesem Sinne bezogenen Nebengebühren betrage unter Berücksichtigung der eingetretenen Bezugserhöhungen EUR 15.913,45 (Bemessungsgrundlage). Wie aus dem Bescheid vom 23. Oktober 2006 betreffend die Versetzung in den Ruhestand ersichtlich liege dem der Beschwerdeführerin zuerkannten Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 49 b, Absatz 2, DO Graz gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 68,5 % zu Grunde. Die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 2, der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen-VO zu ermittelnde Ruhegenusszulage betrage den 14. Teil von jenem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus der Multiplikation des Faktors 80 mit 3,704 v.H. ergebe, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu Grunde liege. Da dem der Beschwerdeführerin zuerkannten Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 49 b, Absatz 2, DO Graz gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage in der Höhe von 68,5 % zu Grunde liege, sei gemäß Paragraph 52 a, letzter Satz DO Graz der Berechnung der Ruhegenusszulage die gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen.
Die Ruhegenusszulage berechne sich daher wie folgt:
Ruhegenusszulage = EUR 28,84 (EUR 15.913,45 x 68,5 v.H. x 3,704 v.H. : 14)
Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie den Standpunkt vertrat, dass ihr eine Ruhegenusszulage in wesentlich höherem Umfange gebühre. Die Bescheidbegründung erschöpfe sich im Hinweis auf die anzuwendende Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen-VO, auf die "insgesamt 221 Nebengebührenbezugsmonate" und darauf, dass die Summe der von der Beschwerdeführerin im Sinne der Verordnung bezogenen Nebengebühren unter Berücksichtigung der eingetretenen Bezugserhöhungen EUR 15.913,45 (Bemessungsgrundlage) betrage. Schließlich werde auf den Bescheid betreffend die Versetzung in den Ruhestand vom 23. Oktober 2006 verwiesen, nach dessen Inhalt dem zuerkannten Ruhegenuss eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 68,5 Prozent zu Grunde liege.
Der bekämpfte Bescheid enthalte keinerlei entscheidungsrelevante Feststellungen, der Begründung lasse sich eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der tatsächlich bezogenen Nebengebühren und Zulagen nicht entnehmen. Insbesondere fehlten Feststellungen, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang Zulagen und Nebengebühren zuerkannt worden seien. Auch sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfange für die tatsächlich ausbezahlten Zulagen und Nebengebühren monatliche Pensionsbeiträge zu entrichten gewesen seien. Wie das Personalamt also konkret zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 15.913,45 gelange, sei nicht nachvollziehbar. Folge dieser groben Mängel des Bescheides sei, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides unmöglich sei. Verpflichtung des Personalamtes wäre es gewesen, im einzelnen darzulegen, welche Nebengebühren (Zulagen) für welche von der Beschwerdeführerin erbrachten Gegenleistungen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlagen in welchen Zeiträumen bezogen worden seien und aus welchen rechtlichen Erwägungen sie bei der Bemessung für die Ruhegenusszulage einzubeziehen gewesen seien oder nicht.
Hingewiesen sei auch darauf, dass nach der Begründung des bekämpften Bescheides die Ruhegenussberechnungsgrundlage 68,50 v.H. betrage. Hier übersehe die Behörde, dass gerade dieser Pensionsbescheid und insbesondere die darin angeführte Ruhegenussbemessungsgrundlage von der Beschwerdeführerin bekämpft werde, sodass der erwähnte Bescheid bisher nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Geradezu unsinnig sei es, wenn nun der vorliegende ebenfalls bekämpfte Bescheid auf Grundlagen aufgebaut werde, die nicht feststünden.
Die belangte Behörde holte - offenbar zum Vorbringen des "Mobbing" - eine Stellungnahme der Internen Krisenprävention und - intervention der Magistratsdirektion ein, die zum Schluss gelangte, durch die vom Dienstgeber gesetzten Maßnahmen sei davon auszugehen, dass strukturiertes Mobbing nicht stattgefunden habe.
Hiezu äußerte sich die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz vom 22. Jänner 2007.
Weiters holte die belangte Behörde ein berufskundliches Sachverständigengutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde, Barbara T., ein.
