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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Das Eingehen auf im Nachhinein erstellte ärztliche Bestätigungen ist dann entbehrlich, wenn der zur Untersuchung Aufgeforderte im Zuge der erfolglos durchgeführten Atemalkoholtests nicht auf eine Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests hinwies und er auch nicht behauptet, dass eine derartige Unmöglichkeit für Dritte (hier: die einschreitenden Beamten) sofort klar erkennbar gewesen wäre (Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020314.X02Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009