RS Vwgh 2009/5/27 2009/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59;
AVG §60;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0106 2009/04/0105

Rechtssatz

Die Begründungsteile des angefochtenen Bescheides [nähere Darlegung im Volltext] lassen keine andere Deutung als jene zu, dass nur über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen wurde. Die bloße Nennung der dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien im Kopf des angefochtenen Bescheides sowie die Adressierung und Zustellung dieses Bescheides an die Genannten vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0115). Ebenso wenig vermag das Geschäftszeichen des angefochtenen Bescheides, das auf die Verbindung dreier Verfahren hindeutet, die sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung ergebende Sichtweise, dass nur über die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen wurde, zu erschüttern.Die Begründungsteile des angefochtenen Bescheides [nähere Darlegung im Volltext] lassen keine andere Deutung als jene zu, dass nur über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen wurde. Die bloße Nennung der dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien im Kopf des angefochtenen Bescheides sowie die Adressierung und Zustellung dieses Bescheides an die Genannten vermag daran nichts zu ändern vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0115). Ebenso wenig vermag das Geschäftszeichen des angefochtenen Bescheides, das auf die Verbindung dreier Verfahren hindeutet, die sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung ergebende Sichtweise, dass nur über die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen wurde, zu erschüttern.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040104.X01

Im RIS seit

10.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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