In ihrer Stellungnahme zum berufskundlichen Gutachten wandte sich die Beschwerdeführerin gegen eine Einstufung ihrer Tätigkeit als Referatsleiterin als "C-wertige", richtig sei vielmehr ihre Einstufung in der Verwendungsgruppe B (B II bis IV), die Beschreibung ihrer dortigen Tätigkeiten und des Mitarbeiterstandes. In ihrer Stellungnahme zum berufskundlichen Gutachten wandte sich die Beschwerdeführerin gegen eine Einstufung ihrer Tätigkeit als Referatsleiterin als "C-wertige", richtig sei vielmehr ihre Einstufung in der Verwendungsgruppe B (B römisch zwei bis römisch vier), die Beschreibung ihrer dortigen Tätigkeiten und des Mitarbeiterstandes.
Der Sachbearbeiter der belangten Behörde hielt weiters in einem Aktenvermerk vom 22. Jänner 2007 fest, dass eine Überprüfung der Anzahl der Monate, in denen die Beschwerdeführerin Nebengebühren bezogen habe, im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht mehr möglich sei, weil die dafür erforderlichen Unterlagen bereits vernichtet worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin - nach Spruchpunkten I. und II. getrennt - ab. Begründend wurde vorerst das Verwaltungsgeschehen dargestellt und sodann "(f)olgender maßgeblicher Sachverhalt ... festgestellt": Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin - nach Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. getrennt - ab. Begründend wurde vorerst das Verwaltungsgeschehen dargestellt und sodann "(f)olgender maßgeblicher Sachverhalt ... festgestellt":
"Bei der Beschwerdeführerin besteht in neurologischer Hinsicht ein diffuses Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bei Myelonkompression C4 laut MRI und eine leichtgradige Depression mit zwanghaften Zügen. Diese Diagnosen stellen keine Berufserkrankung dar und haben psychiatrischerseits auch keinen Psychosecharakter. Der Beschwerdeführerin sind aus neurologisch-psychiatrischer Sicht noch sämtliche Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar, wobei es keine Rolle spielt, ob diese im Freien oder in geschlossenen Räumen verrichtet werden müssen, sofern sie leicht bis maximal mittelschwer sind.
Es spielt auch keine Rolle, in welcher Reihenfolge beziehungsweise in welchem zeitlichen Ablauf diese Arbeiten gemacht werden müssen. Zusätzliche Pausen sind nicht erforderlich. Feinmotorische Arbeiten sind zumutbar.
Bück- und Hebearbeiten sind zu einem Drittel des Arbeitstages zumutbar, Über-Kopf-Arbeiten sind nur gelegentlich möglich, Arbeiten an exponierten Stellen sind aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar.
Einem normalen Arbeitstempo ist die Beschwerdeführerin ganztägig gewachsen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass im normalen Arbeitstempo an sich bereits ein 10 % forciertes Arbeitstempo enthalten und zumutbar ist. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin einem forcierten Arbeitstempo nicht gewachsen.
Arbeiten, welche unter vermehrter zeitlicher und/oder psychischer Belastung erfolgen, wie dies bei Akkord- und Fließbandsowie Stressarbeiten der Fall ist, sind nicht zumutbar. Kundenkontakt ist voll zumutbar, Nachtarbeit ist, wenn es sich um Wechselschichten handelt, nicht zumutbar.
In berufskundlicher Hinsicht wird festgestellt:
Die am 25.1.1951 geborene Beschwerdeführerin wurde vor ihrer Ruhestandsversetzung als Referatsleiterin des Versicherungswesens in der Abteilung für Liegenschaftsverwaltung in der Verwendungsgruppe C (Dienstklasse 5) dienstlich verwendet. Zu ihrem Aufgabengebiet zählten im Wesentlichen die Versicherungsschadensabwicklung sowie die Durchführung von Kassenentleerungen und deren Kontrolle sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben (Parteienverkehr, Schriftverkehr, Erstellung von Berichten oder Erledigungskonzepten, EDV, Durchführung einfacher Ermittlungsverfahren für die Meldung von Schäden, Besprechungen, etc.). Diese Tätigkeiten sind mit einer leichten körperlichen Beanspruchung verbunden und werden überwiegend in einem Büro in sitzender Haltung verrichtet.
Aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens kann die Beschwerdeführerin noch sämtliche Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, im Freien und in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von regelmäßigen Zwangshaltungen ausüben. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sind zumutbar, wobei sie einen normalen Arbeitstempo inklusive 10 % forcierten Arbeitstempo ganztägig gewachsen ist, Kundenkontakt ist regelmäßig zumutbar, Nachtarbeit bei Wechselschichten sowie Akkordarbeiten, Stressarbeiten und Arbeiten an exponierten Stellen sind nicht zumutbar.
Unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls und der Belastungen am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz ist es der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, die Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin und Leiterin der Versicherungsstelle weiterhin auszuüben, da die Beschwerdeführerin einem mehr als 10 % forcierten Arbeitstempo und Stressarbeiten nicht mehr gewachsen ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit öfter (durch die umfassendere Aufgabenstellung und die höhere Verantwortung als Referatsleiterin) aber unter einem hohen forcierten Arbeitstempo und Stress zu erbringen war.
Zumutbare Verweisungstätigkeiten:
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes als Bürokauffrau und wurde als Leiterin der Versicherungsstelle in der Liegenschaftsverwaltung 'C'-wertig verwendet.
Unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs und des medizinischen Leistungskalküls kommen für die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch u.a. die Tätigkeiten einer Registraturkraft und einer Fakturistin der Gruppe II in Betracht. Unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs und des medizinischen Leistungskalküls kommen für die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch u.a. die Tätigkeiten einer Registraturkraft und einer Fakturistin der Gruppe römisch zwei in Betracht.
Die Tätigkeiten einer Registraturkraft sowie die einer Fakturistin der Gruppe II sind unter einem normalen Arbeitstempo zu verrichten, ein forciertes Arbeitstempo fällt nicht an. Die Tätigkeiten einer Registraturkraft sowie die einer Fakturistin der Gruppe römisch zwei sind unter einem normalen Arbeitstempo zu verrichten, ein forciertes Arbeitstempo fällt nicht an.
Fakturistinnen der Gruppe 2 arbeiten nach vorbereiteten Unterlagen und prüfen Ausgangsrechnungen. Sie verrichten teilweise buchhalterische oder Kassiertätigkeiten oder sind als Exportfakturistinnen spezialisiert. Sie erstellen Ausgangsrechnungen anhand von Unterlagen oder aufgrund von Lieferscheinen und kontrollieren die Fakturen vor Abgang. Weiters können sie auch mit dem Abrechnen von Provisionen und Fertigungsbelegen oder Umsatzsteuerbelägen betraut sein. Diese Arbeiten benötigen eine kaufmännische Lehre.
Für das Berufsbild der Registraturkräfte ist festzustellen, dass sie Schriftstücke sortieren und diese nach bestimmten Gesichtspunkten in Fächer einordnen oder die Schriftstücke aus den Archiven den Bearbeitern übermitteln. Registraturkräfte und Fakturistinnen der Gruppe II arbeiten in der Regel stressfrei und ohne Zeitdruck. Für das Berufsbild der Registraturkräfte ist festzustellen, dass sie Schriftstücke sortieren und diese nach bestimmten Gesichtspunkten in Fächer einordnen oder die Schriftstücke aus den Archiven den Bearbeitern übermitteln. Registraturkräfte und Fakturistinnen der Gruppe römisch zwei arbeiten in der Regel stressfrei und ohne Zeitdruck.
Beide Tätigkeiten entsprechen also dem medizinischen Leistungskalkül der Beschwerdeführerin, sie sind nicht unter einem erhöhtem Arbeitstempo oder unter Stress zu erbringen und daher für sie als Verweisungstätigkeiten geeignet.
