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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Vlbg. BauG kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit. verfügt; ebenso wenig kommt ihm ein Mitspracherecht dahin zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (daher auch auf dem Knappenweg, der als Zufahrtsweg dienen soll) nicht ändern, und damit im Zusammenhang, dass durch die Verkehrsverhältnisse (durch die Änderung der Verkehrsverhältnisse) auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Beeinträchtigungen entstehen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0144, mwN).Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg. BauG kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. verfügt; ebenso wenig kommt ihm ein Mitspracherecht dahin zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (daher auch auf dem Knappenweg, der als Zufahrtsweg dienen soll) nicht ändern, und damit im Zusammenhang, dass durch die Verkehrsverhältnisse (durch die Änderung der Verkehrsverhältnisse) auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Beeinträchtigungen entstehen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0144, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006060005.X01Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009