RS Vwgh 2009/5/26 2006/06/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2009
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §4 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Vlbg. BauG kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit. verfügt; ebenso wenig kommt ihm ein Mitspracherecht dahin zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (daher auch auf dem Knappenweg, der als Zufahrtsweg dienen soll) nicht ändern, und damit im Zusammenhang, dass durch die Verkehrsverhältnisse (durch die Änderung der Verkehrsverhältnisse) auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Beeinträchtigungen entstehen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0144, mwN).Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg. BauG kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. verfügt; ebenso wenig kommt ihm ein Mitspracherecht dahin zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (daher auch auf dem Knappenweg, der als Zufahrtsweg dienen soll) nicht ändern, und damit im Zusammenhang, dass durch die Verkehrsverhältnisse (durch die Änderung der Verkehrsverhältnisse) auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Beeinträchtigungen entstehen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0144, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006060005.X01

Im RIS seit

25.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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