Zur Frage des Mobbingverhaltens wird festgestellt:
Im Rahmen eines ergänzten Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme der Magistratsdirektion - Interne Krisenprävention und -intervention - eingeholt. Dabei wurde die Frage gestellt, ob es in den letzten zwei Jahren vor der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin Verhaltensweisen in ihrem Arbeitsumfeld gegeben hat, welche geeignet sind als Mobbing bezeichnet zu werden, bejahendenfalls, welches Verhalten konkret gesetzt wurde und ob dieses Verhalten trotz eines Versuches einer Änderung fortgesetzt wurde. Das Referat Interne Krisenprävention und - intervention setzt sich genau mit solchen Problemen auseinander und wird von einer psychologisch und therapeutisch geschulten und äußerst erfahrenen Mitarbeiterin geleitet. Aus ihrer sachverständigen Stellungnahme ergibt sich:
Am 22.7.2005 wurde die Leiterin des Referates, interne Krisenprävention und -intervention, Frau Elke P., vom Abteilungsvorstand der Beschwerdeführerin, Dr. F., kontaktiert. Er teilte mit, dass es Konflikte mit der Beschwerdeführerin gäbe und er sie an Frau P. verweisen werde. Am 11.10.2005 wurde durch Dr. F. ein Konfliktlösungsverfahren eingeleitet, Frau P. wurde dafür als Mediatorin beigezogen. Der für 14.10.2005 festgesetzte Termin für eine erste Besprechung musste auf Grund eines Krankenstandes von der Beschwerdeführerin abgesagt werden. Am 19.10.2005 wurde Frau P. ein Schreiben vom Rechtsfreund der Beschwerdeführerin, Dr. K., übermittelt, in dem erstmals Mobbingvorwürfe erhoben wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin im Referat für interne Krisenprävention keine Anzeige wegen Mobbings eingebracht. Am 2.12. und am 13.12.2005 fanden Besprechungen im Rahmen des Konfliktlösungsverfahrens statt, wobei das Konfliktlösungsverfahren positiv abgeschlossen wurde. Ein vorgesehener Reflexionstermin, der im Rahmen eines Konfliktlösungsverfahrens im Interesse der betroffenen Personen regelmäßig nach drei bis sechs Monaten zwischen den Beteiligten vereinbart wird, konnte auf Grund des Krankenstandes der Beschwerdeführerin nicht vereinbart werden. Am 27.9.2006 teilte die Beschwerdeführerin per Mail dann mit, dass sie auf Grund ihrer bevorstehenden Pensionierung keinen Anlass mehr für einen Reflexionstermin sehe. Am 28.9.2006 wurde die Beschwerdeführerin von Frau P. informiert, dass jederzeit weitere Gespräche möglich seien.
Im Rahmen des Konfliktlösungsverfahrens ergab sich unter Zugrundelegung der Einschätzungen der Sachverständigen auf Grund der Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin, Dr. F. und Frau P. zusammenfassend folgendes:
Die Ursachen der Konflikte waren multikausale Ereignisse, welche aber nicht auf Mobbing des Abteilungsvorstandes oder anderer Personen zurückzuführen waren.
Durch die Multikausalität ist eine klare Zuordnung und Trennung der Ursachen für diese Konflikte weder auf den Dienstgeber noch auf die Dienstnehmerin möglich. Solche Konflikte können in einer Organisation entstehen und sind dienstrechtlich auch keiner Seite vorzuwerfen.
Diese Ursachen und Konflikte konnten im Rahmen eines Konfliktlösungsverfahrens, das vom Abteilungsvorstand selbst angeregt wurde, sogar positiv bereinigt werden. Der Abteilungsvorstand war dabei auch durch seine Anregung zum Konfliktlösungsverfahren von sich aus konstruktiv um eine Konfliktlösung bemüht.
Verhalten, das als strukturiertes Mobbing zu qualifizieren wäre, wurde von ihm nicht gesetzt."
Die getroffenen Stellungnahmen beruhten auf den schlüssigen und objektiven Sachverständigengutachten von Dr. K. vom 12. April 2006, Elke P. (von der Internen Krisenprävention und - intervention) vom 21. Dezember 2006 und von Frau T. vom 10. Februar 2007. Diese Gutachten seien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden.
Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr aufrecht erhaltenen Mobbingvorwürfe im Rahmen des Parteiengehörs vom 22. Jänner 2007 habe nicht gefolgt werden können, da dem auf zahlreiche und ausführliche Gespräche mit den Beteiligten sowie auf hervorragende Fachkenntnis und Erfahrung beruhenden objektiven Gutachten der Sachverständigen Elke P. insgesamt höhere Beweiskraft zuerkannt worden sei als den subjektiven Einschätzungen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus gebe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme selbst an, dass ihre Arbeit anerkannt worden sei, was gegen ein Mobbingverhalten spreche. Auch der Vorwurf in dieser Stellungnahme, dass die stellvertretende Abteilungsvorständin der Liegenschaftsverwaltung, welche für die Beschwerdeführerin während eines Krankenstandes Arbeiten durchgeführt habe, diese begonnenen Arbeiten danach noch fortgesetzt und der Beschwerdeführerin nach Beendigung des Krankenstandes die entsprechenden Unterlagen nicht gleich übergeben habe, könne nicht als Mobbing angesehen werden. Die Zuteilung der Arbeit bei Krankenstand eines Mitarbeiters an einen anderen sei als normale Führungsaufgabe von Dr. F. zu qualifizieren. Eine Fortsetzung der begonnenen Aufgaben durch den Vertreter einer im Krankenstand befindlichen Bediensteten könne sich dabei durchaus als zweckmäßig erweisen und nicht als Mobbing bezeichnet werden.
