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L00157 Unabhängiger Verwaltungssenat TirolNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach § 12 der Geschäftsverteilung des UVS Tirol für das Jahr 2005 sind sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch das erkennende Mitglied der belangten Behörde in der Gruppe Anlagenrecht tätig, nach § 14 Abs. 1 lit. h) ist einerseits der Erstbeschwerdeführer Vorsitzender der Kammer 14, in der das erkennende Mitglied die Funktion eines Berichterstatters hat und andererseits das erkennende Mitglied Vorsitzender der Kammer 15, in der der Erstbeschwerdeführer die Funktion eines Berichterstatters hat. Diese berufliche Verflechtung ist geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des erkennenden Mitgliedes in seiner Funktion als Entscheidungsträger aufkommen zu lassen. Dass dieser dennoch ungeachtet die vorliegende Entscheidung getroffen (und nicht von der in § 15 Abs. 3 der Geschäftsverteilung vorgesehenen Möglichkeit, den Geschäftsfall nach Mitteilung seiner Befangenheit neu zuweisen zu lassen, Gebrauch gemacht hat), stellt daher einen Verstoß gegen § 7 AVG dar (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0075).Nach Paragraph 12, der Geschäftsverteilung des UVS Tirol für das Jahr 2005 sind sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch das erkennende Mitglied der belangten Behörde in der Gruppe Anlagenrecht tätig, nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera h,) ist einerseits der Erstbeschwerdeführer Vorsitzender der Kammer 14, in der das erkennende Mitglied die Funktion eines Berichterstatters hat und andererseits das erkennende Mitglied Vorsitzender der Kammer 15, in der der Erstbeschwerdeführer die Funktion eines Berichterstatters hat. Diese berufliche Verflechtung ist geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des erkennenden Mitgliedes in seiner Funktion als Entscheidungsträger aufkommen zu lassen. Dass dieser dennoch ungeachtet die vorliegende Entscheidung getroffen (und nicht von der in Paragraph 15, Absatz 3, der Geschäftsverteilung vorgesehenen Möglichkeit, den Geschäftsfall nach Mitteilung seiner Befangenheit neu zuweisen zu lassen, Gebrauch gemacht hat), stellt daher einen Verstoß gegen Paragraph 7, AVG dar vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0075).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005040171.X01Im RIS seit
13.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013