RS Vwgh 2009/5/20 2007/07/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2009
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1311;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §45;
VwRallg;
WWSGG §1 Abs1;
WWSGG §6;
WWSGG §8;

Rechtssatz

Das Elementarholz dient zur Deckung eines möglicherweise eintretenden außergewöhnlichen Bedarfes, wie zB im Falle eines Schadens durch Feuer, Wasser, Lawinen, Erdrutsch. Ein solcher Bedarf wäre normalerweise iSd § 1311 ABGB vom Berechtigten selbst zu decken. Es liegt somit eine eigene Zweckbestimmung vor. Ein Elementarereignis liegt nur dann vor, wenn außergewöhnliche Verhältnisse, die von Menschenhand nicht gesteuert werden können, wie Murbrüche oder zB auch eine außergewöhnliche Schneelast, ein normal gebautes und intakt befindliches Almgebäude zum Einsturz bringen. Ein Elementarereignis (durch Schneedruck) ist dann gegeben, wenn in dem Jahr des Einsturzes eines Gebäudes außergewöhnliche Schneemassen gefallen sind. Diese Umschreibung des Begriffes "Elementarereignis" ähnelt dem Begriff der "höheren Gewalt". Das Vorliegen "höherer Gewalt" ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist, und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (Hinweis Urteil OGH 19. Dezember 2000, 1 Ob 93/00h). Nur ein unabwendbares Elementarereignis bedeutet "höhere Gewalt", sei es, dass es überhaupt nicht verhindert werden kann, sei es, dass es auch durch äußerste, den gegebenen Umständen angemessene Sorgfalt und durch dem Verantwortlichen zumutbare Mittel in seinem Eintritt oder in seinen Wirkungen auf den Schadensfall nicht hintangehalten werden kann (Hinweis Urteil OGH 16. Februar 1967, 2 Ob 293/66). Diese Definitionen enthalten jeweils objektive Elemente ("außergewöhnliches, von außen einwirkendes und nicht regelmäßig auftretendes Ereignis") und subjektive Elemente ("angemessene Sorgfalt; zumutbare Mittel"), letztere beziehen sich auf die Person des Eigentümers der durch das Elementarereignis geschädigten Sache. Diese subjektiven Elemente finden sich aber in den Elementarholzklauseln in eigenständiger Form, muss doch nach deren Inhalt das Elementarereignis "unverschuldet" sein. Damit wird der - neben dem Wort "unverschuldet" positionierte - Begriff "Elementarunglück bzw Elementarereignis" auf einen objektiven Inhalt reduziert. Entscheidend für das Vorliegen eines Elementarereignisses ist daher, ob der Schaden durch ein von außen einwirkendes, außergewöhnliches und nicht regelmäßig auftretendes Ereignis verursacht wurde. Dass außergewöhnlich intensive Schneefälle und in weiterer Folge eine besonders hohe Schneelast auf Gebäuden solche von außen einwirkenden, außergewöhnlichen und nicht regelmäßig auftretenden Ereignisse darstellen können, bedarf keiner weiteren Erläuterung.Das Elementarholz dient zur Deckung eines möglicherweise eintretenden außergewöhnlichen Bedarfes, wie zB im Falle eines Schadens durch Feuer, Wasser, Lawinen, Erdrutsch. Ein solcher Bedarf wäre normalerweise iSd Paragraph 1311, ABGB vom Berechtigten selbst zu decken. Es liegt somit eine eigene Zweckbestimmung vor. Ein Elementarereignis liegt nur dann vor, wenn außergewöhnliche Verhältnisse, die von Menschenhand nicht gesteuert werden können, wie Murbrüche oder zB auch eine außergewöhnliche Schneelast, ein normal gebautes und intakt befindliches Almgebäude zum Einsturz bringen. Ein Elementarereignis (durch Schneedruck) ist dann gegeben, wenn in dem Jahr des Einsturzes eines Gebäudes außergewöhnliche Schneemassen gefallen sind. Diese Umschreibung des Begriffes "Elementarereignis" ähnelt dem Begriff der "höheren Gewalt". Das Vorliegen "höherer Gewalt" ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist, und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (Hinweis Urteil OGH 19. Dezember 2000, 1 Ob 93/00h). Nur ein unabwendbares Elementarereignis bedeutet "höhere Gewalt", sei es, dass es überhaupt nicht verhindert werden kann, sei es, dass es auch durch äußerste, den gegebenen Umständen angemessene Sorgfalt und durch dem Verantwortlichen zumutbare Mittel in seinem Eintritt oder in seinen Wirkungen auf den Schadensfall nicht hintangehalten werden kann (Hinweis Urteil OGH 16. Februar 1967, 2 Ob 293/66). Diese Definitionen enthalten jeweils objektive Elemente ("außergewöhnliches, von außen einwirkendes und nicht regelmäßig auftretendes Ereignis") und subjektive Elemente ("angemessene Sorgfalt; zumutbare Mittel"), letztere beziehen sich auf die Person des Eigentümers der durch das Elementarereignis geschädigten Sache. Diese subjektiven Elemente finden sich aber in den Elementarholzklauseln in eigenständiger Form, muss doch nach deren Inhalt das Elementarereignis "unverschuldet" sein. Damit wird der - neben dem Wort "unverschuldet" positionierte - Begriff "Elementarunglück bzw Elementarereignis" auf einen objektiven Inhalt reduziert. Entscheidend für das Vorliegen eines Elementarereignisses ist daher, ob der Schaden durch ein von außen einwirkendes, außergewöhnliches und nicht regelmäßig auftretendes Ereignis verursacht wurde. Dass außergewöhnlich intensive Schneefälle und in weiterer Folge eine besonders hohe Schneelast auf Gebäuden solche von außen einwirkenden, außergewöhnlichen und nicht regelmäßig auftretenden Ereignisse darstellen können, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070132.X02

Im RIS seit

23.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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