Zum weiteren Parteiengehörsvorbringen in der Stellungnahme vom 2. März 2007, das berufskundliche Gutachten sei falsch, werde ausgeführt, richtig sei, dass die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Berufsleben c-wertig eingestuft und verwendet worden sei (siehe Datenblatt und Dienstpostenpläne bis 2005). Zwar habe ein aktuelles magistratsinternes Dienstpostenbewertungsprojekt (mit der Bezeichnung "F.A.I.R.") ergeben, dass sich die dienstlichen Aufgaben in der Versicherungsstelle auf Grund von Änderungen und Neuerungen der dienstlichen Rahmenbedingungen und den Erkenntnissen aus der Verwaltungsreform geändert hätten und mit der Beschlussfassung eines Dienstpostenplanes 2006 ab 1. Juli 2006 (ca. vier Monate vor der Ruhestandsversetzung) als b-wertig anzusehen seien. Der Beschwerdeführerin habe aber für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe B die notwendige dienstliche Voraussetzung der Matura gefehlt. Genauso wäre für einen bwertigen Verweisungsarbeitsplatz als Voraussetzung die Matura erforderlich. Es sei also für die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen gewesen, ob ein c-wertiger, und nicht, ob ein b-wertiger Verweisungsarbeitsplatz am Arbeitsmarkt vorhanden sei.
Da die Beschwerdeführerin überhaupt sämtliche berufskundlichen Feststellungen in Frage stelle, werde ausgeführt, dass es für die belangte Behörde keinen Grund gebe, am objektiven und für die Behörde sehr glaubwürdigen, fachkundigen und schlüssigen Gutachten Zweifel zu hegen. Diesem sei gegenüber den sehr als subjektiv zu wertenden Einschätzungen der Beschwerdeführerin der Vorzug gegeben worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu § 52 Abs. 2 DO Graz aus, nur wenn der Mobbingvorwurf der Beschwerdeführerin zutreffend gewesen wäre, müsste als zweiter Schritt für die Frage der Kausalität medizinisch geprüft werden, ob Mobbing gegebenenfalls wesentliche Ursache für die festgestellte Erkrankung gewesen sei. Aus den Feststellungen ergebe sich aber, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Ursache ihrer Erkrankung - Verhalten, das als Mobbing zu qualifizieren sei - tatsächlich nicht stattgefunden habe. Damit erübrige sich auch die Frage, ob Mobbing - mangels Vorliegens - als wesentliche Ursache für die Erkrankung einzuschätzen wäre. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Paragraph 52, Absatz 2, DO Graz aus, nur wenn der Mobbingvorwurf der Beschwerdeführerin zutreffend gewesen wäre, müsste als zweiter Schritt für die Frage der Kausalität medizinisch geprüft werden, ob Mobbing gegebenenfalls wesentliche Ursache für die festgestellte Erkrankung gewesen sei. Aus den Feststellungen ergebe sich aber, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Ursache ihrer Erkrankung - Verhalten, das als Mobbing zu qualifizieren sei - tatsächlich nicht stattgefunden habe. Damit erübrige sich auch die Frage, ob Mobbing - mangels Vorliegens - als wesentliche Ursache für die Erkrankung einzuschätzen wäre.
Anders gesagt könne ein multikausaler, an sich nicht gänzlich unüblicher, dem Dienstgeber nicht vorwerfbarer Konflikt daher mangels Zurechenbarkeit nicht eine dem Dienstgeber zuzurechnende eventuell wesentliche Ursache für die festgestellte Erkrankung sein.
Zu § 52 Abs. 3 DO Graz führte die belangte Behörde aus, maßgeblich sei die Frage, ob eine Erwerbsfähigkeit im Sinn dieser Bestimmung noch gegeben sei. Unter Berücksichtigung der Berufsausbildung, des beruflichen Werdeganges und des medizinischen Leistungskalküls komme für die Beschwerdeführerin am allgemeinen Arbeitsmarkt beispielsweise noch die Tätigkeit einer Registraturkraft oder Fakturistin der Gruppe II in Betracht - eine zumutbare Erwerbsfähigkeit nach § 52 Abs. 3 DO Graz sei damit für sie gegeben. Zu Paragraph 52, Absatz 3, DO Graz führte die belangte Behörde aus, maßgeblich sei die Frage, ob eine Erwerbsfähigkeit im Sinn dieser Bestimmung noch gegeben sei. Unter Berücksichtigung der Berufsausbildung, des beruflichen Werdeganges und des medizinischen Leistungskalküls komme für die Beschwerdeführerin am allgemeinen Arbeitsmarkt beispielsweise noch die Tätigkeit einer Registraturkraft oder Fakturistin der Gruppe römisch zwei in Betracht - eine zumutbare Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 52, Absatz 3, DO Graz sei damit für sie gegeben.
Mit Bescheid des Stadtsenates vom 7. September 2006 sei eine Ruhegenusszulage in der Höhe von monatlich brutto EUR 28,84 zuerkannt worden. Wie sich aus Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides ergebe, sei die Berufung wegen der Nichtzurechnung von Jahren abgewiesen und damit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Ruhegenusses bzw. auch die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ruhegenusszulage entsprechend der Berechnung der Dienstbehörde erster Instanz bestätigt worden. Hinsichtlich der detaillierten Berechnung der Höhe der Ruhegenusszulage gemäß § 52a DO Graz iVm §§ 2, 3 und 4 der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung könne daher auf den bekämpften Bescheid verwiesen werden. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 7. September 2006 sei eine Ruhegenusszulage in der Höhe von monatlich brutto EUR 28,84 zuerkannt worden. Wie sich aus Spruchabschnitt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ergebe, sei die Berufung wegen der Nichtzurechnung von Jahren abgewiesen und damit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Ruhegenusses bzw. auch die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ruhegenusszulage entsprechend der Berechnung der Dienstbehörde erster Instanz bestätigt worden. Hinsichtlich der detaillierten Berechnung der Höhe der Ruhegenusszulage gemäß Paragraph 52 a, DO Graz in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, und 4 der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung könne daher auf den bekämpften Bescheid verwiesen werden.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, im erstinstanzlichen Bescheid würden Feststellungen für die Berechnung der Ruhegenusszulage fehlen, werde ausgeführt: In der Begründung des Erstbescheides würden die rechtlichen Grundlagen und die Berechnung der Höhe der Ruhegenusszulage ausführlich und genau dargelegt. Ausgehend von den insgesamt errechneten 221 Nebengebührenbezugsmonaten werde die Gesamtsumme der bezogenen Nebengebühren in der Höhe von EUR 15.913,45 im erstinstanzlichen Bescheid genau dargelegt. Dabei sei auch eine vor 1998 bezogene Aufwandsentschädigung als Nebengebühr angesehen und genau erläutert worden, wie es zur gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage von 68,5 % komme. Darüber hinaus stelle die Beschwerdeführerin die festgestellten 221 Bezugsmonate konkret auch nicht in Frage. Es werde daher auch dazu auf den Erstbescheid verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in ihrem subjektiven Recht auf Zurechnung von zehn Jahren für die Bemessung des Ruhegenusses ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dienstzeit sowohl hinsichtlich des Bezuges als auch der Prozentermittlung - erkennbar nur nach § 52 Abs. 2 DO Graz - und in Spruchpunkt II. in ihrem Recht auf Ruhegenusszulage verletzt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in ihrem subjektiven Recht auf Zurechnung von zehn Jahren für die Bemessung des Ruhegenusses ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dienstzeit sowohl hinsichtlich des Bezuges als auch der Prozentermittlung - erkennbar nur nach Paragraph 52, Absatz 2, DO Graz - und in Spruchpunkt römisch zwei. in ihrem Recht auf Ruhegenusszulage verletzt.
Gemäß § 49 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl.&nb